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Höhe der Prämie im Basistarif bei Beihilfe
Verfasst: 29.09.2011, 08:01
von heinrich
Folgende Frage wird mir gestellt (so ist sie wenigstens vorgetragen worden)
seit 27 Jahren (seit Geburt also) in der KVB abgesichert
(das die KVB keine PKV ist, ist bekannt und spielt im Weiteren keine Rolle)
Studium bis WS 2010/2011 an einer Uni, also bis31.03.2011.
Während des Studiums befreit von der Krankenversicherungspflicht der Studenten.
Versicherungspflichtige Beschäftigung vom 01.04.2011 bis 30.09.2011.
Ab 01.10.2011 Beamter. Bezüge brutto 900 EUR.
In der GKV ist eine freiwillige Vesicherung (mangels Vorversicherungszeit)
sowie eine Bürgerversicherung (da Beamter, für den die absolute Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V zieht) n i c ht möglich.
In einer PKV (damit ist nicht die KVB gemeint) hatte dieser junge Mann
eine Restkonstenabsicherung von 20 %; ohne Ausschluss von Vorerkrankungen.
Ab Einstieg ins eigene Beamtenverhältnis ab 01.10.2011 50 % Beihilfe.
Restkosten bisher 20 %. dies wären dann 70 %.
Versuch bei der PKV die 30 % noch abzuschließen MISSLANG, da wegen Vorerkrankungen abgelehnt wurde (nur am Rande: Beitrittsrecht nach § 9 ABs. 1 Nr. 4 SGB V ist nicht möglich.
Soooooo: jetzt zur Frage
Wie hoch ist so ein Basistarif höchstens mtl.. Ich glaube so um die 650 EUR.
Wird er (wenn ja auf welchen Betrag) abgesenkt,
wenn doch schon
50 % Beihilfe bestehen (also 650 x 50 % = 325 EUR)
oder sogar
50 % Beihilfe plus 20 % Restkosten (= 70 %)ohne Ausschluss von Vorerkrankungen
(also 650 : 100 x 30 = 195 EUR)
Verfasst: 29.09.2011, 08:51
von Philipp Mättig
Moin,
ich hab's jetzt nur mal schnell überflogen.
Warum greift hier die Öffnung mit 30% RZ nicht ?
Verfasst: 29.09.2011, 09:19
von Cassiesmann
Die Öffnung greift nicht, da er Beamter auf Widerrufe ist (Einkommen 900€ sind mutmaßlich A9 Anwärterbezüge).
Was für eine Restkostenabsicherung hat er mit den 20% bisher, wo kommen die her und wurden die aktiv während der Berufstätigkeit weitergeführt oder ruhten die? Wo kommen die 70% her von denen Du sprichst, falls 50% + 20 Restkosten vergiss die 20%
Wenn er in den Basistarif sollte zahlt er bei 50% Beihilfe 50% des Maximalbeitrages der GKV.
Verfasst: 29.09.2011, 09:37
von Philipp Mättig
Okay, die 900 Brutto hab ich überlesen.
Vielleicht steh' ich auf dem Schlauch aber greift hier nicht
SGB 5 §5 Satz 1 Absatz 13 ?
Verfasst: 29.09.2011, 19:10
von heinrich
hi Philchen,
5,1,13 SGB V greift hier NICHT. Ich hatte es bereits oben beschrieben, dass eine Mitgliedschaft nach § 5 ,1,13 SGB V (oben hatte ich "Bürgerversicherung"
geschrieben) nicht greift.
Grund ist die absolute Versicherungsfreiheit aus dem Bemtenstatus welche sich aus § 6 SGB V ergibt. Diese erstreckt sich auch auf § 5,1,13erFälle.
Verfasst: 29.09.2011, 20:33
von Rossi
Nun denn Heinrich,
ich würde - wie schon gesagt - zunächst über die Wiederaufnahmeverpflichtung gem. § 5 Abs. 9 SGB V bei der alten PKV vorsprechen und auf den alten Vertrag mit 20 % Restkostenabsicherung zu den alten Konditionen pochen.
Danach über § 199 Abs. 2 VVG (Veränderung des Beihilfeansatzes) um Anpassung des Versicherungsschutzes bitten. Wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten gestellt wird, sollte es nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne Wartezeiten und Riskoprüfung gehen.
Wie sehen es die PKV Experten?
War es denn wirkliche eine reine ergänzende priv. Versicherung? Es gibt Bundesbahner, die nicht der KVB beigetreten sind und die Restkostenversicherung komplett über eine PKV abgesichert haben.
Dann gibt es Bundesbahner, die über die KVB abgesichert sind. Dort wird aber nicht alles erstattet. Die Palette geht von 80 - 100 % Kostenerstattung. Genau für diese sog. Eigenbeteiligungen bieten einige PKVén auch noch Ergänzungsversicherungen individuell für die KVB an. Habe ich mir zumindest mal sagen lassen.
Verfasst: 29.09.2011, 21:01
von heinrich
ich habe mir den Fall nochmals angehört.
Es war keine Vers.Pflicht vom 01.04.2011 bis 30.09.2011, sonst könnten ja jetzt erhebliche Zeitprobleme wegen der 6 Monatssache des 199, 2 VVG auftreten.
Es war eine vers.pfl. Beschäftigung von Mitte Mai 2011 bis 30.09.2011.
Gleichzeitig mit Beginn der Pflichtversicherung (Mai 2011) sei die PKV
(Restkostenabsicherung von 20 %) gekündigt worden.
Über § 5 Abs. 9 SGB V kann sie ja dort wieder rein; zu gleichen Bedingungen wie vorher. Sie war länger als 5 Jahre dort.
Gleichzeitig mit der Wiederaufnahme über 5,9 SGB V sollte dann über 199,2 VVG versucht werden. Beim ersten Lesen (ohne Literatur dazu zu kennen) sieht der 199,2 VVG erfolgversprechend aus.
Verfasst: 29.09.2011, 21:55
von Rossi
Für mich passt die Vorschrift des § 199 Abs. 2 VVG wie Pott uff Deckel. Literatur hierzu pfeiffe ich mir derzeit nicht rein, weil der Wortlaut der Bestimmungen offensichtlich ziemlich glasklar ist.
Wenn zum 01.10.2011 der Vertrag wieder auflebt bzw. beginnt und gleichzeitig zum 01.10.2011 ein Behilfeanspruch von nur 50 % besteht, dann würde ich mal sagen, dass am 01.10.2011 auch die sog. 6 Monatsfrist beginnt.
Aber nochmals Heinrich!
Was es eine glasklare PKV-Restkostenversicherung für die fehlenden 20 % der damaligen Beihilfe?
Oder war es nur ein sog. Ergänzungsvertrag für die sog. Eigenanteile der KVB. Die KVB ist so ein Zwitterverein; da muss man höllisch uffpassen.
Wohl eher 20% neben der KVB ...
Verfasst: 29.09.2011, 22:14
von GS
... und damit leider kein Anker, um über die 20%-Versicherung, sollte sie wieder flügge gemacht werden, ohne Gesundheitsprüfung auf den 50%er zu hüpfen.
Zumindest lässt sich aus Heinrichs Zeilen nicht entnehmen, dass der junge Mann in dem Zusammenhang als "berücksichtigungsfähiger Sohn" aus der KVB aus- und darauf in eine richtige PKV eingetreten ist.
Sind über die 20%-Versicherung noch Unterlagen da? Welcher Anbieter, welche Tarife, welcher Beitrag zuletzt?
Dann ließe sich evtl. mehr sagen.
Gruß von
Gerhard
Verfasst: 02.10.2011, 09:20
von heinrich
nach weiteren Telefonaten, auch mit dem Versicherungsmakler, ergab
sich, dass es sich bei der (bisherigen) 20 %igen Absicherung
nicht um eine (beihilfekonforme) Restkostenabsicherung gehandelt hatte,
sondern um einen "Ergänzungstarif".
Da ginge die Sache mit § 199 Abs. 2 VVG NICHT.
Sondern es muss der Basistarif her.
Der Versicherungsvertreter wollte sich auch dafür einsetzen, dass
wegen der 50 % Beihilfe jetzt auch nur die HÄLFTE der Prämie für den Basistarif angesetzt werden.
Die Möglichkeiten der Beratung und weiteren Betreuung seien beschränkt.
BASISTARIF-Versicherte würden von einer WEIT ENTFERNT sitzenden Abteilung betreut. Dorthin müssen die Basisversicherten sich SELBST wenden.
Die Gründe dafür dürften jedem Profi klar sein.
Mir wurde dann noch zugesteckt, dass 3 PKVen wegen Außenständen von
30 Mio kurz vor dem "Aus" stünden.
Das hat Ulla Schmidt ja toll hinbekommen als sie am 01.04.2007 (in GKV) und dann am 01.01.2009 (in PKV) die Vers.Pflicht einführte. Ein ganz großer Wurf.
Verfasst: 03.10.2011, 15:17
von Rossi
Nun denn,
Der Versicherungsvertreter wollte sich auch dafür einsetzen, dass
wegen der 50 % Beihilfe jetzt auch nur die HÄLFTE der Prämie für den Basistarif angesetzt werden.
Dafür muss man sich nicht einsetzen, hierauf hat der Kunde ein Rechtsanspruch. Dieser ergibt sich aus § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Zitat:
(1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen.
Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung; der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils bekannt gegebenen Höhe ist hinzuzurechnen.
Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. Die Möglichkeiten der Beratung und weiteren Betreuung seien beschränkt.
BASISTARIF-Versicherte würden von einer WEIT ENTFERNT sitzenden Abteilung betreut. Dorthin müssen die Basisversicherten sich SELBST wenden.
Jenes hat natürlich auch seinen Grund. Die Versicherungsmakler bekommen ja sonst für jede abgeschlossene Versicherung eine sog. Abschlussprämie. Damit verdienen die Makler ja ihre Kohle.
Nun darfst Du 3 x raten - Heinrich -, wieviel Kohle die Makler für den Abschluss im Basistarif erhalten!
Die Makler bekommen in der Regel keine Abschlussprämie dafür. In einer Hochglanzbroschüre habe ich mal gelesen, dass man den Basistarif so günstig wie möglich halten will und daher gibt es keine Abschlussprämien! Na ja!