PKV bei Teilzeit nach der Elternzeit möglich?

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Münchnerin
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PKV bei Teilzeit nach der Elternzeit möglich?

Beitragvon Münchnerin » 04.05.2007, 12:07

Hallo,
ich bin seit knapp 40 Jahren ohne Unterbrechungen privat krankenversichert, habe studiert und nach dem Studium 2,5 Jahre (ab Jan 1999 bis August 2001) über der Beitragsbemessungsgrenze verdient. Dann bin ich mit zwei Kindern für 6 Jahre in die Elternzeit gegangen. Die ersten vier Jahre war ich versicherungsfrei, weil ich nicht oder nur geringfügig verdient habe; ab 1.1.2005 habe ich mich wegen einer Teilzeitbeschäftigung für die Dauer der Elternzeit von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Nach der Elternzeit werde ich weiterhin 40% in Teilzeit arbeiten und habe nun - laut Auskunft der GKV - keinerlei Möglichkeit, mich nach 40 Jahren privater Krankenversicherung von der Versicherpflicht befreien zu lassen. Das Problem ist wohl, dass ich in den letzten fünf Jahren zwar versicherungsfrei und privat krankenversichert war, aber in der Elternzeit nicht über der Beitragsbemessungsgrenze lag. Gibt es in diesem Fall irgendeine Möglichkeit für die Befreiung z.B. aufgrund der langjährigen Mitgliedschaft in einer PKV? Kann die Zeit der Elternzeit irgendwie auf die fünf Jahre angerechnet werden und heißt "seit fünf Jahren" die letzten fünf Jahre oder wäre es möglich, noch zweieinhalb Jahre Vollzeit zu verdienen und sich dann endgültig befreien zu lassen?

Ich stelle dieses Problem ins Forum, weil ich mir vorstellen könnte, dass es viele Familien betrifft, die privat krankenversichert sind und in denen die Mutter oder der Vater nach der Elternzeit für einige Jahre weiterhin Teilzeit arbeiten möchte.

Danke im voraus und viele Grüße!

fwilke
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Beitragvon fwilke » 04.05.2007, 14:18

Hallo Münchnerin,

du bist derzeit und seit 40 Jahren ununterbrochen privat versichert?
Du hast Dich von der Versicherungspflicht wegen Unterschreitens der Bemessungsgrenze befreien lassen, als Du Teilzeit gearbeitet hast?

Diese Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gilt auf Dauer. Du kannst(!) also gar nicht in die GKV, weil keine Versicherungspflicht entsteht!

Dies habe ich mir von einem GKV-Experten bestätigen lassen.

Frank Wilke

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Re: PKV bei Teilzeit nach der Elternzeit möglich?

Beitragvon DKV-Service-Center » 04.05.2007, 15:48

Hallo Münchnerin
Die Kasse hat Recht Befreiung ist geregelt nachfolgend!




§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

1.wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2.durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder nach § 1 Abs. 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich[size=18][color=blue] nur [/color][/size]auf die Elternzeit,
3.weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
4.durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5.durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6.durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7.durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2) 1Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. 2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. 3Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Gruß


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