PKV Arbeitslosenbeiträge während Bezug Krankentagegeld

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johanna8899
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PKV Arbeitslosenbeiträge während Bezug Krankentagegeld

Beitragvon johanna8899 » 02.11.2015, 19:09

Ich brauche Hilfe.
Als ich mich arbeitslos meldete, sagte man mir, dass auch die PKV Arbeitslosenbeiträge während der Krankheit zahlen muß. Um meinen Antrag auf ALG I bearbeiten zu können, braucht das Arbeitsamt nun die Bescheide von der PVK, welches die Zahlung der Beiträge während der Krankheit zeigt. Leider ist die PVK nicht in der Lage, irgendwelche Belege oder Dokumente zu schicken, was die Zahlung der Beiträge bestätigen würde.
Lt. denen ist das aus technischen Gründen nicht möglich.
Ich bekomm noch die Krise... hier weiß keiner Bescheid und ich finde auch nichts im Internet.
Wer kann helfen?
Danke. .-.

GS
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Titelfunktion noch immer defekt?

Beitragvon GS » 02.11.2015, 21:58

Hallo Johanna,

zwar eher unbekannt, aber es ist schon so, dass für Dich auch als Krankentagegeld-Bezieherin Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden, und zwar von Deiner PKV über separate Zuweisungen, die pauschaliert über den PKV-Verband bei der Bundesagentur auflaufen.

Du merkst es nur nicht, weil Dir dafür vom versicherten Krankentagegeld nichts abgezwackt wird. Und bevor jetzt einer meckert: Es ist natürlich schon im KT-Beitrag eingepreist.

Das Nähere findet sich in den §§ 345 und 347 SGB III, jeweils Nr. 6, sowie § 349 (4) SGB III. Den Wortlaut liefere ich nach.

Die Höhe der Absicherung orientiert sich an dem Niveau, das auch freiwillig gesetzlich versicherte, Krankengeld beziehende Arbeitnehmer "genießen".

Grüße von
Gerhard
Zuletzt geändert von GS am 02.11.2015, 22:39, insgesamt 1-mal geändert.

Frank
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Beitragvon Frank » 02.11.2015, 22:09

An dem Fehler der Titelanzeige wird gearbeitet...

GS
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Dann erst mal ohne Titel

Beitragvon GS » 02.11.2015, 22:23

§ 345 SGB III – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
1Als beitragspflichtige Einnahme gilt bei Personen,
6.
die als Bezieherinnen oder Bezieher von Krankentagegeld versicherungspflichtig sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70 Prozent der für die Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches).
2Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Arbeitsentgelts zugrunde zu legen,

§ 347 SGB III – Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
Die Beiträge werden getragen
6.
für Personen, die Krankentagegeld beziehen, von privaten Krankenversicherungsunternehmen,

§ 349 SGB III – Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige

(4)
1Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sind von den privaten Krankenversicherungsunternehmen an die Bundesagentur zu zahlen. 2Die Beiträge können durch eine Einrichtung dieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. 3Mit dieser Einrichtung kann die Bundesagentur Nähleres über Zahlung, Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren, dass der Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerte über die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. 4Der Bundesagentur sind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhe von zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn die Beiträge nicht nach Satz 2 gezahlt werden.

Eigentlich müsste dies dem Arbeitsamt alles bekannt sein. Warum man dennoch auf dem Einzelnachweis der Beitragszahlung besteht? Vielleicht weiß es sonst jemand ...

Gruß von
Gerhard

johanna8899
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Beitragvon johanna8899 » 03.11.2015, 16:03

danke GS für dir Info, schon mal etwas :-)


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