Rueckkehr aus Australien: GKV oder PKV

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aussie
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Rueckkehr aus Australien: GKV oder PKV

Beitragvon aussie » 23.02.2012, 13:55

Hallo zusammen,

ich bin 35 Jahre alt und habe drei Jahre mit meiner Familie (Frau, 3 Kinder) in Australien als lokaler Arbeitnehmer (kein Expat, aber noch mit ruhendem deutschen Vertrag und freiwilligen Beitraegen zur deutschen Rentenversicherung) bei einer australischen Firma gearbeitet mit einem Gehalt oberhalb der deutschen Beitragsbemessungsgrenze. Wir waren in Australien alle in der gesetzlichen australischen Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung versichert.

Vorher waren wir einige Jahre in Polen und davor in Deutschland, jeweils mit einer privaten deutschen Krankenversicherung (Nuernberger), die wir aber beim Umzug nach Australien komplett gekuendigt haben (auch keine Anwartschaft). Jetzt ziehen wir zurueck nach Deutschland, wo ich eine Arbeit (mit Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze) beginnen werde.

Meine Frage: muss ich bei meiner Rueckkehr nach Deutschland zurueck in die PKV (weil letzte KV vor der Kuendigung) oder kann ich auch in die GKV (da ich ja in Australien auch in der GKV war)?

Vielen Dank fuer Eure Hilfe,

Aussie

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Beitragvon Vergil09owl » 23.02.2012, 14:52

§ 9 SGB V 5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0500900

Rein theoretisch und praktisch kannst du freiwilliges mitglied der GKV werden bei Rückkehr aus Australien.

allerdings gilt hier auch:

§ 6 (4) SGB V Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

Meiner Meinung nach bleibt denn zu Prüfen ob du denn nicht gleich versicherungspflichtig bist wirst.

Gruß.

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 24.02.2012, 22:15

Vergil09owl hat geschrieben:§ 9 SGB V 5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0500900

Rein theoretisch und praktisch kannst du freiwilliges mitglied der GKV werden bei Rückkehr aus Australien.
Hallo Vergil,

ich fürchte, da hast du etwas überlesen. Es bestand doch vor dem Auslandsaufenthalt gar keine Mitgliedschaft in einer GKV, die durch Beschäftigung im Ausland hätte enden können. § 9 Abs. 5 SGB kann also hier nicht greifen.

MfG
ratte1

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Beitragvon Vergil09owl » 25.02.2012, 10:21

§ 9 ABs.5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,

Man kann das ganze denn natürlich auch denn so gestalten.

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 25.02.2012, 14:44

Hallo vergil,
nochmals
Vergil09owl hat geschrieben:§ 9 ABs.5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,.
wo siehst Du denn den Zusammenhang mit dem geschilderten Sachverhalt?

MfG
ratte1

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Beitragvon Vergil09owl » 25.02.2012, 14:46

Gegenfrage inweit wird bei einem sollchen antrg bei Nachweis das man in Australien beschäftigt war, noch weiter geprüft?

ratte1
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Beitragvon ratte1 » 25.02.2012, 15:31

Vergil09owl hat geschrieben:Gegenfrage inweit wird bei einem sollchen antrg bei Nachweis das man in Australien beschäftigt war, noch weiter geprüft?
Natürlich. Die Versicherung nach § 9 SGB V ist nunmal an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und diese sind bei Antragstellung zu prüfen. Die Voraussetzung "Mitgliedschaftende wegen Beschäftigung im Ausland" erfüllt der TE nunmal nicht.

MfG
ratte1


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