Altersrückstellung des nicht gutgebrachten Teils

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wasnun2
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Altersrückstellung des nicht gutgebrachten Teils

Beitragvon wasnun2 » 25.03.2015, 09:44

Guten Tag Miteinander,

Beitragserhöhungen veranlassen einen doch immer mal wieder über einen Tarifwechsel nachzudenken. Laut KalkV heißt es .....

Bei einem Wechsel in Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz ist für jeden Leistungsbereich dem Versicherten der ihm kalkulatorisch zugerechnete Anteil der Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs mit Ausnahme des Teils, der auf die Anwartschaft zur Prämienermäßigung nach § 12a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfällt und der betragsmäßig anläßlich des Tarifwechsels unverändert bleibt, vollständig prämienmindernd anzurechnen. Die Anrechnung kann so weit begrenzt werden, daß die für diesen Leistungsbereich zu zahlende anteilige Prämie diejenige zum ursprünglichen Eintrittsalter nicht unterschreitet. In diesem Fall ist der nicht gutgebrachte Teil der Alterungsrückstellung der Rückstellung zur Prämienermäßigung im Alter des Versicherten zuzuführen.

Wird dieser nicht gutgebrachte Teil wie oben steht, dem Versicherten gutgeschrieben (also einem pers. Konto) oder der Versichertenkohorte (Kollektiv)???

wenn pers.: wann (in welchem Alter)kommt es einem zu Gute?
wenn Kollektiv: welchem Kollektiv dem Verlassenen oder dem des Zieltarif und ab welchem Alter wirkt es prämienmindernd?

Zahle ich wirklich mit 50 oder 60 immer noch, den gleichen Betrag des jeweiligen Tarifs, der entsprechend dem Eintrittsalter zu zahlen wäre?

Vor ein paar Jahren habe ich meine Altersrückstellung erfragt und erhielt die Anwort:
36.000, die sich mtl. um den Altersrückstellungsbetrag von 154 Euro reduziert.
Jetzt erhielt ich die Antwort 49.000, der Betrag erhöht sich weiter, da er festverzinslich angelegt wird.

Es werden dann doch wohl zwei verschiedene Töpfe gebildet, oder?
Hat jemand dafür eine Erklärung für mich. Ich würde das gerne verstehen.


Schöne Grüße
wasnun

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