Hallo zusammen!
Ich benötige wirklich mal dringend Hilfe. Leider passt kein Thema wirklich zu meinem, daher habe ich ein neues aufgemacht.
Ich habe mich 2010 selbstständig gemacht und habe mich über einem Makler gleich privat versichert. Ich habe von Anfang hat mit offenen Karten gespielt und gesagt, dass ich in der vergangenheit ein paar Gesundheitsprobleme hatte, diese aber nicht mehr habe! Um den Risikozuschlag zu sparen, meinte der Makler zu mir, dass ich diese Sachen nicht angeben brauche und diese in Zukunft aus eingender Tasche zahlen solle. Ich war (leider und aus unüberlegtheit damit einverstanden).
Den Makler gibt es zwischenzeitlich nicht mehr und ist auch nicht mehr auffindbar.
Jetzt habe ich Angst, dass wenn ich zum Arzt gehe, dass die Versicherung etwas herausbekommt. Im Forum habe ich das eine oder andere darüber gelesen und es ist mir auch klar, dass viele diesbezüglich keine Auskunft geben möchten, da es ja auch auch im Sinne des Versicherungskollektiv ist, Menschen mit Krankheiten erst garnicht aufzunehmen bzw. mit hohen Zuschlägen.
Ich bin seitdem nicht mehr zum Arzt gegangen, bzw. wenn, dann habe ich die Zahnvorsorge und die allgemeine Vorsorge immer aus eigener Tasche bezahlt. Ich habe einfach Angst, dass wenn mir ein Autounfall passiert das nicht gezahlt wird und ich auf einen riesen Berg Schulden sitzen bleibe.
Ich habe mit falschen Namen mich mal Informiert, ob die die Sachen noch nachträglich angeben kann. Dies funktioniert leider nicht, da eine Sache mitlerweile ein ausschlusskreterium ist.
Ist mir geholfen, wenn ich alle Ärzte wechsle?
Zu meinen Gesundheitsangaben, die nicht angegeben wurden:
Als Kind hatte ich Astmar. Seit dem ich 12 Jahre bin nicht mehr. Blöderweise bin ich 2009 zu Arzt gegangen um mir vorsorglich ein Spray zu holen.
2009 war ich wegen Neurodermitis beim Hautarzt. Habe dort eine Creme bekommen. Seit dem alles weg.
2007 war ich bei einem Psychologen wegen mobbing.
Vielleicht kann mir ja jemand helfen. Gerne auch per PN.
Herzliche Grüße
Andy
Seit 2010 falsch versichert! Was tun?
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Hallo Andy,
dass Du Bockmist gemacht hast, wurde bereits selbst erkannt, deswegen wollen wir das auch nicht mehr weiter ausbauen.
Der Makler, ich schäme mich für Ihn.
Wie geht es weiter:
die sauberste Lösung eine Selbstanzeige bei der PKV den Vertrag von Beginn an anfechten, so das er nicht zustande gekommen ist und die Beiträge ab 2010 in der Gesetzlichen nachzahlen.
Ansonsten hast du einige bösen fiesen Tricks selbst genannt, aber da trägst du ganz allein das Risiko, das die PKV doch etwas erfährt.
In über 90% der Fölle erzählt es der Kunde den Behandelnden Arzt wenn er Angst um sein Leben hat, zB Astmaanfall "" Ach Herr Dokter das hate ich als Kind schon mal und 2009 hab ich mir Spray geholt.
Gruß
dass Du Bockmist gemacht hast, wurde bereits selbst erkannt, deswegen wollen wir das auch nicht mehr weiter ausbauen.

Der Makler, ich schäme mich für Ihn.

Wie geht es weiter:
die sauberste Lösung eine Selbstanzeige bei der PKV den Vertrag von Beginn an anfechten, so das er nicht zustande gekommen ist und die Beiträge ab 2010 in der Gesetzlichen nachzahlen.
Ansonsten hast du einige bösen fiesen Tricks selbst genannt, aber da trägst du ganz allein das Risiko, das die PKV doch etwas erfährt.
In über 90% der Fölle erzählt es der Kunde den Behandelnden Arzt wenn er Angst um sein Leben hat, zB Astmaanfall "" Ach Herr Dokter das hate ich als Kind schon mal und 2009 hab ich mir Spray geholt.
Gruß
Hallo DKV-Service-Center
Danke erstmal für Ihre Info. Ich habe mir auch schon überlegt in die gesetzliche zurück zu gehen. Ich dachte nur, das würde nicht gehen, weil wer einmal in der PKV ist kann so einfach nicht zurück gehen. Den Makler gibt es leider nicht mehr sonst hätte ich diesen schon zur rechenschaft gezogen.
Jetzt habe ich hier aber auch gelesen, dass die PKV nicht nur den Arzt anfragt sondern auch die Vorversicherungen. Stimmt das? Wenn das stimmt, habe ich ja nichts davon mir neue Ärzte zu suchen, da es eh rauskommen wird oder verstehe ich das falsch?
2te wichtigere Frage ist jetzt die:
Was ist wenn mir heute was passiert. Ein Unfall und ich komme ins Krankenhaus. Wird es dann eine Arzt bzw. Krankenhausanfrage geben? (Wenn ja warum?) Und: Mal angenommen ich komme wirklich wegen einem Unfall ins Krankenhaus. Dies hat ja nichts mit den anderen Krankheiten zu tun. Wird dann torztdem geleistet?
Vielen Dank für eure die Hilfe!
Danke erstmal für Ihre Info. Ich habe mir auch schon überlegt in die gesetzliche zurück zu gehen. Ich dachte nur, das würde nicht gehen, weil wer einmal in der PKV ist kann so einfach nicht zurück gehen. Den Makler gibt es leider nicht mehr sonst hätte ich diesen schon zur rechenschaft gezogen.
Jetzt habe ich hier aber auch gelesen, dass die PKV nicht nur den Arzt anfragt sondern auch die Vorversicherungen. Stimmt das? Wenn das stimmt, habe ich ja nichts davon mir neue Ärzte zu suchen, da es eh rauskommen wird oder verstehe ich das falsch?
2te wichtigere Frage ist jetzt die:
Was ist wenn mir heute was passiert. Ein Unfall und ich komme ins Krankenhaus. Wird es dann eine Arzt bzw. Krankenhausanfrage geben? (Wenn ja warum?) Und: Mal angenommen ich komme wirklich wegen einem Unfall ins Krankenhaus. Dies hat ja nichts mit den anderen Krankheiten zu tun. Wird dann torztdem geleistet?
Vielen Dank für eure die Hilfe!
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Hallo Andy, das geht mir ein wenig zu weit, wir kommen in die Richtung Gebrauchsanweisung für wie be...eiß. ich mein Krankenversicherung.
das ist richtig aber wenn der Vertrag von Beginn an aufgehoben wird waren Sie niemals in der PKV
den Punkt klammer ich aus.
Ja es kann eine Anfrage geben um die Leistungspflicht zu prüfen
wenn ich ja sage ist es bedeutungslos wenn ich nein sage hilft es ihnen auch nicht
es gibt ein Versicherungsvertragsgesetz: und dort einen § 19
§ 19
Anzeigepflicht.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Und dann kommt folgender §
§ 21
Ausübung der Rechte des Versicherers.
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
Gruß
.
Ich dachte nur, das würde nicht gehen, weil wer einmal in der PKV ist kann so einfach nicht zurück gehen.
das ist richtig aber wenn der Vertrag von Beginn an aufgehoben wird waren Sie niemals in der PKV
Jetzt habe ich hier aber auch gelesen, dass die PKV nicht nur den Arzt anfragt sondern auch die Vorversicherungen. Stimmt das? Wenn das stimmt, habe ich ja nichts davon mir neue Ärzte zu suchen, da es eh rauskommen wird oder verstehe ich das falsch?
den Punkt klammer ich aus.
2te wichtigere Frage ist jetzt die:
Was ist wenn mir heute was passiert. Ein Unfall und ich komme ins Krankenhaus. Wird es dann eine Arzt bzw. Krankenhausanfrage geben? (Wenn ja warum?)
Ja es kann eine Anfrage geben um die Leistungspflicht zu prüfen
Und: Mal angenommen ich komme wirklich wegen einem Unfall ins Krankenhaus. Dies hat ja nichts mit den anderen Krankheiten zu tun. Wird dann torztdem geleistet?


es gibt ein Versicherungsvertragsgesetz: und dort einen § 19
§ 19
Anzeigepflicht.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Und dann kommt folgender §
§ 21
Ausübung der Rechte des Versicherers.
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
Gruß
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