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Mindestdauer versicherungspflichtige Tätigkeit

Verfasst: 02.09.2012, 17:06
von ulrich_
Ich würde gerne aus berufenem Munde bestätigt (oder eben nicht ...) haben, dass nach einem Wechsel von der PKV zur GKV dieser nach einem Jahr versicherungspflichtiger Tätigkeit irreversibel ist. Hintergrund: Meine Frau (unter 55 Jahre alt) ist vor einem Jahr durch Aufnahme eines Halbtagsjobs von der PKV in die GKV gewechselt. Besteht die Gefahr, dass sie wieder in die PKV muss, wenn sie die Tätigkeit nach > 12 Monaten wieder aufgibt?

Wäre die Bemessungsgrundlage des KK-Beitrags dann mein halbes Gehalt, für den Fall (s.o.), dass sie in der GKV verbleiben könnte? Bis zur halben Bemessungsgrenze oder bis zur Hälfte meines Gehalts (das ist etwas mehr)?
Wenn ich dann, da älter als sie, in Rente gehe - gilt als Grundlage für ihren Beitrag meine halbe Rente? Und wenn dann auch sie das Rentenalter erreicht, nur noch ihre (schmale) Rente oder die Summe aus unseren beiden Renten?

Danke für die Antworten
Ulrich

Verfasst: 02.09.2012, 18:08
von GS
Hallo Ulrich,

heutige Rechtslage vorausgesetzt:
Ja, irreversibel in dem Sinne, dass sie nicht wieder zurückwechseln muss.
Können könnte sie grundsätzlich schon, aber darum geht es ja wohl nicht.

Zur Beitragshöhe deiner Frau als späteres freiwilliges GKV-Mitglied ohne eigenes Einkommen und als noch spätere freiwillig versicherte Rentnerin eine Frage vorab:
Wo und wie wirst du dann selbst krankenversichert sein?

Gruß von
Gerhard

Verfasst: 02.09.2012, 18:10
von Vergil09owl
A) Würde die tätigkeit nach 12 Monaten aufgegeben, wäre zu prüfenob Arbeitslosengeld bezogen wird, soweit Arbeitslosengeld bezogen wird, bleibt die Mitgliedscahft in der GKV erhalten.
Sollte der ALG I Anspruch erloschen sein, ergibt sich grundsätzlich die Möglichkeit zum Beitritt in die freiwillige Mitgliedschaft in die GKV.

Das Gleich gilt, sofern 12 Monate + 1 durchgängig die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse da war, entsteht auch hier die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft.

Sofern kein eigenes Einkommen vorliegt wird denn entsprechend nach den Grundsätzen zur Beitragbemessung verbeitrag.

http://www.gkv-spitzenverband.de/media/ ... 052011.pdf

Hier ab § 7 Abs. 4.

Das heißt also erhält deine Frau noch andere Einkünfte usw.

Das ganze ist natürlich Rechstand heute

Verfasst: 03.09.2012, 21:18
von ulrich_
Hallo Gerhard,

ja, das ist richtig - es ging um das zurückwechseln müssen.

Zu Deiner Nachfrage: ich bin privatversichert und werde dies auch bleiben, u.a. da z.Zt. schon 58. Als Rentner werde ich im wesentlichen von der ges. Rente, einer Betriebsrente und Ersparnissen (so bis dahin noch was wert ...) leben. Meine Frau wird eine gesetzliche Rente bekommen, die allerdings sehr gering ausfallen wird. Hierzulande hat sie bis dato ca. 1 Jahr versicherungspflichtig gearbeitet und 1 Kind großgezogen. Vor dieser Zeit war sie etliche Jahre in Japan beschäftigt, von wo sie dann ebenfalls eine entsprechende gesetzliche Rente bekommen wird.

Gruß Ulrich

An den Admin: Obwohl ich schon qualifizierte Antworten bekommen habe, bin ich vielleicht in der falschen Gruppe und mit meiner Frage besser in "Allgemeines GKV" aufgehoben. In diesem Fall bitte falls möglich Thread verschieben. Danke

Verfasst: 03.09.2012, 22:08
von GS
Hallo Ulrich,

ja, dann läuft das beitragspflichtige Einkommen deiner Holden auf 50% deiner anrechenbaren Einkünfte hinaus zuzüglich ihrer Renteneinkünfte; das Ganze maximiert auf 50% der tBeitragsbemessungsgrenze von (2012) 3.825 €.

Macht also einschließlich Pflegeversicherung ca. 323 € Monatsbeitrag. Von der dt. gesetzlichen Rentenversicherung gibts dazu einen Zuschuss von 7,3% des Rentenzahlbetrages.

Gruß von
Gerhard

Verfasst: 09.09.2012, 11:41
von ulrich_
Hallo Gerhard,

das ist soweit klar. Eine (letzte) Frage dazu: Werden meine Einkünfte auch dann für ihren Kassenbeitrag zugrundegelegt, wenn meine Frau bis zur Rente weiterarbeitet, also nicht mittlerweile freiwillig versichert war?

Danke und Gruß
Ulrich

Verfasst: 09.09.2012, 12:02
von GS
Hallo Ulrich,

solange sie über ihre Beschäftigung pflichtversichert ist, sind deine Einkünfte nicht bei ihr beitragspflichtig.

Gruß von
Gerhard