Entlassung Beamter Rückkehr GKV

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Monne
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Entlassung Beamter Rückkehr GKV

Beitragvon Monne » 04.04.2012, 10:25

Hallo zusammen! Ich bin sehr dankbar für dieses Forum. Ich weiß, dass es Threas a la "Wechsel PKV GKV" zur Genüge gibt. Allerdings habe ich meinen Fall in der Form noch nicht diskutiert gesehen.

Hier meine Historie:

a) bis 09/2011: gesetzlich krankenversichert bei der Novitas (Angestellter)
b) ab 10/2011: 50% privat krankenversichert / 50% Beihilfe (Beamter)
c) 03/2012: Antrag auf Entlassung
d) 30.04.2012: Entlassung aus Beamtenverhältnis
e) 01.05.2012: Meldung zur Arbeitslosigkeit und Antrag auf Arbeitslosengeld (wahrschl. Sperre wegen eigenen Antrag auf Entlassung)
f) 01.06.2012: Beginn neues Angestelltenverhältnis

Wenn ich mir § 5 SGB V anschaue, würde ich mutmaßen, dass ab 01.05.2012 § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gilt und ich versicherungspflichtig bin, oder? Insoweit dürfte § 5 Abs. 5a SGB V keine Anwendung finden, oder? Im Grunde geht es, logisch, um die Frage, ob ich mich über den einen Monate Arbeitslosigkeit wieder in die gesetzliche bringen kann. Das muss doch für einen ehemaligen Beamten irgendwie möglich sein. Schließlich war ich de facto gezwungen in die private Krankenversicherung zu gehen, da ich nur zu 50% beihilfeberechtigt war, landesrechtlich den Rest absichern musste und die gesetzliche mir keine "Rest"versicherung anbieten konnte.

Über Rückantwort würde ich mich freuen!

VG
Monne

heinrich
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Beitragvon heinrich » 04.04.2012, 14:38

wenn Du ALG (I) beziehen wirst, dann spielt § 5 ABs. 5a SGB V KEINE Rolle.

§ 5 Abs. 5a SGB V ist nur bei ALG II von Bedeutung.


Bei ALG I besteht Versicherungspflicht für Dich in der gesetzlichen KK ab 1. des des Bezug

oder

ich zitiere aus § 5 Abs. 1 Nr 2

2weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch"

also dann ab 01.06.2012.


Zum Thema, dass Du de facto gewzungen warst, Dich privat zu versichern.
Warst Du auf keinen Fall. Du hättest auch freiwillig in der gesetzlichen KK bleiben können. Dies war allein Deine freien Entscheidung.
Möglicherweise haben hier monetäre Gründe (um es mal ganz vornehm auszudrücken) eine große Rolle gespielt.

Monne
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Beitragvon Monne » 04.04.2012, 15:12

heinrich hat geschrieben:wenn Du ALG (I) beziehen wirst, dann spielt § 5 ABs. 5a SGB V KEINE Rolle.

§ 5 Abs. 5a SGB V ist nur bei ALG II von Bedeutung.


Bei ALG I besteht Versicherungspflicht für Dich in der gesetzlichen KK ab 1. des des Bezug

oder

ich zitiere aus § 5 Abs. 1 Nr 2

2weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch"

also dann ab 01.06.2012.



OK. So hatte ich das bisher auch verstanden. Mir ist nur 2. HS aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V unklar. Ich werde kein ALG I ab dem 01.05.2012 beziehen könne, da ich unter den Tatbestand der Sperrfrist falle. D.h. der ALG I Anspruch dürfte doch schon ab Beginn des ersten Monats wegen der Sperrfrist ruhen. Gilt § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V dennoch?

Zu Deiner Anmerkung: Du hast natürlich Recht. Es gibt keinen rechtlichen Zwang in die private KV gehen. Deswegen schrieb ich ja auch "de facto". Anders ausgedrückt: der Dienstherr erstattet mir 50% meiner Kosten. Also wende ich mich an meine damalige gesetzliche KV und frage nach, ob man die restlichen 50% versichern kann. Dies geht nicht, sondern lässt sich nur über einen volle freiwillige (100%) KV verwirklichen. Am Ende wäre ich theoretisch mit 150% versichert gewesen. Das leuchtet keinen normalen Menschen ein, weshalb man sich zwangsläufig für die private entscheidet, obwohl man gerne in der gesetzlichen geblieben wäre.

heinrich
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Beitragvon heinrich » 04.04.2012, 15:27

Hallo Monne,

die Versicherungspflicht von ALG (I) Beziehern ist NICHT mein Spezialgebiet
(man muss schließlich ehrlich bleiben).

Meine Aussage war nur eine Aussage aus dem Gesetztestext.

Evt. beantwortet jemand anders diese Frage.

Du könntest einfach auch die Agentur für Arbeit fragen, ob die Dich, und wenn ja, ab wann, anmelden. Da hast Du auch das praktizierte Ergebnis.

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Beitragvon Vergil09owl » 05.04.2012, 07:08

Dein dienstherr zahlt nur bis zum 30.04.12 oder ? Danach ist Schluß. Es gibt da keine Unterstützung mehr. Es gibt auch keine 150 % Abdeckung das Spiel heißt ganz oder gar nicht. Wenn du nicht in die GKV willst mußt du einen Antrag auf Befreiung stellen nach § 5 Abs 1 Nr. 2, dieser ist bindend für daas gesamte weitere Leben, grundsätzlich. PKV 01.-31.05.2012 Sperrzeit Ab der Monat 2 wird gemeldet 01.06.2012 Eintritt der Versicherungspflicht. Also nu GKV oder PKV?

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Beitragvon Monne » 05.04.2012, 10:17

Du hast mich, glaube ich, falsch verstanden. Die 150% Versicherung bezogen sich auf den vorher stehenden Beitrag von Heinrich. Ich bezog mich darauf, dass ich bei meiner Ernennung zum Beamten gerne in der GKV geblieben wäre, ich dann aber de facto (mit Beihilfe) zu 150% versichert gewesen wäre, was wirtschaftlich Blödsinn gewesen wäre.

Der Dienstherr bezahlt bis zum 30.04.2012. Danach bin ich vom 01.05.2012 bis 31.05.2012 arbeitslos. Mein neuer Anstellungsvertrag beginnt ab 01.06.2012. Ich würde freilich gern wieder aus der PKV zurück in die GKV wechseln (ich will also keinen Freistellungsantrag stellen). Doch m.E. ist das nicht möglich, jedenfalls soweit ich mir die Kommentierungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V angeschaut habe. Voraussetzung wäre, (i) dass ich entweder ALG I "beziehe", was ich ja wegen der Sperre nicht tun werde oder (ii) der Bezug nur daran scheitert, dass der Anspruch ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche einer Sperrzeit ruht. Auch letzteres ist nicht der Fall, da es bei mir keinen zweiten Monat gibt. Zu diesem Zeitpunkt bin ich ja schon wieder als Angestellter tätig. Insoweit denke ich nicht, dass ich eine Chance habe aus der GKV zu kommen.

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Beitragvon heinrich » 05.04.2012, 10:54

zum Anstellungsverhältnis ab 01.06.2012

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass dies nicht als Beamter abläuft
Richtig ???


Und jetzt noch eine Frage.
Wird bei diesen ab 01.06.2012 stattfindenden Anstellungsverhältnis denn
ein Entgelt (Gehalt) von mehr als der Jahresarbeitsentgeltgrenze (also mehr als 4237,50 EUR por Monat) gezahlt ?

heinrich
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Beitragvon heinrich » 05.04.2012, 10:56

und noch ne Frage.

Wie ist Dein Familienstand ?


Falls Ehegatte vorhanden:
Wie ist Ehegatte im Mai 2012 versichert

a) gesetzlich, selbst als Mitglied
b) privat


Wenn hier eine passenden Antwort kommt, könnte dies Deinen Wunsch retten.

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Beitragvon Monne » 05.04.2012, 14:58

heinrich hat geschrieben:zum Anstellungsverhältnis ab 01.06.2012

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass dies nicht als Beamter abläuft
Richtig ???


Und jetzt noch eine Frage.
Wird bei diesen ab 01.06.2012 stattfindenden Anstellungsverhältnis denn
ein Entgelt (Gehalt) von mehr als der Jahresarbeitsentgeltgrenze (also mehr als 4237,50 EUR por Monat) gezahlt ?



Ich werde nicht mehr als Beamter beschäftigt sein, sondern in der Privatwirtschaft angestellt.

Ja, ich werde über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.


heinrich hat geschrieben:und noch ne Frage.

Wie ist Dein Familienstand ?


Falls Ehegatte vorhanden:
Wie ist Ehegatte im Mai 2012 versichert

a) gesetzlich, selbst als Mitglied
b) privat


Wenn hier eine passenden Antwort kommt, könnte dies Deinen Wunsch retten.


Ledig.

Nur Lebensgemeinschaft mit Kind. Freundin gesetzlich versichert und die Kleine über die Familienversicherung.

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Beitragvon heinrich » 05.04.2012, 16:12

ok, Sachverhalt jetzt verstanden,


wenn die Konstellation genau so bleibt, dann
sehe ich keine Möglichkeit der gesetzlichen Versicherung.

weil,
1. bis 31.05.2012 kein Wechsel in die gesetzliche Versicherung und damit bis 31.05.2012 kein Ausscheiden aus der gesetzlichen Versicherung.

Denn eine freiwillige Versicherung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V NUR bei Ausscheiden aus der gesetzlichen Versicherung möglich

2.
das Gehalt oberhalb der JAE-Grenze liegt und damit keine Versicherungspflicht eintritt.

Zudem muss die PKV von der Prozenten her auch noch aufgestockt werden. Notfalls in er PKV eine Versicherung zum Basistarif durchgeführt werden (na dann herzlichen Glückwunsch).


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