Guten Tag,
ich bin selbstständig (+ kleine, nichtnennenswerte Rente aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis), 66 Jahre. So wie es aussieht, werde ich für den Rest meines Lebens arbeiten. Wogegen ich auch nichts habe, wenn es mir denn vergönnt ost.
Ich bin in der PKV, aber NUR mit Krankenhaus und Zähne. Die ambulante Versicherung hatte ich vor x Jahren gekündigt und bin auch nicht mehr rein, aus dem Grund, weil ich es mir nicht leisten konnte. Und auch heute würde es bedeuten, dass ich Rücklagen fürs Alter dafür angreifen müsste.
Eine Frage: Welche Möglichkeit gäbe es, bei meiner PKV wieder an eine Vollversicherung zu kommen? Müsste ich dann in den "Basistarif" einsteigen, der ja für Krankenhaus und Zähne dann definitiv eine Verschlechterung für mich darstellen würde (wie ich das verstehe)? Oder: ambulanten Anteil wieder aufsatteln - würde ich dafür Strafbeiträge bezahlen müssen?
Für eine sachkundige Meinung bin ich dankbar!
Anitai
Nur teilweise in der PKV versichert
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Der Basistarif ist sehr teuer (entspricht in der Regel dem GKV Höchstbeitrag, ca. 700 EUR monatlich inkl. Pflegeversicherung)
Meistens viel günstiger: Der Standardtarif (nicht mit dem Basistarif verwechseln). Möglich für vor dem 01.01.2009 abgeschlossene Verträge.
Denkbar ist auch auch der Wechsel in andere Normaltarife (Tarifwechselrecht nach § 204 VVG) unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Aber: Eventuell Risikozuschläge, Wartezeit oder Leistungsausschlüsse:
§ 204 VVG:
"Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen"
Strafzahlungen sind nicht zu erwarten. Zwar fordert das Gesetz die Kostenerstattung für ambulante Versorgung. Vor dem 01.04.2007 bereits laufende Verträge haben jedoch Bestandsschutz.
Meistens viel günstiger: Der Standardtarif (nicht mit dem Basistarif verwechseln). Möglich für vor dem 01.01.2009 abgeschlossene Verträge.
Denkbar ist auch auch der Wechsel in andere Normaltarife (Tarifwechselrecht nach § 204 VVG) unter Mitnahme der Altersrückstellungen. Aber: Eventuell Risikozuschläge, Wartezeit oder Leistungsausschlüsse:
§ 204 VVG:
"Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
1.
Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen"
Strafzahlungen sind nicht zu erwarten. Zwar fordert das Gesetz die Kostenerstattung für ambulante Versorgung. Vor dem 01.04.2007 bereits laufende Verträge haben jedoch Bestandsschutz.
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- Postrank7
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- Registriert: 28.01.2007, 17:53
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"Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Vertrag genügt aus Gründen des Bestandsschutzes unabhängig davon, wie der Versicherungsschutz ausgestaltet ist, den Anforderungen der Pflicht zur
Versicherung. Das bedeutet, dass die Pflicht zur Versicherung zum Beispiel auch durch eine stationäre Krankheitskostenversicherung erfüllt wird, sofern der Versicherungsvertrag vor dem
1. April 2007 abgeschlossen wurde."
Siehe z.B.
http://www.lsf.sachsen.de/Beihilfe/aenderungen_pkv.pdf
Nach § 204 VVG kann es wie geschrieben Risikozuschläge, Wartezeit oder Leistungsausschlüsse geben, da kein gleichartiger Versicherungsschutz.
Versicherung. Das bedeutet, dass die Pflicht zur Versicherung zum Beispiel auch durch eine stationäre Krankheitskostenversicherung erfüllt wird, sofern der Versicherungsvertrag vor dem
1. April 2007 abgeschlossen wurde."
Siehe z.B.
http://www.lsf.sachsen.de/Beihilfe/aenderungen_pkv.pdf
Nach § 204 VVG kann es wie geschrieben Risikozuschläge, Wartezeit oder Leistungsausschlüsse geben, da kein gleichartiger Versicherungsschutz.
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