Hallo,
meine Freundin kam als AuPair im Dezember 2012 nach Deutschland und war im Rahmen der AuPair-Tätigkeit auch krankenversichert. (Hanse-Merkur, AuPair-Tarif).
Wegen Schwangerschaft durfte sie dann nicht mehr ausreisen (Flugverbot vom Frauenarzt) und bekam eine Duldung bis zur Geburt.
Die Duldung lief ab Dezember 2013.
Die Krankenversicherung hat eine Verlängerung der auf 1 Jahr befristeten Krankenversicherung abgelehnt.
Alle Versuche, woanders versichert zu werden, scheiterten wegen der Schwangerschaft. Im Februar 2014 kam dann das deutsche Kind (ich bin der Vater und Deutscher) zur Welt.
Im März 2014 bekam meine Freundin dann eine Aufenthaltserlaubnis für 12 Monate um sich um die Erziehung des Kindes zu kümmern.
Nun mein Problem... die Krankenkassen, sowohl privat als auch gesetzlich, erzählen mir alle was anderes.
Erst hiess es, gesetzlich versichern geht nicht, wegen privater AuPair-Versicherung. Nun haben sich alle geeinigt, dass diese AuPair-Versicherung nicht als private Krankenversicherung gilt, damit wäre auch eine frewillige Aufnahme in die gesetzliche wohl möglich.
Die wollen allerdings Nachzahlungen seit der Einreise! Trotz der Versicherung, die ja nunmal nachweislich vorhanden war.
Eine Nachzahlung ab Dezember 2013 sehe ich ja ein, da war ja dann wirklich keine Versicherung vorhanden. Aber ab 2012?
Die Privaten sperren sich nun aufgrund der Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf 12 Monate und verweisen auf eine Reiseversicherung.
Leider kann ich mir momentan nicht wirklich einen Anwalt leisten, da ich schon auf den Geburtskosten sitzengeblieben bin.
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank im Voraus
Krankenversicherung für Ausländerin, ehemals AuPair
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Okay, es mag natürlich sein, dass die Freundin von der Systemabgrenzung in die GKV gehört.
Leider liegen im Einzelfall die Voraussetzungen für die sog. allgem. Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht vor. Denn es gibt dort einen Ausschlussgrund, der sich in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V findet.
Zitat:
(11) 1Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. 2Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. 3Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
D.h., wenn die Freundin eine AE mit genau 12 Monate hat, dann kommt sie in diese Bürgerversicherung nicht hinein. Es muss eine AE von min. 12 Monate und 1 Tag vorliegen. Leider kennen viele Ausländerbehörden diese Problematik nicht und erteilen in der Regel stumpf 12 Monate und nachher ist das Geschrei groß.
Gucke Dir noch einmal genau die AE an, wie lange sie gilt. Wenn es min. 12 Monate und 1 Tag sind, dann gucke drauf, ab wann die AE gilt; denn das Geltungsdatum der AE ist der früheste Zeitpunkt der Nachzahlung.
Leider liegen im Einzelfall die Voraussetzungen für die sog. allgem. Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht vor. Denn es gibt dort einen Ausschlussgrund, der sich in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V findet.
Zitat:
(11) 1Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. 2Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. 3Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
D.h., wenn die Freundin eine AE mit genau 12 Monate hat, dann kommt sie in diese Bürgerversicherung nicht hinein. Es muss eine AE von min. 12 Monate und 1 Tag vorliegen. Leider kennen viele Ausländerbehörden diese Problematik nicht und erteilen in der Regel stumpf 12 Monate und nachher ist das Geschrei groß.
Gucke Dir noch einmal genau die AE an, wie lange sie gilt. Wenn es min. 12 Monate und 1 Tag sind, dann gucke drauf, ab wann die AE gilt; denn das Geltungsdatum der AE ist der früheste Zeitpunkt der Nachzahlung.
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