Kann man sich rückwirkend privat versichern?

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Marleen
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Kann man sich rückwirkend privat versichern?

Beitragvon Marleen » 19.12.2016, 16:06

Vor 2 Jahren war ich für längere Zeit im Ausland (Europa). Weder da noch hier hatte ich eine Krankenversicherung. Im Mai diesen Jahres bin ich zurück gekommen und habe mich bei meiner zuvor gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet. Die haben mir nach nun 6 Monaten mitgeteilt das sie die Krankenversicherung rückwirkend stornieren da ich vorher nirgendwo versichert war. und mich darüber informiert das ich mich privat versichern muss. Ich habe in den letzten 6 Monaten auch Arbeitslosengeld 2 erhalten welches nun ebenfalls aufgehoben wurde. Die wiederum möchten jetzt einen Nachweis von einer gültigen Krankenkasse ab Mai diesen Jahres da ich sonst nicht berechtigt bin Arbeitslosengeld 2 zu beziehen.
Kann ich da irgendwo einen Widerspruch einlegen?Wenn ja mit welcher Begründung?Ich war in dem halben Jahr bei vielen Spezialisten und habe jetzt total angst das ich das alles selber zahlen muss + die Beiträge vom Amt zurück bezahlen muss + die private Krankenversicherungsbeiträge.

Weiss gerade nicht wie ich dagegen vorgehen kann und kann mir auch nicht vorstellen das jemand rückwirkend dafür aufkommt.

Ich bin für jede Hilfe sehr dankbar!!!

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Re: Kann man sich rückwirkend privat versichern?

Beitragvon Dipling » 19.12.2016, 16:33

Wo bestand zuletzt eine Versicherung?
Wenn zuletzt eine GKV bestand, musste diese bei Rückkehr nach Deutschland auch wieder aufnehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. vorrangige Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ab ALG2-Bezug).

Sich rückwirkend privat versichern geht grundsätzlich nicht, aber diese Frage stellt sich nur, falls zuletzt eine PKV bestand.

Marleen
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Re: Kann man sich rückwirkend privat versichern?

Beitragvon Marleen » 19.12.2016, 17:00

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Begründung der Ablehnung bezieht sich darauf das ich nirgendwo versichert war, so circa anderthalb Jahre.

Sie können mich nicht mehr aufnehmen da keine Versicherungspflicht nach
§5 Abs 5a Satz 1 SGB V , besteht.

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Re: Kann man sich rückwirkend privat versichern?

Beitragvon PKV_Abwägender » 19.12.2016, 17:57

Es besteht natürlich nur für genau diejenige Krankenkasse der GKV die Pflicht zur (Wieder-)Aufnahme, bei der man früher bzw. zuletzt versichert war.
Also nicht für irgendeine andere GKV-Kasse.

Du hast doch sicher noch Belege (Arbeitgeber-Sozialversicherungsbescheinigungen, Bankauszüge oder sonstwas), die das beweisen.

Wenn - rein theoretisch betrachtet - nie eine Krankenversicherung bestand, müsste meines Wissens die AOK aufnehmen.
Das hatte ich jedenfalls damals - mit Einführung der Pflicht - überall so gelesen.
Die Spezialisten werden es genau sagen können.

Gruß
Zuletzt geändert von PKV_Abwägender am 19.12.2016, 18:06, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Kann man sich rückwirkend privat versichern?

Beitragvon Marleen » 19.12.2016, 18:06

Genau, ich habe mich auch genau dort wieder angemeldet. Die wissen ja auch das ich bei denen zu letzt versichert war.

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Re: Kann man sich rückwirkend privat versichern?

Beitragvon Dipling » 19.12.2016, 18:08

@PKV_Abwägender: Dann würde die Kasse aber nicht auf §5 Abs 5a Satz 1 SGB V und an die PKV verweisen.

§5 Abs 5a Satz 1 SGB V greift aber nur unter weiteren Voraussetzungen. Und die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei Einreise wäre auch noch zu prüfen.
Wie war der berufliche Status in der Zeit der Nichtversicherung? Also z.B. Arbeitnehmer über der Versicherungspflichtgrenze, hauptberufliche Selbständigkeit oder Beamtin?

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Re: Kann man sich rückwirkend privat versichern?

Beitragvon Marleen » 19.12.2016, 18:10

Ich hatte mich damals auch versucht mich zuerst bei der AOK anzumelden, die haben mich dann aber darüber aufgeklärt das die mich nicht aufnhemen können da ich zu meinem alten Versicherer gehen muss, was ich getan habe. Von denen habe ich ja die "Absage".

@ Dipling, ich war Arbeitslos. Habe auch kein Geld vom Staat erhalten. Lange Geschichte.

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Re: Kann man sich rückwirkend privat versichern?

Beitragvon Dipling » 19.12.2016, 18:28

Dann ist es so wie schon geschrieben - d.h. Pflichtversicherung in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab dem Zeitpunkt der Rückkehr und vorrangige Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ab ALG2-Bezug.

Der Ausschluss nach § 5 Abs. 5a SGB V gilt nur für bestimmte Personen, wie z.B. hauptberuflich Selbständige. Wobei selbst in diesen Fällen eine vorherige Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dazu führen würde, dass der § 5 Abs. 5a SGB V nicht greift.

Soll sich die GKV dazu mal äußern.

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Re: Kann man sich rückwirkend privat versichern?

Beitragvon Marleen » 19.12.2016, 18:42

Das bedeutet im Klartext, dass sie mich unberechtigt Ablehnen? Reicht das aus wenn ich, im Wiederspruch, angebe das der § 5 Abs. 5a SGB V nicht greift aufgrund von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, ich bitte um neue Bearbeitung.?

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Re: Kann man sich rückwirkend privat versichern?

Beitragvon Dipling » 19.12.2016, 19:03

§ 5 Abs. 5a SGB V greift nicht bei Arbeitslosen, es sei denn, sie waren zuletzt privat versichert.

Wenn eine zeitliche Lücke zwischen Einreise und ALG2-Bezug besteht, kann man auch auf den § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hinweisen.

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Re: Kann man sich rückwirkend privat versichern?

Beitragvon Rossi » 20.12.2016, 09:30

Der Burner an der Geschichte ist offensichtlich auch noch, dass das Jobcenter die Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes abgelehnt hat, weil keine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wurde.

Jenes ist völlig daneben. Der Lebensunterhalt (Regelsatz, Kosten der Unterkunft) hat im Ansatz nichts mit der Krankenversicherungspflicht zu tun.

Ferner ist das Verfahren (Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung) gesetzlich genau geregelt.

Zitat § 175 Abs. 3 SGB V

Satz 1
(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen.


Hinweis: In erster Linie muss also der ALG II-Empfänger eine Mitgliedsbescheinigung beim Jobcenter vorlegen. Dies hat der Poster allerdings nicht gemacht.

Aber dann kommt der entscheidende Satz 2 des § 175 Abs. 3 SGB V

Zitat:
Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand;


Also muss das Jobcenter den Kunden bei der Kasse anmelden, bei der er zuletzt versichert gewesen ist.

Es ist also alles gesetzlich geregelt.


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