Hallo,
hier wird ja oft davon berichtet, daß nach § 204 ein Tarifwechsel ich gleichartige /gleichwertige Tarife möglich ist.
Kann ein Versicherer aus tarifpolitischen Gründen einen Tarif ausschließlich für Neukunden anbieten?
Oder wenn nein, seit wann darf man neu aufgelegte Tarife den Altkunden nicht mehr verweigern?? Gibt es hier eine gesetzliche Grundlage oder eine richterliche Entscheidung?
Würde mich über Aufklärung freuen.
Schöne Grüße
wasnun
Tarif nur für Neukunden zugänglich? Wechsel nach § 204
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Solche Einschränkungen sind unzulässig. Bestandskunden stehen auch neue Tarife offen, selbst wenn es der PKV nicht gefällt und diese mit Schutzbehauptungen arbeitet.
Eine neue Gesundheitsprüfung oder Risikozuschläge sind unzulässig, soweit der neue Tarif gegenüber dem bisherigen Tarif keine Mehrleistungen vorsieht. Also nur insoweit der neue Tarif Mehrleistungen vorsieht, darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung durchführen und ggf. Risikozuschläge erheben oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Der Kunde hat zudem das Recht, auf Mehrleistungen zu verzichten und so einen Risikozuschlag zu vermeiden.
"Wechselgebühren", "Tarifstrukturzuschläge" usw. sind ebenso wie Altersbegrenzungen unzulässig.
Den § 204 VVG gibt es seit vielen Jahren. Verweigert die PKV den Tarifwechsel, sollte man sich an den PKV-Ombudsmann und/oder an die Aufsichtsbehörde BaFin wenden - und dies gegenüber der PKV auch vorsorglich so kommunizieren.
Eine neue Gesundheitsprüfung oder Risikozuschläge sind unzulässig, soweit der neue Tarif gegenüber dem bisherigen Tarif keine Mehrleistungen vorsieht. Also nur insoweit der neue Tarif Mehrleistungen vorsieht, darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung durchführen und ggf. Risikozuschläge erheben oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Der Kunde hat zudem das Recht, auf Mehrleistungen zu verzichten und so einen Risikozuschlag zu vermeiden.
"Wechselgebühren", "Tarifstrukturzuschläge" usw. sind ebenso wie Altersbegrenzungen unzulässig.
Den § 204 VVG gibt es seit vielen Jahren. Verweigert die PKV den Tarifwechsel, sollte man sich an den PKV-Ombudsmann und/oder an die Aufsichtsbehörde BaFin wenden - und dies gegenüber der PKV auch vorsorglich so kommunizieren.
gibt es Rechtssprechung dazu?
Danke für die Antwort.
in 2009 hat man mir einen Wechsel verweigert. Nun würde man mich in den von mir damals gewünschten Tarif wechseln lassen.
Damals wären die Wechsel in diesen Tarif, aus tarifpolitischen Gründen, nur in Einzelfällen möglich gewesen mit gesonderter Risikoprüfung, so die Hauptverwaltung meines Versicherers. Der Berater hätte damals keine Möglichkeit gehabt, mir diesen Tarif zu unterbreiten.
Aufgrund des 2010 ergangenen Urteils (Tarifstrukturzuschlag unzulässig), hat sich sicherlich eine Wandel im Umgang mit Wechselwünschen von Altkunden vollzogen.
Es stellt sich mir die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann, da die Beitrags- und Leistungsdifferenzen erheblich sind. Ob also auch schon in 2009 der Anspruch auf einen "jungen,neuen" Tarif bestanden hätte oder erst nach 2010 grundsätzlich alle gleichartigen Tarife offen sind?
Eine Rechtsprechung habe ich noch nicht dazu gefunden?
schöne Grüße
Wasnun2
in 2009 hat man mir einen Wechsel verweigert. Nun würde man mich in den von mir damals gewünschten Tarif wechseln lassen.
Damals wären die Wechsel in diesen Tarif, aus tarifpolitischen Gründen, nur in Einzelfällen möglich gewesen mit gesonderter Risikoprüfung, so die Hauptverwaltung meines Versicherers. Der Berater hätte damals keine Möglichkeit gehabt, mir diesen Tarif zu unterbreiten.
Aufgrund des 2010 ergangenen Urteils (Tarifstrukturzuschlag unzulässig), hat sich sicherlich eine Wandel im Umgang mit Wechselwünschen von Altkunden vollzogen.
Es stellt sich mir die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann, da die Beitrags- und Leistungsdifferenzen erheblich sind. Ob also auch schon in 2009 der Anspruch auf einen "jungen,neuen" Tarif bestanden hätte oder erst nach 2010 grundsätzlich alle gleichartigen Tarife offen sind?
Eine Rechtsprechung habe ich noch nicht dazu gefunden?
schöne Grüße
Wasnun2
Den § 204 VVG gibt es in der jetzigen Form seit 2008, also seit Einführung des neuen VVG. Schon im vorhergehenden VVG bis 2008 gab es eine sehr ähnliche Regelung (§178 f VVG a.F.).
Also durfte der Antrag nicht abgelehnt werden.
Das Urteil von 2010 hatte nur noch einmal die bestehende Rechtsprechung bestätigt.
Eine Rechtsprechung zu etwaigen Schadenersatzansprüchen gegenüber der PKV ist mir jedoch ebenfalls nicht bekannt.
Also durfte der Antrag nicht abgelehnt werden.
Das Urteil von 2010 hatte nur noch einmal die bestehende Rechtsprechung bestätigt.
Eine Rechtsprechung zu etwaigen Schadenersatzansprüchen gegenüber der PKV ist mir jedoch ebenfalls nicht bekannt.
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