ElMexican0,
für Dich dürfte das Folgende nicht neu sein, auch nicht für etliche andere Mitforisten.
In den einschlägigen Gesetzen VVG und VAG ist nichts zu finden. Ob eventuell das BGB etwas hergäbe - wer weiß? Ich als Nichtjurist jedenfalls nicht. Davon ausgehend, dass
nicht, muss man sich schon eine bis zwei Etagen hinablassen, und zwar in die Musterbedingungen PKV 2009:
MB KK 2009 formuliert:
§ 19 Wechsel in den Standardtarif
(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages, die [...] genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können. [...]
(2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
Es ist anzunehmen, dass nicht der PKV-Verband hier die Feder geführt hat, sondern das letzlich zuständige Bundesfinanzministerium (BMF)
*, wie aktuell auch 2005-2009 in SPD-Obhut. Bleibt es dabei, ist von daher nichts zu erwarten, wobei es in der Folge-Legislatur natürlich auf die neue BT-Mehrheit ankommen wird.
Bliebe nur der Klageweg - warum nicht? Dieser zielte dann wohl auf die ersatzlose Streichung des oben genannten
Abs. 2, womit im Erfolgsfall auch Satz 1 der Präambel im vorzitierten Link
Aufnahme- und versicherungsfähig sind die in Nr. 1 TB/ST genannten Personen, wenn ihr substitutiver Krankenversicherungsvertrag in einem anderen Tarif als dem Standardtarif vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden ist.
hinfällig würde.
ElMexican0 schreibt
Im Prinzip warten "wir" nur auf den ersten Verbraucher, der diesen Schritt geht. Bitte einen versierten Fachanwalt für Versicherungsrecht nehmen und keinen Wald- und Wiesenanwalt. Und da der Streitwert in der Regel zehn Jahresprämien umfasst, entsprechende Rechtsverfolgungskosten einplanen.
So wird es sein. Aber gerade wer aus finanziellen Gründen den Standardtarif anstrebt, dürfte in den seltensten Fällen so viele finanzielle Reserven haben, dass er es sich leisten könnte, diese Rechtsverfolgungskosten im immerhin möglichen Misserfolgsfall abzuschreiben.
Wer wäre im Falle des Falles Beklagte? Das jeweilige PKVU als beklagter Vertragspartner würde den Prozss führen müssen, aber in diesem Fall nicht unbedingt auch gewinnen wollen, ebenso auch der PKV-Verband, dem die geltende Regelung ja offensichtlich auch nicht passt.
Am Ende des Tages wird dann wohl der eigentlich zu Beklagende - das in dieser Angelegenheit missgünstig gewesene BMF
* - aus seiner Deckung kommen müssen und dafür sorgen, dass es demnächst doch in einem der eingangs genannten Gesetze nachzuschlagen ist.
Gruß
von GS
* Korrektur - sorry: Das BMF war für die Abfassung des etwa zeitgleich verabschiedeten Gesetzes zur steuerlichen Absetzbarkeit von KV- und PV-Beiträgen ("Bürgerentlastungsgesetz/BEG") federführend, nicht aber für die hier involvierte Gesundheitsreform 2009. Die darf sich das damalige Gesundheitsministerium (auch unter SPD-Obhut) und natürlich die seinerzeitige GroKo-Mehrheit im Bundestag ankreiden lassen.