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Steuerliche Betrachtung bei Vorauszahlung PKV

Verfasst: 17.12.2011, 18:49
von jui
Hallo,

ich habe in diesem Jahr (2011) eine sehr hohe Steuerlast durch eine Abfindung aus einer Gesellschaft an der ich Miteigentümer war. Ich bin jedoch hauptberuflich Arbeitnehmer und mein Arbeitgeber zahlt einen steuerfreien Zuschuss zu meiner PKV in der ich mit meinen beiden Kinder versichert bin.
Das Bürgerentlastungsgesetzt ermöglicht nun u.a. auch die Vorauszahlung bis zum 2,5-Fachen des Jahresbeitrags zur PKV und dieser Betrag ist in voller Höhe dann auch in 2011 als Sonderausgabe abzugsfähig. Zusätzich habe ich dadurch, dass ich in den Folgejahren keine PKV-Zahlungen leiste die Möglichkeit in diesen Jahren andere Versicherungen bis zur Höchstgrenze steuerlich geltend zu machen.

Ich möchte diese Vorteile nun nutzen und zumindest für 1 Jahr eine Vorauszahlung leisten (aus der Abfindungszahlung) und so dieses Jahr durch die Steuerprogression aufgrund der höheren Einkünfte von den erhöhten Sonderausgaben profitieren und nächstes Jahr von der Absetzbarkeit anderer Versicherungsbeiträge profitieren.

Meine Frage ist nun, ob jemand weiss wie ich die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse hier einbeziehen muss? Eigentlich sollte es ja reichen als Vorauszahlung die Jahresprämie PKV abzgl. der steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse des Jahres zu überweisen. aber damit wären ja 2 Steuerjahre betroffen, da ich die Vorauszahlung für 2012 in 2011 steuerlich geltend mache, die Zuschüsse aber erst 2011 fliessen.

Evtl. hat sich hier ja schon jemand damit befasst.

Gruß,

Jui

Verfasst: 18.12.2011, 00:06
von DKV-Service-Center
hi Juri,
auf jedenfall einen Steuerberater kontaktieren,
In Voller Höhe abzugsfähig ist falsch, Sie bekommen von Ihrer Versicherung eine Bestätigung wie hoch der Anrechnungsfähige Beitrag Ihrer Krankenversicherung ist.
Sonderausgaben sind beschränkt und in der Regel bereits voll ausgeschöpft.
Gruß

Verfasst: 18.12.2011, 10:55
von Dipling
Es ist neben der hohen Steuerersparnis im laufenden Jahr gerade gerade ein Ziel der Vorauszahlung, die begrenzte Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben im Folgejahr zu umgehen.
Wie der Threadersteller schon schrieb, sind die Vorauszahlungen (allerdings nur im bescheinigten Anteil der Basisabsicherung) - in 2011 bis zum 2,5-fachen der Jahresprämie abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die sonst üblichen Höchstgrenzen für Sonderausgaben gelten seit der erzwungenen Gesetzesänderung infolge des BVG-Urteils für diese Aufwendungen zur Krankenversicherung nicht.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind an dieser Stelle unbeachtlich; absetzbar sind nur die Arbeitnehmeranteile im Umfang der Basisabsicherung (s.o.).
Entscheidend ist, dass die Vorauszahlung der Beiträge (nur Arbeitnehmeranteile) noch in 2011 erfolgt, in 2012 besteht dann aufgrund des Wegfalls der eigenen PKV-Beiträge Spielraum zur Nutzung der anderen, nur begrenzt abziehbaren Sonderausgaben.

Ein nicht ganz unwichtiger Aspekt in dieser Frage ...

Verfasst: 18.12.2011, 12:03
von GS
... ist doch, ob der Arbeitgeber im "beitragsfreien" Jahr 2012 überhaupt einen Zuschuss nach § 257 SGB V zahlen muss? 50% von 0 bleiben nun einmal 0.

Wenn das so der Fall wäre (ist?), dann lohnt sich das Vorziehen von Beiträgen eigentlich nur für Selbständige und Beamte, für Arbeitnehmer nur dann, wenn sie einen untypisch niedrigen PKV-Beitrag haben und deshalb im PKV-Superbeitragsjahr (hier 2011) auch entsprechend mehr Arbeitgeberzuschuss erhalten.

Habe ich hier einen Denkfehler?

Gruß von
Gerhard

Verfasst: 18.12.2011, 13:21
von Dipling
Der Arbeitnehmeranteil wird dem Arbeitnehmer nicht erlassen, dieser ist nur in Vorleistung getreten. Ein Verlust der Arbeitgeberanteile ergibt sich daher m.E. nicht.

Verfasst: 18.12.2011, 15:20
von jui
Wie ich feststelle ist das dann doch ein Thema das auf Interesse stößt.
Ich sehe es wie Dipling, bin mir aber eben nicht sicher wie hoch nun meine Vorauszahlung ausfallen muss um den Gestaltungsspielraum mit anderen Versicherungsbeiträgen in 2012 zu nutzen.

a) Vorauszahlung = PKV-Basisbeiträge (Jahressumme) - steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse
b) Vorauszahlung = PKV-Basisbeiträge (Jahressumme)

Bei b) müssten die steuerfreien Zuschüsse aber mit irgend etwas ggf. verrechnet werden. Das Problem der Konstellation ist ja, dass die Zahlungen in unterschiedlichen Jahren erfolgen. Würden die steuerfreien AG-Zuschüsse auch in 2011 in voller Jahressumme gezahlt wäre m.E. alles in Butter (wobei diese auch wieder Höchstgrenzen unterliegen und diese Darstellung jetzt nur theoretisch ist).

Ich habe jetzt einen Steuerberater angeschrieben, aber ob ich hier noch in 2011 eine Aufklärung bekomme weiss ich nicht. Im Zweifel ziehe ich mal b) durch.

Bei Selbständigen ist diese Steuersparmöglichkeit sehr klar, nur eben bei Arbeitnehmern wie mir mit einem steuerfreien Zuschuss kam mir diese Frage in den Sinn.

Gruß,

Jui

Verfasst: 18.12.2011, 15:26
von jui
@DKV-Service-Center

Wie dipling schon schrieb ist gerade der unbegrenzte Abzug derBasisbeitragszahlung im Jahr der Vorauszahlung bis zum 2,5 Fachen Jahresbetrag möglich aufgrund der neuen Gesetzgebung und zusätzlich hat man in den Jahren ohne Beitragszahlung dann die Möglichkeit weitere Versicherungsbeiträge geltend zu machen.

@GS
Ich bekomme jat trotzdem für die Jahre die ich vorausgezahlt habe sozusagen eine Beitrags-Rechnung und habe dadurch den Anspruch auf den AG-Zuschuss, lediglich steuerlich ist der Zeitpunkt der Zahlung relevant und hier kommt der Gestaltungsspielraum zum Tragen.

Meine Frage ist nun wie hoch eben die Vorauszahlung unter Berücksichtigung der Zuschüsse sein muss um die Vorteile auszuschöpfen.

Jui

Verfasst: 18.12.2011, 17:00
von GS
jui hat geschrieben:...@GS
Ich bekomme jat trotzdem für die Jahre die ich vorausgezahlt habe sozusagen eine Beitrags-Rechnung und habe dadurch den Anspruch auf den AG-Zuschuss, lediglich steuerlich ist der Zeitpunkt der Zahlung relevant und hier kommt der Gestaltungsspielraum zum Tragen.
Das war genau meine Frage, und wenn das so ist, d.h. dass der Versicherer trotz der Vorauszahlung aus rein steuerlichen Gründen in der Arbeitgeberbescheinigung gemäß § 257 SGB V die in 2011 vorausgezahlten Beiträge für 2012 auch dem Jahr 2012 zuordnen kann - und es auch macht - ist alles in Butter.

jui hat geschrieben:Meine Frage ist nun wie hoch eben die Vorauszahlung unter Berücksichtigung der Zuschüsse sein muss um die Vorteile auszuschöpfen.
Ich denke, exakt so viel, wie auch für den 2,5-Jahres-Zeitraum anerkannt würde. Das ist jetzt im Dez. 2011 der (Basisbeitrags-)Jahreswert 2011 zuzüglich die folgenden 18 Monate bis Juni 2013, berechnet auf der Basis Januar 2012. Von der Vorauszahlungssumme abziehen kann man m. E. sofort den vollen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss (2011 wie in der Dezember-Gehaltsabrechnung kumuliert, zuzüglich den 18fachen Zuschuss für Januar 2012, der ebenfalls schon bekannt ist).

Die Vorauszahlung für 2012 und 2013 wird der Versicherer dann gegen den vertraglichen Beitrag aufrechnen und solange keinen Beitragseinzug vornehmen, bis sie aufgebraucht ist. Irgendwann in 2012 fängt er dann wieder an zu kassieren. Wann genau, hängt u.a. vom Verhältnis "steuerlich abzugsfähiger Beitrag : Zahlbeitrag" ab. Je kleiner das ist, desto eher beginnt das Inkasso.

Ob es tatsächlich genauso läuft und auch "rund" läuft, bleibt abzuwarten. Bis jetzt nur mal als Vermutung auch aus den übrigen Beiträgen in diesem Fred.

Mal sehen, jui, was der Steuerberater dazu sagt. Vielleicht äußert sich aber auch ein Kollege m/w, der hier vom Fach ist und deshalb evtl. jetzt zum Jahreswechsel noch mehr Überstunden schieben muss als ohnehin ...

Gruß von
Gerhard

Verfasst: 18.12.2011, 18:28
von Dipling
Das aktuelle Jahr 2011 zählt bei der Vorauszahlung nicht mit. 2,5 fach bedeutet daher: Für die Jahre ab 2012 sogar bis Mitte 2014 ist eine Vorauszahlung möglich.


Ich habe übrigens eine steuerliche Ausbildung, was nicht bedeutet, dass jede Frage 100%ig sicher zu beantworten wäre. Dazu ist das Steuerrecht (wie auch das Sozialversicherungsrecht) zu komplex - viele Fragen werden erst vor Finanzgerichten bzw. Sozialgerichten entschieden.

Re: Steuerliche Betrachtung bei Vorauszahlung PKV

Verfasst: 19.12.2011, 10:24
von DKV-Service-Center
Hallo,



Also Krankenversicherung ist geklärt!

[quote]dass ich in den Folgejahren keine PKV-Zahlungen leiste die Möglichkeit in diesen Jahren andere Versicherungen bis zur Höchstgrenze steuerlich geltend zu machen.[/quote]
[quote]und nächstes Jahr von der Absetzbarkeit anderer Versicherungsbeiträge profitieren.[/quote]

mir geht es um die anderen Versicherungen und da glaube ich das bei einem Angestellten keine Spielräume mehr sind, da die Vorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft sind,
Gruß

Verfasst: 19.12.2011, 12:26
von GS
@Rüdiger:
Doch, da ist was zu machen, und zwar innerhalb der Höchstgrenzen von 1900(3800) Euro für Arbeitnehmer und 2800(5600) Euro für Selbständige (Klammerwerte: Ehepaar).
z. B. für Haftpflicht, Unfall, BU, aber auch für primär nicht geförderte Beitragsanteille der PKV sowie PKV-Zusatz.

Also auch für Arbeitnehmer lässt sich dort etwas unterbringen in dem Jahr, in dem die Basisversicherungsbeiträge aus den Füßen sind - darum geht es ja in diesem Fred.

Sonst natürlich so gut wie nichts. Soweit die vorgenannten Höchstgrenzen mit Basisbeiträgen überschritten sind, läuft für die anderen Sparten nichts mehr.

@ Dipling:
Ja klar, für 2011 wäre es jetzt ja keine Vorauszahlung mehr. Also 2012 bis 2014 Mitte. Dann ließen sich anderweitige Versicherungen in 2013 weitgehend absetzen (im Rahmen der Höchstgrenzen).

Spinnen wir den Faden mal weiter: Mitte 2014 wieder 2,5 Jahresbeiträge vorausgezahlt, deren Basisanteile voll in 2014 anfallen, danach 2015 und 2016 die Jahresbeiträge zu den übrigen Sparten (Haftpflichtunfallbu ...) wieder im Rahmen der Höchstsätze. Usw usf ...

Für jui wäre es aber interessant, möglichst viel in das Jahr 2011 zu packen, weil er speziell in diesem Jahr eine hohe Einkommensteuerschuld hat. Nachdem das Jahr 2011 schon fast gelaufen ist: Könnte er auf den letzten Drücker noch 2,5 Jahre Vorauszahlung draufsatteln oder nur noch 18 Monate, damit in 2011 insgesamt 2,5 Jahre zusammenkommen?

Gruß von
Gerhard