§ 8 Abs.1 Nr.1 SGB V ->Befreiung wofür genau ??

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sct
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§ 8 Abs.1 Nr.1 SGB V ->Befreiung wofür genau ??

Beitragvon sct » 26.11.2011, 17:44

Moin,

ja ich weiss, das ist schon meine zweite Frage hier hintereinander.
Wegen Überholens der JAEG an meinem Gehalt habe ich mich vor zwei Jahren von der Versicherungspflicht nach §8 Abs.1 Nr.1 befreien lassen. Und nur dafür!!

Hier der Wortlaut der Gesetzespassage:

§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,...

Frage: Was ist wenn nun _mein_ Gehalt sinkt. Greift dieser § dann trotzdem oder bin ich dann wieder krankenversicherungspflichtig?

Danke schön!
SCT

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Beitragvon Czauderna » 26.11.2011, 18:57

Hallo,

es heisst doch - ...wer versicherungspflichtig wird
wegen..... - daraufhin hast du damals dich von der Versicherungspflicht befreien lassen - jetzt spielt es keine Rolle mehr wie hoch dein Gehalt ist bzw. künftig sein wird, du wirst nicht mehr krankenversicherungspflichtig als Arbeitnehmer.
Gruss
Czauderna

sct
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Beitragvon sct » 27.11.2011, 13:27

Czauderna hat geschrieben:Hallo,

es heisst doch - ...wer versicherungspflichtig wird
wegen..... - daraufhin hast du damals dich von der Versicherungspflicht befreien lassen - jetzt spielt es keine Rolle mehr wie hoch dein Gehalt ist bzw. künftig sein wird, du wirst nicht mehr krankenversicherungspflichtig als Arbeitnehmer.
Gruss
Czauderna


Sicher? Kann das jemand bestätigen? Ich weiss es nicht deshalb frage ich ja, weis aber auch daß ihre Antwort zu pauschal ist.

Es heisst ja wörtlich "...wer versicherungspflichtig wird, wegen Änderung der JAEG...".

Daher nochmal die Frage: Was ist wenn sich _nicht_ die JAEG, sondern mein Gehalt ändert? Bitte nochmal nachdenken.

Wer weiß das ganz genau?

Ciao
sct

GS
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Befreiung gilt weiterhin, auch wenn ...

Beitragvon GS » 27.11.2011, 14:49

... anschließend das Gehalt bei demselben Arbeitgeber sinkt. bzw. noch weiter sinkt. Egal ob es zwischendurch mal wieder angestiegen war.

Nicht verwechseln mit dem Fall, dass dein Gehalt (ohne vorherige Befreiung) die JAEG unterschreitet, unabhängig davon, ob die JAEG zu diesem Zeitpunkt gleich bleibt oder sich (am 1.1.) ebenfalls ändert. Dann entsteht erst kein Befreiungsrecht.

Gruß von
Gerhard

sct
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Re: Befreiung gilt weiterhin, auch wenn ...

Beitragvon sct » 27.11.2011, 21:18

GS hat geschrieben:... anschließend das Gehalt bei demselben Arbeitgeber sinkt. bzw. noch weiter sinkt. Egal ob es zwischendurch mal wieder angestiegen war.


Das steht so aber nicht im Gesetz. Das Gesetz hört vorher auf.

Leider gibt es zu diesem Thema keinerlei im Internet. Ist wohl zu speziell. Ich meine aber gehört zu haben, daß es auch nur für den aktuellen Arbeitgeber gilt.
Ich werde mal versuchen zu dem Thema einen Gesetzeskommentar - wie z.B. der Fitting beim Betriebsverfassungsgesetz - zu bekommen. Leider sind die nicht frei verfügbar.

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Beitragvon Vergil09owl » 27.11.2011, 23:23

Befreiung von der Versicherungspflicht befreien lassen ??, das geht eigentlich erst denn wenn du bereits mit Aufnahme deiner ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung dich hast befreien lassen, meiner unmaßgeblichen Meinung nach, steht auch so im Gesetz. Stellt sich nur die Frage hat die Kasse dich vond er Versicherungspflicht befreien lassen oder bist versicherungsfrei aufgrund des Überschreitens der JAE Grenze. sollte das aber trotz alledem tatsächlich von der Kasse erfolgt sein, denn hast du ein Problem, denn bist du solange nicht mehr pflichtig solange du versicherungspflichtig beschäftigst warst, bist. Wenn ja, selbst schuld.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/b ... t=#hlt_ank

allerdings das ding ist die Befreiung von der Versichrungspflicht gilt nicht für versichrungspflichtige Arbeitnehmer, also wiedermal Glück gehabt.

GS
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Re: Befreiung gilt weiterhin, auch wenn ...

Beitragvon GS » 27.11.2011, 23:50

sct hat geschrieben:
GS hat geschrieben:... anschließend das Gehalt bei demselben Arbeitgeber sinkt. bzw. noch weiter sinkt. Egal ob es zwischendurch mal wieder angestiegen war.


Das steht so aber nicht im Gesetz. Das Gesetz hört vorher auf. ...
Du hast gefragt, ich habe geantwortet. Glaube es - oder mach's wie Doc Brown :D

Gruß von
Gerhard

sct
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Beitragvon sct » 28.11.2011, 11:06

Auflösung:
Nun habe ich die Frage gestellt und mich nun selbst dahinter geklemmt und die ultimative Lösung gefunden:

BSG, Urteil vom 25. 5. 2011 - B 12 KR 9/09 R
http://lexetius.com/2011,4087

Laut Urteil s.o. (sehr aktuell) gilt eine Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze _nicht_ für ein später begründetes anderes Beschäftigungsverhältnis.

Interpretation:
Das ist natürlich eine Menge Text. Als Laie braucht man da schon mindestens eine Stunde um halbwegs zu verstehen worum es dabei geht. Man kann erkennen, daß dieser Rechtsstreit über viele Jahre hinweg über mehrere Instanzen ging. Mal wurde Pflichtmitgliedschaft in der GKV festgestellt, dann wieder aufgehoben. Aber am Ende wurde die Pflichtmitgliedschaft in einer GKV vom Bundessozialgericht anerkannt, wenn - trotz Befreiung nach §8 Abs.1 Nr.1 SGB V - ein nachfolgendes neues Angestelltenverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber begründet wurde und das Gehalt unterhalb der JAEG liegt. Zusätzlich wird der Anspruch der Pflichtmitgliedschaft durch einen zeitweiligen Bezug von Arbeitslosengeld untermauert, wo die Klägerin ohnehin Pflichtmitglied war.

Kurzform:
- Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 Abs.1 Nr.1 SGB V gilt nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis.
- Hilfreich ist eine kurze Pflichtmitgliedschaft in einer GKV zwischendurch wegen Bezug von ALG-I

Handlungsanweisung
Wer also trotz Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 Abs.1 Nr.1 SGB V wieder zurück in die GKV will muß sich:
- einen neuen Job suchen bei dem das Gehalt unterhalb der JAEG liegt
- beim alten AG kündigen [lassen]
- (möglichst) kurz arbeitslos melden und ALG-I beziehen (damit GKV pflichtig werden...)
- den neuen Job antreten (...und GKV pflichtig bleiben)


Auszüge aus dem Urteil:
"...Eine Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V beziehe sich stets nur auf das gegenwärtige Beschäftigungsverhältnis und erstrecke sich mithin nicht auf dasjenige bei der Beigeladenen...." [Beigeladene war die neue AG der Klägerin]

"...Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus könnte nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge wie zB in § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten. Dabei kann von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden (stRspr, vgl bereits BSG SozR Nr 76 zu § 165 RVO; BSGE 14, 185, 191 = SozR Nr 1 zu § 173 RVO)...."

GS
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Wie schon geschrieben

Beitragvon GS » 28.11.2011, 12:06

... anschließend das Gehalt bei demselben Arbeitgeber sinkt. bzw. noch weiter sinkt. Egal ob es zwischendurch mal wieder angestiegen war.

Die Kassen nahmen das zitierte BSG-Urteil eher gekniffener Miene zur Kenntnis, können sie doch jetzt nicht mehr behaupten "Einmal befreit, immer befreit".

Konnten sie eigentlich vorher schon nicht mehr, taten es oft genug dennoch, und werden es bei Gelegenheit trotz des Urteils hie und da auch weiter so halten.

Andererseits gilt nach wie vor: Jeder Befreiungsantrag sollte gut überlegt sein, mit seinen möglichen Konsequenzen. Beratung ist notwendig, am besten von beiden Seiten.

Gruß von
Gerhard

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Beitragvon sct » 28.11.2011, 14:29

@Hallo Gerhard,

ja Du hast Recht. So eine Befreiung muß wohl überlegt sein und wenn dann würde ich mich z.B. niemals wegen §8 Abs.1 Nr.2 SGB V befreien lassen.

Ich hatte damals auch lange überlegt und auch damals meinen Versicherungsmakler angerufen. Mein Chef wollte mir partout nicht mehr Geld geben (es handelte sich um eine Differenz von 80,-€ jährlich zur JAEG). Also hatte ich mich damals ausschliesslich nur für diesen einen Grund befreien lassen. Nun muß ich den Job wechseln um wieder in die GKV zu kommen. Angesichts der horrenden Prämiensteigerungen der letzten Jahre ein wichtiger Aspekt. Andererseits arbeite ich schon jetzt beim 4.AG in 15 Jahren.... Wahrscheinlich wird sich das Thema in den nächsten Jahren von selbst erledigen.

BTW, wo besteht eigentlich der Leidensdruck bei den Kassen? Die sind bei dem Urteil ja durch etliche Instanzen gegangen. Entsteht bei einem "PKV Rückläufer" ein so hoher finanzieller Nachteil bei den Kassen? Schliesslich dürfte es sich ja nur um wenige Personen pro Jahr handeln die von der PKV wieder zurückkommen. Oder gehts hier nur ums Prinzip?

Ciao
SCT

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Beitragvon Vergil09owl » 28.11.2011, 19:33

Ganz oder gar nicht lautet die Parole, oder dei PKV auflösen. Scherz, das Problem ist halt das wenn eine Befreiung erfolgt, in der bestehenden Beschäftigung, denn wieder versicherungspflichtig in einer neuen Beschäftigung ist meistens immer viel Gedöns, sprich rein in die Kartoffell, raus aus den Karoffeln. Prüfen Versicherungspflicht in der GKV ja ,nein ist es das gleiche unternehmen und, und und. Hält meist mehr auf als es denn was bringt.

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Beitragvon sct » 28.11.2011, 21:35

Vergil09owl hat geschrieben:Hält meist mehr auf als es denn was bringt.

--> Ja hält auf, aber so ein Prozess führen über 3 Instanzen ist eine ganz andere Nummer.
Mein Fazit: Ich persönlich warte bis mein aktueller AG wieder mal Pleite geht oder Freisetzungen vornehmen muß. Dann bleibe ich "draußen aus den Kartoffeln". Werde mir dann absichtlich für ein Jahr ein Gehalt kurz unter JAEG geben lassen. Dafür habe ich noch 13 Jahre Zeit (bis 55).

Ciao
SCT

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Beitragvon Vergil09owl » 28.11.2011, 22:13

Ne, so war das nicht gemeint, Einzelfälle sind ein Fall um genau und intensiv zu prüfen. Das meine ich damit. Es muss genau geprüft werden. Das meien ich, 08715 fälle sind halt leichter, aber langweillig,

erwinlottermann
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Andere Taktik

Beitragvon erwinlottermann » 08.01.2014, 13:55

Hallo,
ich bin auch seit 10 Jahren von der GKV befreit, bin zur Zeit über der JAEG und möchte nun zurück in die GKV. Ich habe mir folgende Taktik überlegt und bitte euch um eine Einschätzung, ob dieses bezügl. des Urteils B 12 KR 9/09 R vom 25.05.2001 funktioniert:

Ich kündige und fange eine freiberufliche / Selbständige Tätigkeit an für länger als einen Monat. In der Zeit kann ich dann ja freiberuflich für meinen jetzigen AG arbeiten. Es entfällt der Grund der damaligen Befreiung (Unterschreitung der JAEG, war noch bei einem anderen Arbeitgeber) und es ändert sich auch der Tatbestand. Nach 2 Monaten oderso stellt mein Cheffe mich wieder ein und ich gebe die Freiberuflichkeit wieder auf.

Entweder kann ich dann schon seit den 1. Tag als Freiberufler wieder in die GKV freiwillig oder ich muß das Jahr über noch unter der JAEG bleiben und bin dann spätestens Jan 2015 raus aus der PKV.

Also: Was meint ihr dazu?

Viele Grüße und vielen Dank
Erwin

Vergil09owl
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Re: Andere Taktik

Beitragvon Vergil09owl » 09.01.2014, 08:54

erwinlottermann hat geschrieben:Hallo,
ich bin auch seit 10 Jahren von der GKV befreit, bin zur Zeit über der JAEG und möchte nun zurück in die GKV. Ich habe mir folgende Taktik überlegt und bitte euch um eine Einschätzung, ob dieses bezügl. des Urteils B 12 KR 9/09 R vom 25.05.2001 funktioniert:

Ich kündige und fange eine freiberufliche / Selbständige Tätigkeit an für länger als einen Monat. In der Zeit kann ich dann ja freiberuflich für meinen jetzigen AG arbeiten. Es entfällt der Grund der damaligen Befreiung (Unterschreitung der JAEG, war noch bei einem anderen Arbeitgeber) und es ändert sich auch der Tatbestand. Nach 2 Monaten oderso stellt mein Cheffe mich wieder ein und ich gebe die Freiberuflichkeit wieder auf.

Entweder kann ich dann schon seit den 1. Tag als Freiberufler wieder in die GKV freiwillig oder ich muß das Jahr über noch unter der JAEG bleiben und bin dann spätestens Jan 2015 raus aus der PKV.

Also: Was meint ihr dazu?

Viele Grüße und vielen Dank
Erwin


Du bist nicht von der Versicherungspflicht befreit als Angestellter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V = versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern versicherungsfrei aufgrund des Überschreitens der JAE Grenze. Die Versicherungspflicht tritt automatisch ein sofern die die JAe grenze unterschritten wird. Sofern du freiberuflich tätig bist, bist du hauptberuflich selbständig, somit versicherungsfrei und bist der PKV zu zuordnen. Da keine GKV Mitgliedschaft besteht kommt es auch zu keine freiwilligen Mitgliedschaft nach § 9 SGB V/ § 188 Abs. 4 SGB V. Ergo ist die Idee mit der freiberuflichen Tätigkeit ein wenig realitätsfern.

Aber vieleicht weiss hier jemand einen besseren Rat.

Gruss.

Jochen


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