Wahlrecht ab dem 01.01.2009

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Wahlrecht ab dem 01.01.2009

Beitragvon Rossi » 20.09.2012, 22:39

Nun ja!

Deutschland ist ein moderner Sozialstaat. In diesem Sozialstaat soll keiner durch die Gegend rennen, der nicht im Krankheitsfall abgesichert ist.

Hierfür gibt es die Versicherungspflicht in der GKV gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und die Pflicht zur Versicherung in der privaten Kv. gem. § 193 Abs. 3 VVG.

Das Motto lautet, jeder soll dorthin zurück, wo er zuletzt war.

Im Bereich der GKV ist die Zuständigkeit (welche Kasse) genau geregelt. Die Kunden sind bei der letzten Kasse versicherungspflichtig, wo sie zuletzt versichert waren. Hier kann die GKV nicht raus kriechen.

Jetzt frage ich mich, welche Zuständigkeitsregelungen gibt es bei der PKV?

Ich finde keine!

D.h., die Kunden haben hier ein Wahlrecht und können sich die PKV (bwz. Gesellschaft) aussuchen. Keine PKV kann aufgrund des Kontrahierungszwang zumindest den Basistarif nicht ablehnen.

War dies gewollt?

Wie sieht die Praxis aus?!

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