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Abfindung und Private Krankenversicherung - Wechsel GKV

Verfasst: 17.04.2015, 23:28
von Volksfest100
Hallo,
Vielen Dank vorab schon für die Antworten - tolles Forum.

Mein Fall :
Aktuell bin ich privatversichert (verheiratet, meine Frau ist in der GKV), mein Arbeitgeber hat mir eine Abfindung angeboten, meine reguläre Kündigungsfrist ist 6 Monate, dabei könnte das Arbeitsverhältnis auch innerhalb der Kündigungsfrist vorzeitig beendet werden ( dann erhöht sich der Abfindungsvertrag).

Hierzu folgende Fragen :
- Wenn ich den Aufhebungsvertag unterschreibe und zu dem Zeitpunkt (also Bsp sofortiges Ausscheiden) werde ich noch keinen anderen Job haben, damit sozusagen Arbeitslos. Ich habe auch aus dem Forum verstanden, dass ich dann eine 3 monatige Sperrfrist ( d.h. Kein ALG) hätte.
Was passiert mit der PKV, sobald idas Arbeitsverhältnis beendet ist ? Muss ich mich ab sofort selber versichern ? Oder bin ich pflichtversichert ?
- Wechsel in die GKV : gerne würde ich in die GKV zurück wechseln - wie und ab wann würde dies gehen ?
Wenn ich bspw. Nach 4 Monaten wieder einen Job antrete, bei dem ich über der BBMG bin, hat dies eine Auswirkung - muss ich dann wieder in die PKV ?

Danke schon mal vorab für Eure Unterstützung.
Thomas

Verfasst: 18.04.2015, 14:55
von Dipling
Grundsätzlich gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V:

"1) Versicherungspflichtig sind
....
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist
..."

D.h. ab dem zweiten Monat einer Sperrzeit entsteht Versicherungspflicht in der GKV, ein Alter unter 55 Jahren vorausgesetzt. Der PKV-Vertrag kann zum Eintritt der Versicherungspflicht bis zu zwei Monate rückwirkend gekündigt werden oder je nach Vertrag in eine Zusatzversicherung umgewandelt werden.

Endet das Arbeitsverhältnis allerdings vor Ablauf der Kündigungsfrist, so entsteht auch ein anderer Ruhenstatbestand; dabei handelt es sich nicht um eine Sperrzeit im o.g. Sinn. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht mindestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, damit tritt zunächst auch keine Versicherungspflicht in der GKV ein. Die PKV müsste erstmal aus eigener Tasche weitergeführt werden.

Die Aufnahme in der GKV erfolgt, sobald Versicherungspflicht eintritt, sei es durch Arbeitslosengeldbezug oder durch Aufnahme einer Beschäftung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (ein Alter unter 55 Jahren unterstellt - sonst nur unter weiteren Voraussetzungen).
Einer anschließenden Weiterversicherung in der GKV steht nichts im Wege, auch wenn die Versicherungspflichtgrenze wieder überschritten wird. Die Erfüllung von Vorversicherungszeiten ist seit Einführung des § 188 Abs. 4 SGB V nicht mehr erforderlich.

Verfasst: 28.06.2015, 09:11
von Volksfest100
Danke für die Antwort.
Das ganze konkretisiert sich jetzt.
Faktisch würde das Arbeitsverhältnis vorzeitig zum 30.08. enden (reguläre Kündigungsfrist wäre 31.12.). Voraussichtlich ab dem 01.10. oder evtl. Auch später würde ich ein neues Arbeitsverhältnis antreten. d.h. Ab dem 01.09. wäre ich arbeitslos, allerdings sicherlich ohne ALG Anspruch wegen der Aufhebung.

Wäre da ein Wechsel in die GKV möglich, bzw. müsste ich mich auf eigene Kosten in meiner PKV weiterversichern - wie gesagt Interesse besteht, in die GKV zu wechseln, deswegen wäre interessant unter welcher Konstellation dies gehen würde.
danke !

Verfasst: 28.06.2015, 15:25
von Aras
Du wärst trotzdem ALG2 berechtigt, wobei du 30 % Sanktionierung auf den Regelsatz hättest. Wie das aber mit der PKV aussieht, weiß ich nicht.

Verfasst: 29.06.2015, 09:54
von Dipling
ALG2-Anspruch besteht auf Grund des wahrscheinlich vorhandenen Vermögens und Einkommens (Abfindung, anzurechnendes Einkommen der Ehefrau) vermutlich nicht.

Um in die GKV zu kommen, gibt es zwei Möglichkeiten - solange diese nicht eintreten, müsste die PKV erstmal auf eigene Kosten fortgeführt werden:
- ein Versicherungspflichttatbestand entsteht (etwa ALG1-Bezug oder Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Jobs unter der Versicherungsgspflichtgrenze). Ab 55 Jahren nur unter weiteren Voraussetzungen.

- Die andere zu prüfende Möglichkeit ist die kostenlose Mitversicherung (GKV-Familienversicherung) bei der Ehefrau. Dazu dürfen die regelmäßigen eigenen Einkünfte 405 EUR pro Monat nicht übersteigen. Die Frage ist, ob die Abfindung im Sinne der Familienversicherung als Einkommen gilt - das ist bei einmalig gezahlten Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich nicht der Fall.

Verfasst: 30.06.2015, 11:28
von Aras
Apropos: nicht in jedem Fall von Aufhebungsvertrag droht bei ALG1 eine Sperre. Man müsste das ggf. abklären.

Verfasst: 12.07.2015, 14:31
von Vergil09owl
Abfindungen stellen keine Einnahmen im sinne des Gesamteinkommens da. Es wäre eine Familienversicherung möglich.