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PKV Tarif bei Verlassen des Beamtenverhältnisses

Verfasst: 15.11.2015, 12:21
von philippbachmeier
Hallo,

ich habe eine Frage zur PKV, wenn man diese bei Eintritt ins Beamtenverhältnis abschließt und es später wieder verlassen sollte.

Nehmen wir mal an PKV xy nimmt einen in den Beamtentarif auf mit einem Risikozuschlag von 30%, da durch die Öffnungsklausel Kontrahierungszwang besteht. Ohne die Öffnungsklausel hätte die PKV vielleicht einen höheren Risikozuschlag gewählt oder sogar gänzlich abgelehnt.

Was passiert nun, wenn man das Beamtenverhältnis Jahre später verlassen würde und in einem neuen Arbeitsverhältnis über der Pflichtversicherungsgrenze liegt, also nicht zwingend in die GKV zurückfällt.

Bleibt der festgesetzte Risikozuschlag erhalten oder darf der angepasst werden? Und in welchen Tarif fällt man dann? Die PKV muss einem durch die Öffnungsklausel ja auch zB nicht den Ergänzungstarif gewähren, aber falls sie ihn gewähren, ergeben sich dann Änderungen?

Finde mit eigener Recherche leider nicht die Antworten auf diese Fragen und hoffe ihr könnt vielleicht helfen :)

Re: PKV Tarif bei Verlassen des Beamtenverhältnisses

Verfasst: 15.11.2015, 15:25
von Dipling
Bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und damit Wegfall der Beihilfe greift § 199 Abs. 2 VVG:

"(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren."

Wenn der Ausscheidende die Umstellung innerhalb von sechs Monaten beantragt, landet dieser also im entsprechenden oder leistungsähnlichen Tarif mit 100% Absicherung. Das aktuelle Alter gilt als Einstiegsalter für den hinzukommenden, bisher von der Beihilfe gedeckten Teil.
Eine Risikoprüfung ist dabei unzulässig, ein bestehender Risikozuschlag darf prozentual bzw. relativ zum Beitrag nicht erhöht werden. Absolut betrachtet steigt der Risikozuschlag, da sich bei der Umstellung auf 100% der Beitrag und damit die Bemessungsgrundlage für den Risikozuschlag entsprechend erhöht.
Der oben zitierte § 199 Abs. 2 VVG weicht von der Vorgängernorm des § 178e VVG a.F. insofern ab, als dort von einer "erneuten" Risikoprüfung die Rede war. Der Wegfall des Wortes "erneute" stellt klar, dass es auch dann keiner Risikoprüfung bedarf, wenn eine solche zu einem früheren Zeitpunkt nicht stattgefunden hat (aus Bach/Moser Gesetzeskommentare).
Ergänzungstarife gelten m.E. fort.