PKV nach Elternzeit

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mausefaust
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PKV nach Elternzeit

Beitragvon mausefaust » 05.04.2007, 12:51

Hallo,

haben in der Elternzeit Teilzeit gearbeitet und mich von der GKV befreien lassen. Jetzt am Ende der Elternzeit scheint es für mich keine Möglichkeit zu geben in der PKV zu bleiben, sondern nur der Rückgang in die GKV.
Hierzu habe ich einige Fragen:

1) Ist das richtig so? Oder kann ich mich grundsätzlich jederzeit von der GKV befreien lassen wie zu Beginn der Elternzeit, dann aber ohne Rückkehrmöglichkeit?

2) In wie weit macht eine Anwartschaft Sinn?

3) Mein Mann ist PKV versichert, mein Kind auch. Wie ist meine Versicherung geregelt (bei Rückgang in GKV), wenn noch ein 2. Kind kommt?
a) wenn ich in der Elternzeit arbeite
b) wenn ich in der Elternzeit nicht arbeite
c) in den Mutterschutzfristen

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen

Vielen Dank
Mausefaust

Frank
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Beitragvon Frank » 10.04.2007, 21:18

1.
wieso mußt du zurück in die gkv?
wenn du dich hast befreien lassen und nur die elternzeit endet, aber das arbeitsverhältnis bleibt unverändert, dann bleibst du doch weiterhin privat versichert.

2.
eine anwartschaft macht nur sinn, wenn man die möglichkeit hat, sich in einem überschaubaren zeitraum wieder privat versichern zu können.

3.
guckst du hier:
www.forum-krankenversicherung.de/viewtopic.php?p=1429&

mausefaust
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Beitragvon mausefaust » 11.04.2007, 09:37

Hallo Frank,

lt meiner PKV (HUK Coburg) falle ich nach Ende der Elternzeit auf Grund des geringen Verdienstes und der Stunden aus der PKV (§8 SozialgesBuch)
War selber ziemlich überrascht!
Gibt es eine gesetzliche Grundlage für Deine Aussage unter 1?

Vielleicht kannst Du mir noch heute bis 13.30 antworten, damit ich das Thema mit in das Gespräch nehmen kann.

Lieben Dank
Mausefaust

Frank
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Beitragvon Frank » 11.04.2007, 10:00

SGB V §8 Abs. 3
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__8.html

Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,


Wenn du dich nach Abs. 2 wegen Elternzeit befreien läßt, gilt die Befreiung wohl nur bis zum Ende der Elternzeit.

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Re: PKV nach Elternzeit

Beitragvon DKV-Service-Center » 12.04.2007, 00:02

Hallo mausefaust,

1) Ist das richtig so? Oder kann ich mich grundsätzlich jederzeit von der GKV befreien lassen wie zu Beginn der Elternzeit, dann aber ohne Rückkehrmöglichkeit?


Nein

2) In wie weit macht eine Anwartschaft Sinn?

in deinem Fall wenig da du erst wieder 3 Jahre anständig vedienen musst.
Besser ist Option auf Vollversicherung möglicherweise in Verbindung mit Zusatzversicherung.

3) Mein Mann ist PKV versichert, mein Kind auch. Wie ist meine Versicherung geregelt (bei Rückgang in GKV), wenn noch ein 2. Kind kommt?
a) wenn ich in der Elternzeit arbeite

Versicherungspflichtig mindestens für 3 Jahre

b) wenn ich in der Elternzeit nicht arbeite

abhängig vom Zustand vor der Elternzeit, Stand heute GKV

c) in den Mutterschutzfristen

abhängig vom Zustand vor der Elternzeit, Stand heute GKV

Gruß


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