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Schadensersatzansprüche während eines Versicherugsvertrages

Verfasst: 18.12.2011, 20:45
von Rossi
Im Rahmen des VVG ist der Versicherer gem. § 6 VVG verpflichtet den Kunden umfassend vor dem Abschluss (§ 6 Abs. 1) einer Versicherung zu beraten.

Verletzt der Versicherer diese Beratungspflicht, ergeben sich unter Umstände Schadensersatzansprüche (§ 6 Abs. 5 VVG).

Zu dieser Beratung ist der Versicherer auch während einer bestehenden Versicherung, also nicht nur beim Abschluss, verpflichtet.

Wird diese Beratungspflicht (während eines Versicherungsvertrages) verletzt, ergeben sich ebenfalls ggf. Schadensersatzansprüche.

Der Versicherer haftet allerdings nicht (vor Abschluss und während des Vertrages), wenn der Versicherungsvertrag durch einen Makler vermittelt wurde.

Für die Makler gibt es in den §§ 60 - 62 VVG extra Haftungsvorschriften. Allerdings ergeben sich hier offensichtlich nur Beratungspflichten vor Abschluss des Versicherungspflichten und nicht während des Versicherungsvertrages.

Heisst das jetzt, dass die Makler hier völlig aussen vor sind?

Ein Kunde fordert explizit eine Beratung an. Der Makler meldet sich nicht, es juckt ihn nicht. Der Kunde zahlt frohlustig die Prämie weiter, obwohl er die Krankenversicherung gar nicht mehr braucht.

Die PKV juckt es auch nicht, denn sie muss während des Versicherungsvertrages nicht beraten und schiebt es auf den Makler.

Verfasst: 20.12.2011, 16:26
von romkatzi
Hi, dazu hab ich grade folgendes Urteil (noch nicht rechtskräftig). Vielleicht hilft Dir das ja weiter:

LG Köln, Urteil vom 6.12.2011 - 21 O 251/11:

1. Ebenso wie im Rahmen der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung kommt es für die Frage der Zurechnung eines Fehlverhaltens des Vermittlers gemäß § 278 BGB darauf an, ob dieser in die Vertriebsorganisation des Versicherers eingegliedert ist oder im Lager des Versicherungsnehmers steht.

2. Die Bezeichnung des Vermittlers als Betreuer ist kein hinreichendes Kriterium, um sein Fehlverhalten dem Versicherer zurechnen zu können.

3. Berät der Makler nicht ordnungsgemäß, lebt die sich aus § 6 VVG ergebende Beratungspflicht des Versicherers nicht wieder auf.

Verfasst: 20.12.2011, 19:15
von Rossi
Vielen Dank.

Es war offensichtlich definitiv ein Makler. D.h., der Versicherer ist wohl raus. Man muss jetzt sehen, wie der damalige Maklervertrag ausgesehen hat.