Absetzungsbetrag mtl. Bezugsgröße für Kinder

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Houcity1
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Absetzungsbetrag mtl. Bezugsgröße für Kinder

Beitragvon Houcity1 » 27.01.2012, 17:07

Hallo zusammen,
vielleicht kann mir Jemand hier im Forum ein paar Informationen geben, wie es sich mit den Absetzungsbeträgen für Kinder verhält, da offensichtlich die Infos der GKK nicht immer eindeutig sind.
Kurz zum Hintergrund:
Meine Frau ist gesetzlich bei der DAK versichert, ist im Erziehungsurlaub und bekommt keine Vergütung. Ich bin privat versichert und unser Kind ist ebenfalls bei mir versichert.
Nun habe ich, auf Grund einer neuerlichen Festsetzung des Betrags für meine Frau von der DAK Anf. Januar 2012 ein Schreiben bekommen, worin ein Absetzungsbetrag von 1/3 des mtl. Verdienstes aufgeführt ist. Heute kam ein nerlicher Bescheid mit einer Entschuldigung, man hätte den falschen Absetzungsbetrag berechnet. Anstatt wie berechnet 1/3 des mtl.Verdienstes würde dieser nur 1/5 v.h. betragen. Begründung: "Für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, die nach §10 SGB V in der Familienversicherung mitversichert sind (oder im Grunde nach ein Anspruch auf Fam.vers. besteht) ist als Absetzungsbetrag 1/5 der mtl. Bezugsgröße zu berücksichtigen".
Frage jetzt: Mein Kind hat doch eine eigenständige, vorrangige Versicherung, nämlich eine private KV (bei mir mitversichert). Ist es dann auch automatisch "familienversichert" in der Gesetzlichen, was einen verminderten Abzugsbetrag rechtfertigen würde? Das würde doch bedeuten, dass ich 2x Versicherung für das Kind bezahle, oder anders gesagt, dass die PV nicht nötig wäre, oder verstehe ich da was nicht?

Weiß Jemand Bescheid wie es sich in diesem Fall verhält? Welcher Abzugsbetrag ist denn tatsächlich anzurechnen, wenn Kind und ich PV sind, Frau GV und kein eigenes Einkommen hat? Läßt sich da eine pauschale Aussage treffen?

Für ein paar Infos wäre ich sehr dankbar,
Gruß
Mike

heinrich
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Beitragvon heinrich » 28.01.2012, 19:08

1/5 Abzug für Kinder die Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse haben

1/3 Abzug für Kinder , die ausschließlich wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V keinen Anspruch auf Familienversicherung haben.

Wenn Du Dein Kinder mit in der privaten Versicherung gesteckt hast, könnt es rein theoretisch (dies kann ich hier nicht hellsehen) sein, dass
für das Kind trotzdem ein Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen KK bestehen würde.

Die private Versicherung für das Kind ist KEIN Ausschlussgrund für eine gesetzliche Familienversicherung.

Wenn aber die gesetzliche Familienversicherung möglich ist, dann BRAUCHT die private natürlich n i c h t zu sein.

Dies kannst Du aber jetzt nur im Gespräch mit der KK Deiner Frau rausfinden.


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