Außerordentliche Kündigung PKV

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Bernd50
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Außerordentliche Kündigung PKV

Beitragvon Bernd50 » 05.10.2014, 11:53

Beim Eintritt in die GKV Pflichtversicherung wegen Eintritt in die Familienversicherung kann man ja die PKV außerordentlich kündigen.

Was gibt es da zu beachten:
Man sollte den Grund der außerordentlichen Kündigung angeben (Eintritt Familienversicherung).
Man sollte die Eintrittszusage der GKV mitliefern.

Wie formuliert man den Kündigungsbeginn?

Hiermit kündige ich den PKV Vertrag rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht?
Hiermit kündige ich den PKV Vertrag zum nächstmöglichen Termin?

Kann man bei der Angabe des Kündigungsbeginnes einen Fehler machen, so dass die Kündigung inwirksam ist?

Danke.

Dipling
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Beitragvon Dipling » 05.10.2014, 12:31

Zur Kündigung reicht ein Dreizeiler, z.b.

"Hiermit kündige ich den PKV-Vertrag Nr. ..... rückwirkend zum Eintritt in die Familienversicherung (§ 205 Abs. 2 VVG). Bitte bestätigen Sie die Kündigung."

Der Beleg über die Aufnahme in die GKV sollte gleich beigefügt werden.


Es handelt sich bei der Familienversicherung zwar nicht um eine Versicherungspflicht, berechtigt aber gleichermaßen zur außerordentlichen Kündigung:

§ 205 abs. 2 VVG:
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

Bernd50
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Beitragvon Bernd50 » 05.10.2014, 14:39

Danke.


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