Wechsel zur GKV durch Arbeitslosigkeit

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Felix400
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Wechsel zur GKV durch Arbeitslosigkeit

Beitragvon Felix400 » 11.05.2014, 20:05

Hallo,

ich möchte einmal kurz meine Situation erklären und habe dazu einige Fragen.

Seit ca. 25 Jahren bin ich in der privaten Krankenversicherung. Ich bin Angestellter. In diesem Jahre werde ich 54, im kommenden Jahr also 55 Jahre alt.

Wenn ich das richtig sehe, steht jetzt die Entscheidung an, ob ich den Rest meines Lebens in der privaten Krankenversicherung bleibe, oder ob es die Möglichkeit zum Wechseln gibt.

Funktioniert folgende Überlegung?

1. Ende September endet mein Beschäftigungsverhältnis (Eigenkündigung bzw. Auflösungsvertrag)
2. Im Oktober werde ich 54
3. Ab Dezember bekomme ich Arbeitslosengeld 1
4. Ich beantrage, wieder in die GKV zu kommen.
5. Nach Aufnahme in die GKV schließe ich private Zusatzversicherungen bei der gleichen Krankenkasse ab, bei der ich ca. 25 Jahre vollversichert war.

Werden Altersrückstellungen auch für diese Zusatzversicherungen angerechnet?
Wann muss ich spätestens arbeitslos werden, um noch die Möglichkeit zu haben, wieder in die GKV zu wechseln?

Für Antworten wäre ich dankbar….

MfG

Felix400

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Beitragvon Rossi » 12.05.2014, 12:44

Okay, durch den ALG I Bezug kommst Du automatisch wieder in die GKV. Du musst dafür keinen Antrag stellen. Allenfalls gibt es einen Antrag auf Befreiung von der GKV; dies willst Du ja gerade nicht.

Na klar, man könnte Zusatzversicherungen abschließen, ob dort allerdings die Altersrückstellungen angerechnet werden, wage ich zu bezweifeln.

PKVLaie
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Beitragvon PKVLaie » 14.05.2014, 15:55

So unüblich ist es m.W. nicht, das Altersrückstellungen (zumindest teilweise) angerechnet werden.
Und vor allem - viel wichtiger - das man ohne neue Gesundheitsprüfung in eine Zusatzversicherung umwandeln kann.

Es kommt aber sehr auf den Versicherer an. Manche garantieren es, andere machen es aus Kulanz, mache vermutlich tatsächlich gar nicht.

sct
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Beitragvon sct » 16.12.2014, 14:15

Interessante Ausführungen. Hier würde ich mich gerne mit einer Zusatzfrage einklinken: Das man bei ALG-I Bezug wieder in der GKV landet ist klar und auch, dass das sogar bei Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Überholens der JAEG am Einkommen gilt (bei mir der Fall, leider).

Die Frage ist nur wie lange gilt das? Nur für den ALG-I Bezugszeitraum oder länger? Was ist wenn man nach 1 Monat ALG-I wieder anfängt zu arbeiten? Muß man dann wieder in zurück die PKV?

Ciao
SCT

Dipling
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Beitragvon Dipling » 16.12.2014, 15:22

Die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V greift nach Ende des ALG1-Bezuges; d.h. man kann als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben, auch wenn das neue Gehalt die JAEG überschreitet.
Unterschreitet das neue Gehalt die JAEG, muss man als Pflichtversicherter in der GKV bleiben. Erteilte Befreiungen wegen Einholens der JAEG gelten nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich nur noch für die aktuelle Beschäftigung, also nicht mehr nach Arbeitslosengeldbezug.

sct
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Beitragvon sct » 16.12.2014, 16:31

Dipling hat geschrieben:...Erteilte Befreiungen wegen Einholens der JAEG gelten nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich nur noch für die aktuelle Beschäftigung, also nicht mehr nach Arbeitslosengeldbezug.


Hast Du mal eine Urteil parat? Ich meine was anderes gelesen zu haben: ...gilt nur für die aktuelle Beschäftigung aber zwischen der alten und der neuen Beschäftigung muß mehr als 1 Monat Nichtbeschäftigung oder ALG-I/II sein. (siehe: http://www.haufe.de/sozialwesen/versich ... 80254.html). Oder ist das schon wieder veraltet?

Danke
SCT

Dipling
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Beitragvon Dipling » 16.12.2014, 17:51

Der verlinkte Artikel ist nach wie vor aktuell, nur dass zwischenzeitlich die obligatorische Anschlussversicherung hinzugekommen ist. In dem Artikel steht auch, dass die Befreiung nur unter engen Voraussetzungen weiter gilt; d.h. nahezu lückenloser Anschluss, kein zwischenzeitlicher (auch noch so kurzer) anderer Versicherungspflichttatbestand.

Siehe auch:
http://www.haufe.de/personal/entgelt/be ... 32192.html

Grund für die Änderung der Rechtsprechung war ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil v. 25.5.2011 - B 12 KR 9/09 R).


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