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Muss ich diese Arztrechnung bezahlen

Verfasst: 08.02.2011, 13:04
von Sulamita
Hallo,
ich hatte gestern einen Brief von meiner frühere Krankenkenkasse bekommen.
Ich war bis 14.09.2009 bei meinem EX-Mann mitversichert.
Im 15.09.2009 war ich rechtskräftig geschieden und damit fiel ich aus der Familienversicherung raus.
Ich musste mich praktisch wieder krankenversichern. Den Brief vom Amtsgericht hatte ich natürlich erst ende Oktober bekommen. Ich praktisch halben Monat gar nicht versichert und wusste ich davon auch gar nicht. Inzwischen war ich beim Frauenarzt, weil ich Hochschwanger war. Das war am 05.11.09 Rechnungsbetrag- 282,92
Geheiratet haben wir am 18.11.2009. Dann war ich also von 15.09.2009 bis 18.11.09 gar nicht krankenversichert. Ab 18.11.2009 bin ich dann bei meinem Jetzigen Mann mitversichert. So weit ich weis mit Versicherungsablauf wird man trotzdem noch 1 Monat nachversichert. Und ich denke, das ist ja Plicht von einer KK mich darüber zu informieren, dass ich ab bestimmten Zeitpunkt nicht mehr versichert bin, dass ich mich versichern muss. So einen Brief bekam ich nie von PBeaKK.
Der Witz, dass sie jetzt erst mit dieser Rechnung kommen – fast nach 1,5 Jahren.
Also rückwirkend mich zu versichern für 2 Monaten (140 pro Monat) kommen wir auch auf diesen Betrag. Muss ich jetzt diese Rechnung bezahlen.

Habe aber im Internet gefunden:

Krankenversicherung
Ehepartner, die nicht berufstätig sind, sind im Rahmen der Familienversicherung häufig über Ihren berufstätigen Ehegatten mitversichert. Nach der Scheidung entfällt die Familienversicherung mit der Folge, dass sich jeder Ehegatte selbst versichern muss. Der nach der Scheidung nicht mehr mitversicherte Ehegatte hat 3 Monate nach der Scheidung Zeit, um sich selbst zu versichern.
Solange besteht der Versicherungsschutz fort. Dennoch sollte sich der dann nicht mehr versicherte Ehegatte schnell um eine Versicherung bemühen. Wenn er die Frist von 3 Monaten verpaßt hat, ist die Krankenversicherung des anderen Ehegatten nicht mehr verpflichtet, den bisher nicht selbst versicherten Ehegatten aufzunehmen.
An der eigenen privaten Krankenversicherung ändert sich für einen geschiedenen Ehegatten nichts. Die Scheidung spielt auch dann keine Rolle, wenn nur einer der Ehegatten privat versichert und der andere gesetzlich versichert ist.
Für Kinder ist zu berücksichtigen, dass, wenn ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert ist, sie nach der Scheidung beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden können.





Also wenn ich am 15.09.09 Rechtskräftig geschieden bin und den letzten Arzttermin hatte ich am 05.11 wargenommen. Dann besteht ja bis 15.12.09 Krankenversicherungsschutz


Kennt jemand die Paragrafen, wo steht das in BGB

Danke im voraus

Verfasst: 08.02.2011, 13:59
von Cassiesmann
Hallo,

Sie beziehen sich auf §9 SGB V, dieser gilt aber nur für die gesetzliche Krankenversicherungen. Die PostbeamtenKK ist aber eine PKV!

Für den Zeitraum ohne Krankenversicherung unterlagen Sie der Pflicht zur Versicherung.

Grüße
CM

Verfasst: 08.02.2011, 16:21
von Sulamita
Cassiesmann hat geschrieben:Hallo,

Sie beziehen sich auf §9 SGB V, dieser gilt aber nur für die gesetzliche Krankenversicherungen. Die PostbeamtenKK ist aber eine PKV!

Für den Zeitraum ohne Krankenversicherung unterlagen Sie der Pflicht zur Versicherung.

Grüße
CM


Aber diese aussage: An der eigenen privaten Krankenversicherung ändert sich für einen geschiedenen Ehegatten nichts

Was bedeutet sie? Was bedeutet das muss ich die Rechnung bezahlen?

Grüsse

Verfasst: 08.02.2011, 16:43
von Sulamita
Sulamita hat geschrieben:
Cassiesmann hat geschrieben:Hallo,

Sie beziehen sich auf §9 SGB V, dieser gilt aber nur für die gesetzliche Krankenversicherungen. Die PostbeamtenKK ist aber eine PKV!

Für den Zeitraum ohne Krankenversicherung unterlagen Sie der Pflicht zur Versicherung.

Grüße
CM


Aber diese aussage: An der eigenen privaten Krankenversicherung ändert sich für einen geschiedenen Ehegatten nichts

Was bedeutet sie? Was bedeutet das muss ich die Rechnung bezahlen?

Grüsse


In diesem Paragraf § 9 steht über
Freiwillige Versicherung und nicht über 3 Monaten Versicherungsschutz.




Der nach der Scheidung nicht mehr mitversicherte Ehegatte hat 3 Monate nach der Scheidung Zeit, um sich selbst zu versichern.
Solange besteht der Versicherungsschutz fort
Wenn er die Frist von 3 Monaten verpaßt hat, ist die Krankenversicherung des anderen Ehegatten nicht mehr verpflichtet, den bisher nicht selbst versicherten Ehegatten aufzunehmen.



Mich interessiert wo ich diese Aussage in BGB finde
:?:

Verfasst: 08.02.2011, 16:46
von Philipp Mättig
Hallo,

Ich fass das mal zusammen:

1.SIE kümmern Sich nicht um eine anständige Weiterversicherung
2.SIE gehen zum Arzt
3.SIE bekommen eine Rechnung

Wer soll denn die Rechnung IHRER Meinung nach bezahlen ?

Ich fass es nicht !

Verfasst: 08.02.2011, 17:56
von Cassiesmann
Sulamita hat geschrieben:
Sulamita hat geschrieben:
In diesem Paragraf § 9 steht über
Freiwillige Versicherung und nicht über 3 Monaten Versicherungsschutz.

Da ist ein Passus zu den von Ihnen zuitierten 3 Monaten drin, der Ihren obigen Aussagen halbwegs entspricht. Das der Passus den Sie zitiert haben auf Sie nicht zutrifft ist klar.[b]


Mich interessiert wo ich diese Aussage in BGB finde
:?:


Warum sollte das im BGB stehen, versteh ich nicht. Fakt ist, SGB V trifft auf Sie nicht zu, ansonsten hat mein Vorredner recht. Natürlich müssen SIE die Rechnungen zahlane, wer auch sonst!? Man könnte darüber zwar streiten, ob die Künbding der PostBeaKK ohne Anschlußversicherung rechtens war, aber das gilft hier m.E. nicht wirklich weiter.

Verfasst: 08.02.2011, 19:39
von Czauderna
Hallo,
wie bereits geschrieben gilt der von dir zitierte § für gesetzlich Krankenversicherte und bedeutet dass nach Rechtskraft des Scheidungsurteils der geschiedene Ehepartner, der bis zur Rechtskraft des Urteil in der GKV familienversichert war drei Monate Zeit hat, um rückwirkend eine eigene Mitgliedschaft in der bisherigen GKVKasse zu begründen - die Kasse darf ihn nicht ablehnen und muss deshalb auch die entsprechenden Leistungen übernehmen.
In deinem Falle handelt es sich aber nicht um eine GKV-Kasse sondern um eine Privatkrankenkasse. Dort gilt die Pflicht zur Versicherung ab dem 01.01.2009 per Gesetz für ehemals PKVVersicherte und damit bist du gemeint.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 08.02.2011, 20:42
von Sulamita
as steht in SGB SGB V § 19 warum dachte ich dass in BGB steht. Aber da steht nur über 1 Monat. Also wenn dann muss ich natürlich die Rechnung bezahlen.

Dann verstehe ich das echt nicht

http://www.scheidung.de/krankenversicherung

http://www.ehescheidung24.de/scheidung- ... nkasse.htm
](*,)

Verfasst: 08.02.2011, 20:45
von Cassiesmann
Zum dritten mal, da geht es um gesetzlich Krankenversicherte Personen, Sie waren aber privat krankenversichert!

- Ich gebe auf -

Verfasst: 08.02.2011, 20:55
von Sulamita
Cassiesmann hat geschrieben:Zum dritten mal, da geht es um gesetzlich Krankenversicherte Personen, Sie waren aber privat krankenversichert!

- Ich gebe auf -


Die klüge Antworten brauche ich nicht

Wo steht das in SGB?

Verfasst: 08.02.2011, 21:08
von Cassiesmann
Lol, Sie haben keine Ahnung was das SGB ist, oder?

Verfasst: 08.02.2011, 21:11
von DKV-Service-Center
einer ist schon kaputt gespielt , jetzt ich :-)

Nach der Scheidung entfällt die Familienversicherung mit der Folge, dass sich jeder Ehegatte selbst versichern muss. Der nach der Scheidung nicht mehr mitversicherte Ehegatte hat 3 Monate nach der Scheidung Zeit, um sich selbst zu versichern.

Das bedeutet: Sie haben 3 Monate Zeit sich bei der Kasse zu melden, das bedeutet aber auch, dass Sie für diese 3 Monate bezahlen müssen.
Gruß

Verfasst: 08.02.2011, 21:41
von Sulamita
Wenn mir das jemand geschrieben hätte
§ 19 (2) SGB V
Aber jetzt habe ich selber gefunden.
Weil auslegen kann man so und so und so

Verfasst: 08.02.2011, 22:04
von Cassiesmann
@ DKV: NEIN, SIE WAR NICHT IN DER GKV FAMILIENVERSICHERT!

Da gibt es 0,nix auszuglegen

Verfasst: 08.02.2011, 22:31
von ratte1
Hallo,

vielleicht hilft Sulamita dieses:

§ 4 Abs. 2 SGB V Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Landwirtschaftliche Krankenkassen,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

Das ist eine abschließende Aufzählung all der Krankenkassen, für die das Sozialgesetzbuch V (= Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) gilt.

Finden Sie irgendwo die PBeaKK? Nein? Richtig. Denn diese ist keine gesetzliche Krankenkasse.

Daher gilt für sie das gesamte SGB V nicht.

MfG
ratte1