Schadensersatzansprüche während eines Versicherugsvertrages
Verfasst: 18.12.2011, 20:45
Im Rahmen des VVG ist der Versicherer gem. § 6 VVG verpflichtet den Kunden umfassend vor dem Abschluss (§ 6 Abs. 1) einer Versicherung zu beraten.
Verletzt der Versicherer diese Beratungspflicht, ergeben sich unter Umstände Schadensersatzansprüche (§ 6 Abs. 5 VVG).
Zu dieser Beratung ist der Versicherer auch während einer bestehenden Versicherung, also nicht nur beim Abschluss, verpflichtet.
Wird diese Beratungspflicht (während eines Versicherungsvertrages) verletzt, ergeben sich ebenfalls ggf. Schadensersatzansprüche.
Der Versicherer haftet allerdings nicht (vor Abschluss und während des Vertrages), wenn der Versicherungsvertrag durch einen Makler vermittelt wurde.
Für die Makler gibt es in den §§ 60 - 62 VVG extra Haftungsvorschriften. Allerdings ergeben sich hier offensichtlich nur Beratungspflichten vor Abschluss des Versicherungspflichten und nicht während des Versicherungsvertrages.
Heisst das jetzt, dass die Makler hier völlig aussen vor sind?
Ein Kunde fordert explizit eine Beratung an. Der Makler meldet sich nicht, es juckt ihn nicht. Der Kunde zahlt frohlustig die Prämie weiter, obwohl er die Krankenversicherung gar nicht mehr braucht.
Die PKV juckt es auch nicht, denn sie muss während des Versicherungsvertrages nicht beraten und schiebt es auf den Makler.
Verletzt der Versicherer diese Beratungspflicht, ergeben sich unter Umstände Schadensersatzansprüche (§ 6 Abs. 5 VVG).
Zu dieser Beratung ist der Versicherer auch während einer bestehenden Versicherung, also nicht nur beim Abschluss, verpflichtet.
Wird diese Beratungspflicht (während eines Versicherungsvertrages) verletzt, ergeben sich ebenfalls ggf. Schadensersatzansprüche.
Der Versicherer haftet allerdings nicht (vor Abschluss und während des Vertrages), wenn der Versicherungsvertrag durch einen Makler vermittelt wurde.
Für die Makler gibt es in den §§ 60 - 62 VVG extra Haftungsvorschriften. Allerdings ergeben sich hier offensichtlich nur Beratungspflichten vor Abschluss des Versicherungspflichten und nicht während des Versicherungsvertrages.
Heisst das jetzt, dass die Makler hier völlig aussen vor sind?
Ein Kunde fordert explizit eine Beratung an. Der Makler meldet sich nicht, es juckt ihn nicht. Der Kunde zahlt frohlustig die Prämie weiter, obwohl er die Krankenversicherung gar nicht mehr braucht.
Die PKV juckt es auch nicht, denn sie muss während des Versicherungsvertrages nicht beraten und schiebt es auf den Makler.