Viele Themen, ein Fall: Std-Tarif, Unisex, Beihilfe, GDB
Verfasst: 23.11.2012, 16:05
Hallo,
ich schildere im Folgenden einen umfangreicheren speziellen Fall, bei dem auch die Themen Schwerbehinderung seit jungem Alter und Beihilfe/beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung eine Rolle spielen, aufgrund meiner im Betreff genannten Hauptfrage poste ich aber dennoch unter Allgemeines PKV.
Kurz zur persönlichen Situation: Sohn Anfang 30, m, GdB >50 (vor (in diesem Fall ausreichend) 27. Lebensjahr), chron. Erkrankung. Aufgrund dessen altersmäßig unbeschränkter Beihilfeanspruch 80%, offenbar auch über Tod der Eltern hinaus wegen des dann einsetzenden Waisengeldanspruchs (im Rahmen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorung, bitte nicht mit Waisenrente verwechseln!) mit eigenem Beihilfeanspruch. Ein Elternteil ist Pensionär, das andere Renter. Sohn war stets in einem Beihilfetarif. Versicherer: DKV. Den momentanen Alt-Tarif können wir derzeit nur mit den Untertarifen angeben: 20A, 20Z, 20K, 20C.
Soweit ich sehen kann, ist die Voraussetzung für die Beihilfegewährung, dass der Sohn unter dem Grundfreibetrag (~8004 + x) bleibt, wobei diese Voraussetzung wegzufallen scheint, wenn beide Elternteile nicht mehr leben, da dann ein dem Waisengeld zugehöriger eigenständiger Beihilfeanspruch zu entstehen scheint unabhängig von Einkünften; (die Bezeichnung "Waise" scheint im beamtenrechtlichen Verordnungssinne im Übrigen etwas irreführenderweise auch zuzutreffen für seit jungen Jahren Schwerbehinderte, die zum Zeitpunkt des Ablebens der Eltern regelmäßig selbst schon bspw. kurz vorm Rentenalter stehen.) Seitens des LBV (für die Beamten zuständiges Landesamt für Besoldung und Versorgung) wurde aufgrund der Behinderung anerkannt, dass diese ursächlich ist für den Umstand nicht zum Selbstunterhalt in der Lage zu sein.
Ein Wechsel des Sohnes in die GKV wurde in Betracht gezogen, aber wieder verworfen, weil zum einen die Möglichkeit, über eine versicherungspflichtige Tätigkeit hineinzukommen erkrankungsbedingt quasi nicht möglich ist, zum anderen die Frist zur freiwilligen Versicherung seit der Erstfeststellung der Schwerbehinderung längst verstrichen ist (>3Monatate und >1 Jahr) (der Hinweis war auch extrem gut versteckt inmitten eines Merkblatts und extrem schwammig vom Versorgungsamt formuliert), und zum dritten weil die oben geschilderten Umstände (dauerhafter Beihilfeanspruch 80%) die finanzielle Belastung sowohl jetzt als auch im Alter für den Sohn vertretbar erscheinen lassen, wobei wir uns darin nicht so ganz sicher sind, ob wir das richtig einschätzen.
Vor dem Hintergrund der Einführung der Unisextarife haben wir uns mit dem Thema Inhousetarifwechsel sowohl für das beihilfeberechtige Elternteil (Vater) als auch dessen schwerbeh. Sohn beschäftigt. Wir hatten vor 2 Jahren diesbzgl. schon einmal bei der DKV telefonisch angefragt, und es wurde uns mitgeteilt, unser derzeitiger Tarif sei "so etwas Gutes, sowas bekomme man heute gar nicht mehr, bleiben Sie da drin". Wir beließen es dann (naiverweise? wurden wir verschaukelt?) bei dem aktuellen Tarif. Nach Anfrage bei lokalen DKV-Berater erhielten wir zunächst die Auskunft, Einsparungen seinen minimalst und würden sich nicht lohnen. Kurz darauf wurde uns dann mitgeteilt, dass für beide Personen zusammen (30% bzw 20% beihilfekonformer ALTtarif vs. Q20 und Q30) derzeit eine Differenz von ca. 50 Euro zu unseren Gunsten entstünde.
Inwiefern der Q-Tarif mit Nachteilen einhergeht im Verhältnis zum derzeitigen beihilfekonformen Alttarif, versuchen wir derzeit herauszufinden. Bei weiteren Recherchen ist uns aufgefallen, dass das Recht, in Zukunft in den Standardardtarif (gemeint: STANDARDtarif, nicht: Basistarif, nicht: normaler PKV-Normaltarif), der ja auch beihilfekonform angeboten wird, zu wechseln, unter anderem dann nicht besteht, wenn ein Vertrag nach 2009 abgeschlossen wurde. Weiß jemand, ob das bedeutet, dass ein Inhouse-Tarifwechsel, motiviert durch das Unisex-Urteil, ebenfalls zu einem Wegfall der Option, zukünftig (also z.B. in 8 Jahren) in den Standardtarif zu wechseln, führt, oder bleibt dieses Recht aufgrund dessen, dass man ja bei derselben Versicherung schon viel länger versichert ist, bestehen? (Die recht umfangreichen und komplexen Unterschiede zwischen Basis- und Standardtarif sind ja auch ganz witzig... mir erscheint der Standardtarif (als potentielle Zukunftsoption, nicht jetzt sofort) im vorliegenden Fall evtl. attraktiver als der Basistarif, vgl. https://www.pkvforum24.de/Basistarif_od ... dtarif.htm). Überhaupt frage ich mich, inwiefern es günstiger/intelligenter sein könnte, im Einzelfall (bei jeder Behandlung) die Differenz zwischen den Leistungen des Standardtarifs einfach selbst zu begleichen, wenn man Privatleistungen als "echter" Privatpatient (2,3/3,5 usw) in Anspruch nehmen möchte - statt in einem Volltarif zu sein. Zu bedenken ist allerdings, dass man dann evtl. Beihilfeleistungen "verschenkt", denn die Beihilfe zahlt meines Wissens (ich weiß nicht, ob das für alle Beihilfestellen gilt) auch nur noch die reduzierten Kosten analog dem, was der beihilfekonforme Zusatztarif leistet. Im o.g. pkvforum24-artikel (der von einer VZentralen-Anwältin geschrieben wurde) ist übrigens m.E. etwas missverständlich, ob denn der Standardtarif nun auch beihilfeergänzend angeboten wird oder nicht, denn das wird nur als besonderer "Vorteil" des Basistarifs herausgehoben. Meines Wissens ist aber auch der Standardtarif beihilfeergänzend. Inwern das beim Standardtarif durch einen einfachen Multiplikator (z.B. x 0,3) funktioniert, weiß ich nicht. Ich frage mich auch gerade, ob die Standardtarifhöhe geschlechtsabhängig ist (und somit auch hier, wenn auch wohl geringfügig, etwas verpasst wird am 21. dezember).
Darüber hinaus frage ich mich gerade, was eigentlich bei einem (auch nur phasenweisen) Wegfall der Beihilfe (z.B. wegen Einkünfte über dem Grundfreibetrag, z.B. durch eine Schenkung durch Dritte oder Veräußerungsgewinne) passiert, und man phasenweise in einen PKV-Volltarif wechseln muss: Steht einem dann bei gesundheitlichen Vorbelastungen eigentlich ohne Risikozuschlag das gesamte PKV-Volltarif-Spektrum (der eigenene Versicherungsgesellschaft) zur Verfügung, oder nur ein reduziertes?
Der Wechsel in den Standardtarif ist bekanntlich zukünftig nur bestimmten Gruppen vorbehalten (siehe z.B. wikipedia bzw. entsprechende Gesetztestexte). Unter anderem "
Personen, die aufgrund von Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente oder Pension gehen müssen. Ihr Einkommen muss unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und sie müssen bereits 10 Jahre in der PKV oder nach Beihilfetarifen versichert gewesen sein." Hier stellt sich auch die Frage, was eigentlich mit beihilfeberechtigten Angehörigen ist, die unter 55 Jahre sind, beihilfeberechtigt und volle Erwerbsminderung haben, und deren beihilfeberechtiges Elternteil pensioniert ist, sie selbst aber behinderungsbedingt nie einer Tätigkeit nachgegangen sind und daher selbst keine Pension beziehen, was aber die Voraussetzung wäre, um in den Standardtarif zu wechseln. Laut http://www.privamed24.de/tarifwechsel-i ... index.html (allerletzter Abschnitt) sieht es so aus, dass dann auch das Beihilfeberechtigte Elternteil in den Standardtarif wechseln muss, und z.B. eine Mischform (Kind beihilfekonformere Standardtarif, Vater beihilfekonformer PKV-Normaltarif) nicht möglich scheint (?).
Wer bis hier unten durchgehalten hat, herzlichen Dank für das Interesse.....
Ich bäte höflich darum, wenn möglich keine unnötig großen Batzen Text zu quoten, da ich evtl. meinen Beitrag aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nach einem Jahr oder so wieder aus dem Internet nehmen möchte. Danke. Im Zweifel quotet aber so viel ihr wollt, ich meinte vor allem bitte keine Full-Quotes oder Ähnliches.
Edit: (Sorry wegen der Unklarheit, ich habe das Posting absichtlich in einer Außenperspektive geschrieben, da sich die gesamte Familie um das Thema "kümmert". Mir "wir" meine ich meinen Vater und mich, ich selbst bin die von der Erkrankung betroffene Person.)
ich schildere im Folgenden einen umfangreicheren speziellen Fall, bei dem auch die Themen Schwerbehinderung seit jungem Alter und Beihilfe/beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung eine Rolle spielen, aufgrund meiner im Betreff genannten Hauptfrage poste ich aber dennoch unter Allgemeines PKV.
Kurz zur persönlichen Situation: Sohn Anfang 30, m, GdB >50 (vor (in diesem Fall ausreichend) 27. Lebensjahr), chron. Erkrankung. Aufgrund dessen altersmäßig unbeschränkter Beihilfeanspruch 80%, offenbar auch über Tod der Eltern hinaus wegen des dann einsetzenden Waisengeldanspruchs (im Rahmen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorung, bitte nicht mit Waisenrente verwechseln!) mit eigenem Beihilfeanspruch. Ein Elternteil ist Pensionär, das andere Renter. Sohn war stets in einem Beihilfetarif. Versicherer: DKV. Den momentanen Alt-Tarif können wir derzeit nur mit den Untertarifen angeben: 20A, 20Z, 20K, 20C.
Soweit ich sehen kann, ist die Voraussetzung für die Beihilfegewährung, dass der Sohn unter dem Grundfreibetrag (~8004 + x) bleibt, wobei diese Voraussetzung wegzufallen scheint, wenn beide Elternteile nicht mehr leben, da dann ein dem Waisengeld zugehöriger eigenständiger Beihilfeanspruch zu entstehen scheint unabhängig von Einkünften; (die Bezeichnung "Waise" scheint im beamtenrechtlichen Verordnungssinne im Übrigen etwas irreführenderweise auch zuzutreffen für seit jungen Jahren Schwerbehinderte, die zum Zeitpunkt des Ablebens der Eltern regelmäßig selbst schon bspw. kurz vorm Rentenalter stehen.) Seitens des LBV (für die Beamten zuständiges Landesamt für Besoldung und Versorgung) wurde aufgrund der Behinderung anerkannt, dass diese ursächlich ist für den Umstand nicht zum Selbstunterhalt in der Lage zu sein.
Ein Wechsel des Sohnes in die GKV wurde in Betracht gezogen, aber wieder verworfen, weil zum einen die Möglichkeit, über eine versicherungspflichtige Tätigkeit hineinzukommen erkrankungsbedingt quasi nicht möglich ist, zum anderen die Frist zur freiwilligen Versicherung seit der Erstfeststellung der Schwerbehinderung längst verstrichen ist (>3Monatate und >1 Jahr) (der Hinweis war auch extrem gut versteckt inmitten eines Merkblatts und extrem schwammig vom Versorgungsamt formuliert), und zum dritten weil die oben geschilderten Umstände (dauerhafter Beihilfeanspruch 80%) die finanzielle Belastung sowohl jetzt als auch im Alter für den Sohn vertretbar erscheinen lassen, wobei wir uns darin nicht so ganz sicher sind, ob wir das richtig einschätzen.
Vor dem Hintergrund der Einführung der Unisextarife haben wir uns mit dem Thema Inhousetarifwechsel sowohl für das beihilfeberechtige Elternteil (Vater) als auch dessen schwerbeh. Sohn beschäftigt. Wir hatten vor 2 Jahren diesbzgl. schon einmal bei der DKV telefonisch angefragt, und es wurde uns mitgeteilt, unser derzeitiger Tarif sei "so etwas Gutes, sowas bekomme man heute gar nicht mehr, bleiben Sie da drin". Wir beließen es dann (naiverweise? wurden wir verschaukelt?) bei dem aktuellen Tarif. Nach Anfrage bei lokalen DKV-Berater erhielten wir zunächst die Auskunft, Einsparungen seinen minimalst und würden sich nicht lohnen. Kurz darauf wurde uns dann mitgeteilt, dass für beide Personen zusammen (30% bzw 20% beihilfekonformer ALTtarif vs. Q20 und Q30) derzeit eine Differenz von ca. 50 Euro zu unseren Gunsten entstünde.
Inwiefern der Q-Tarif mit Nachteilen einhergeht im Verhältnis zum derzeitigen beihilfekonformen Alttarif, versuchen wir derzeit herauszufinden. Bei weiteren Recherchen ist uns aufgefallen, dass das Recht, in Zukunft in den Standardardtarif (gemeint: STANDARDtarif, nicht: Basistarif, nicht: normaler PKV-Normaltarif), der ja auch beihilfekonform angeboten wird, zu wechseln, unter anderem dann nicht besteht, wenn ein Vertrag nach 2009 abgeschlossen wurde. Weiß jemand, ob das bedeutet, dass ein Inhouse-Tarifwechsel, motiviert durch das Unisex-Urteil, ebenfalls zu einem Wegfall der Option, zukünftig (also z.B. in 8 Jahren) in den Standardtarif zu wechseln, führt, oder bleibt dieses Recht aufgrund dessen, dass man ja bei derselben Versicherung schon viel länger versichert ist, bestehen? (Die recht umfangreichen und komplexen Unterschiede zwischen Basis- und Standardtarif sind ja auch ganz witzig... mir erscheint der Standardtarif (als potentielle Zukunftsoption, nicht jetzt sofort) im vorliegenden Fall evtl. attraktiver als der Basistarif, vgl. https://www.pkvforum24.de/Basistarif_od ... dtarif.htm). Überhaupt frage ich mich, inwiefern es günstiger/intelligenter sein könnte, im Einzelfall (bei jeder Behandlung) die Differenz zwischen den Leistungen des Standardtarifs einfach selbst zu begleichen, wenn man Privatleistungen als "echter" Privatpatient (2,3/3,5 usw) in Anspruch nehmen möchte - statt in einem Volltarif zu sein. Zu bedenken ist allerdings, dass man dann evtl. Beihilfeleistungen "verschenkt", denn die Beihilfe zahlt meines Wissens (ich weiß nicht, ob das für alle Beihilfestellen gilt) auch nur noch die reduzierten Kosten analog dem, was der beihilfekonforme Zusatztarif leistet. Im o.g. pkvforum24-artikel (der von einer VZentralen-Anwältin geschrieben wurde) ist übrigens m.E. etwas missverständlich, ob denn der Standardtarif nun auch beihilfeergänzend angeboten wird oder nicht, denn das wird nur als besonderer "Vorteil" des Basistarifs herausgehoben. Meines Wissens ist aber auch der Standardtarif beihilfeergänzend. Inwern das beim Standardtarif durch einen einfachen Multiplikator (z.B. x 0,3) funktioniert, weiß ich nicht. Ich frage mich auch gerade, ob die Standardtarifhöhe geschlechtsabhängig ist (und somit auch hier, wenn auch wohl geringfügig, etwas verpasst wird am 21. dezember).
Darüber hinaus frage ich mich gerade, was eigentlich bei einem (auch nur phasenweisen) Wegfall der Beihilfe (z.B. wegen Einkünfte über dem Grundfreibetrag, z.B. durch eine Schenkung durch Dritte oder Veräußerungsgewinne) passiert, und man phasenweise in einen PKV-Volltarif wechseln muss: Steht einem dann bei gesundheitlichen Vorbelastungen eigentlich ohne Risikozuschlag das gesamte PKV-Volltarif-Spektrum (der eigenene Versicherungsgesellschaft) zur Verfügung, oder nur ein reduziertes?
Der Wechsel in den Standardtarif ist bekanntlich zukünftig nur bestimmten Gruppen vorbehalten (siehe z.B. wikipedia bzw. entsprechende Gesetztestexte). Unter anderem "
Personen, die aufgrund von Erwerbsunfähigkeit vorzeitig in Rente oder Pension gehen müssen. Ihr Einkommen muss unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und sie müssen bereits 10 Jahre in der PKV oder nach Beihilfetarifen versichert gewesen sein." Hier stellt sich auch die Frage, was eigentlich mit beihilfeberechtigten Angehörigen ist, die unter 55 Jahre sind, beihilfeberechtigt und volle Erwerbsminderung haben, und deren beihilfeberechtiges Elternteil pensioniert ist, sie selbst aber behinderungsbedingt nie einer Tätigkeit nachgegangen sind und daher selbst keine Pension beziehen, was aber die Voraussetzung wäre, um in den Standardtarif zu wechseln. Laut http://www.privamed24.de/tarifwechsel-i ... index.html (allerletzter Abschnitt) sieht es so aus, dass dann auch das Beihilfeberechtigte Elternteil in den Standardtarif wechseln muss, und z.B. eine Mischform (Kind beihilfekonformere Standardtarif, Vater beihilfekonformer PKV-Normaltarif) nicht möglich scheint (?).
Wer bis hier unten durchgehalten hat, herzlichen Dank für das Interesse.....
Ich bäte höflich darum, wenn möglich keine unnötig großen Batzen Text zu quoten, da ich evtl. meinen Beitrag aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nach einem Jahr oder so wieder aus dem Internet nehmen möchte. Danke. Im Zweifel quotet aber so viel ihr wollt, ich meinte vor allem bitte keine Full-Quotes oder Ähnliches.
Edit: (Sorry wegen der Unklarheit, ich habe das Posting absichtlich in einer Außenperspektive geschrieben, da sich die gesamte Familie um das Thema "kümmert". Mir "wir" meine ich meinen Vater und mich, ich selbst bin die von der Erkrankung betroffene Person.)