Nach BW-Zeit in PKV?

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Jörg
Beiträge: 3
Registriert: 24.06.2007, 14:00

Nach BW-Zeit in PKV?

Beitragvon Jörg » 24.06.2007, 15:00

Hallo,

leider konnte mir bisher noch niemand eine genaue Antwort zu meinem Problem geben, daher jetzt hier die Frage:
Ich bin noch Soldat, scheide aber zum 30.06. aus dem aktiven Dienst aus. Ich bekomme ab dem 01.07. Übergangsgebührnisse und bin beihilfeberechtigt (50% statt 70% wegen Angestelltenverhältnis). Zusätzlich beginne ich ein Arbeitsverhältnis zum 01.07. mit Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze.
Nun die einfache Frage: Kann ich mich privat versichern, wenn ja warum bzw wenn nein warum nicht?

Gruß,
Jörg

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 24.06.2007, 18:00

Nun denn, wir dürften hier 2 Beschäftigungsverhältnisse haben, die versicherungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind.

Zunächst die Beschäftigung als SAZ, wobei die Zeit des sog. BFD (Übergangsgebührnisse) auch dazu zählt.

Aus dieser Beschäftigung bist du gem. § 6 Abs. 2 SGB V versicherungsfrei.
Hier heisst es:

2. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben

Sooh, jetzt kommt noch das neue Arbeitsverhältnis. Die Krankenkasse wird Dir vermutlich sagen, da Du noch keine 3 Jahre die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hast, bist Du nunmehr in der GKV pflichtversichert.

Meines Erachtens bist Du jedoch versicherungsfrei. Grundlage dürfte hierfür § 6 Abs. 3 SGB V sein. Hier heisst es:

3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.


Das neue Arbeitsverhältnis erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und daher dürftest Du hierdurch ebenfalls von der Versicherungspflicht befreit sein.

Jörg
Beiträge: 3
Registriert: 24.06.2007, 14:00

Beitragvon Jörg » 24.06.2007, 18:26

Also bin ich nach §6 Abs. 2 SGB "sonstiger Beschäftigter" (weil SaZ bin ich nicht mehr!), der "nach beamtenrechtlichen ... Grundsätzen ... Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe ..." hat !?

In wie weit kann sich mein neuer Arbeitgeber da einmischen? Meines Wissens nach habe ich doch die freie Wahl der Krankenversicherung. Also muß er doch anerkennen, wenn ich aufgrund des von ihm gezahlten Gehaltes in ein PKV gehe bzw eine solche von ihm bezuschusst bekommen möchte, oder? Die Personalabteilung hat nämlich pauschal gesagt, ich müsse in die GKV, weil ich vorher nicht über der Bemessungsgrenze lag ... aber das können die doch eigentlich nicht als Grund anführen, weil sie es nicht wissen (obwohl man sich natürlich mein Gehalt aufgrund des Dienstgrades leicht ausrechnen kann ...). Können die mir irgendwelche Stein in den Weg legen bzw an wen melden die, dass ich z.B. in der PKV bin und wer könnte dann die Rechtmäßigkeit überprüfen?

Gibt es irgendwelche offiziellen Stellen, von denen ich mir bestätigen lassen kann, dass ich wirklich in die PKV kann, obwohl ich die 3 Jahre zuvor nicht über der Beitragsbemessungsgrenze lag?

DKV-Service-Center
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2143
Registriert: 28.01.2007, 17:53
Wohnort: Torgau
Kontaktdaten:

Beitragvon DKV-Service-Center » 24.06.2007, 22:32

Hallo Jörg,
der neue AG wird sich mit Sicherheit einmischen,
weil für ihn gilt das neue Gesetz, dass alle ersteinmal 3 Jahre zwangsversichert werden.
Das beste und sicherste ist wenn Du die Krankenkasse in welcher du zuletzt versichert warst bittest bzw. beauftragst eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung durch zu führen.
Damit hast du einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Gruß

Rossi
Moderator
Moderator
Beiträge: 5904
Registriert: 08.05.2007, 18:39

Beitragvon Rossi » 25.06.2007, 00:19

Jooh, sehe ich auch erst einmal so, der neue Arbeitgeber wird dich vermutlich pflichtversichern.

Es ist dann Aufgabe der Krankenkasse es zu beweisen, dass keine Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu Stande kommt.

Ooh, ooh, das wird ein schöner langer Kampf!!!!

Jörg
Beiträge: 3
Registriert: 24.06.2007, 14:00

Beitragvon Jörg » 25.06.2007, 07:11

Hallo,

das Problem ist, daß ich zwar eine Sozialversicherungsnummer habe (von Ferienjobs), aber noch nie Krankenversichert war, also keinen Versicherer habe ... ich bin direkt nach der Schule zur Bundeswehr und hatte somit immer freie Heilfürsorge durch die BW.

Soll ich mich dann jetzt an irgendeine GKV wenden und die fragen, ob ich mich auch privat versichern kann?? Da werden die bestimmt mit großem Eifer überprüfen ;-)
Oder kann diese Überprüfung auch durch eine PKV erfolgen?

Gruß,
Jörg

DKV-Service-Center
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2143
Registriert: 28.01.2007, 17:53
Wohnort: Torgau
Kontaktdaten:

Beitragvon DKV-Service-Center » 25.06.2007, 08:31

Hallo Jörg,

zuständig ist die letzte Krankenversicherung GKV, ich gehe davon aus das es dann üner die Familienversicherung über deine Eltern war. Sollte keine Vorversicherung greifen weil du z.B schon immer privat versichert warst,dann fällt diese Aufgabe der AOK zu.
Gruß


Zurück zu „Allgemeines PKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 12 Gäste