Hallo,
mein Vater war früher Unternehmer und dann privat versichert. Er musste mit 65 Jahren Insolvenz anmelden, das gesamte Privatvermögen ist weg und meine Eltern waren beide in der Privatinsolvenz.
Jetzt ist mein Vater 75 Jahre alt, mit zeitweise deutlichen Demenzanzeichen. Ich als Tochter, habe in der letzten Woche beim Amtsgericht einen Betreuer beantragen müssen.
Nun hat er meiner Mutter im Oktober 2011 erzählt, dass er seine PPKV
Ende 2008 gekündigt hat. Meine Mutter hat mir von der Sache erst vor
ca. 5 Wochen berichtet. D. h. er war 3 Jahre gar nicht versichert, ich muss dazu sagen, er geht nie zum Arzt. Aber, wenn etwas passiert wäre, daran mag ich gar nicht denken ....
Jetzt zu meiner Frage:
Er soll jetzt ab 01.2009 Strafe zahlen. Grundlage ist der Höchstsatz von 2012 d. h. 592 Euro Versicherungsbeitrag. Insgesamt, er ist ab dem 7. März 2012 im Basistarif versichert, kommen da, lt. Versicherung
6126,43 Euro Strafzahlung zusammen.
Ist die Zugrundelegung des Höchstsatzes 2012 auch für die Jahre 2009, 2010 und 2011 rechtens oder müsste der jeweils niedrigere Höchstsatz
berechnet werden?
Rechnung : 5 x Monatsbeitrag, dann für jeden Monat 1/6 Monatsbeitrag
Kennst sich damit jemand zufällig aus?
Würde mich über Antworten sehr freuen.
MfG
Daniela
Berechnung Strafzahlung Kündigung PPKV
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Siehe § 193(4) VVG
" Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen."
Der Januar 2009 ist frei, ab Juni 2009 greift die 1/6-Regelung. Also nur 4* ein voller Beitrag für die Monate Februar - Mai 2009
Bemessungsgrundlage ist der aktuelle Tarif, da es sich nicht um Nachzahlungen, sondern um einen einmaligen Strafzuschlag handelt.
Jan 09 0
Feb 09 592
Mrz 09 592
Apr 09 592
Mai 09 592
Jun 09 98,66666667
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Dez 10 98,67
Jan 11 98,67
Feb 11 98,67
Mrz 11 98,67
Apr 11 98,67
Mai 11 98,67
Jun 11 98,67
Jul 11 98,67
Aug 11 98,67
Sep 11 98,67
Okt 11 98,67
Nov 11 98,67
Dez 11 98,67
Jan 12 98,67
Feb 12 98,67
Mrz 12 98,67
Summe 5722,78 EUR
" Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen."
Der Januar 2009 ist frei, ab Juni 2009 greift die 1/6-Regelung. Also nur 4* ein voller Beitrag für die Monate Februar - Mai 2009
Bemessungsgrundlage ist der aktuelle Tarif, da es sich nicht um Nachzahlungen, sondern um einen einmaligen Strafzuschlag handelt.
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