Rückkehr von PKV in GKV in 2019

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Hermsdorf_12
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Rückkehr von PKV in GKV in 2019

Beitragvon Hermsdorf_12 » 16.08.2018, 13:52

Hallo zusammen,

ich beschäftige mich schon seit Wochen sehr intensiv mit der Frage, wie ich von der PKV in die GKV zurückkommen kann damit dauerhaft GKV (Familienversicherung) versichert bleiben kann.

Anbei die Eckdaten meines Falles:
Ich habe meinen ersten Job in 2003 gefunden (GKV versichert) und bin im Juli 2006 in die PKV abgewandert. Heute bin ich AN (41 Jahre, 1 Kind + 1 geplantes Kind; Ehefrau GKV Mitgleid) und überlege, ab nächstes Jahr Teilzeit zu machen (23 Stunden), damit ich auf 12 Monats-Sicht (inkl. Einmalzahlungen) unter der JAEG verbleibe. Ich überlege ab Januar 2019 Teilzeit (TZ) zu nehmen.

Folgende Lösung ist m.E. vom Gesetzgeber vorgesehen und wird nicht beanstandet (sei es durch Betriebsprüfung/GKV/AG/...):
- Ich arbeite von Jan-2019 bis Dez-2019 in TZ und liege zum 31.12.2019 mit den gesamten Einkünften < JAEG Grenze ("versicherungspflicht")
- Ab 01.01.2020 spreche ich den AG an und stelle (sofern alles klappt), den Vertrag von TZ auf VZ um (per 01.02.2020)
- Ich bin anschließend versicherungsfrei und darf als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben (es gibt keine priviligierte Rückkehrpflicht zur PKV)

Ich möchte natürlich am liebsten nicht 12 Monate TZ arbeiten, sondern nur so kurz wie möglich, UND kein Risiko eingehen = zurück in die PKV zu müssen.
Folgende Konstellation "Abkürzung" wäre denkbar (findet sich überall im Internet) -> m.E. gibt es jedoch 2 Einwände
- Ich arbeite ab Jan-2019 TZ, die vorrausschauende Bewertung ergibt dass ich unter der JAEG liege, ich werde "versicherungspflichtig" und kündige die PKV
- Im März 2019 informiere ich den AG, dass ich wieder VZ arbeiten möchte (12 Monats Gehalt > JAEG); ich bin bis Ende des Jahres "versicherungspflichtig" UND
- Im Anschluß, also Jan-2020 greif die obligatorische Anschlußversicherung nach §188 Abs 4 SGV V; ich bin dann "versicherungsfrei und darf als freiwilliges Mitglied" in der GKV bleiben

JEDOCH bestehen m.E. zwei Einwände die dieses unterfangen zu nichte machen: Der GKV Spitzenverband hat in seinen Ausführungen (s.u.) diese Aspekte berücksichtigt, und die haben anscheinend bindenden Charakter bei der Beurteilung der Lage:

1) Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V vom 17. Juni 2014; siehe Seite 7/24

Das Fortbestehen der Regelung des § 5 Abs. 9 Satz 1 zweite Alternative SGB V ist im Hinblick auf
den weitgehenden Verzicht auf die Vorversicherungszeit im Recht der freiwilligen Versicherung
rechtssystematisch nicht widerspruchsfrei. Danach ist für Personen, die nach einer mindestens
fünfjährigen Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung (PKV) ihren Vertrag wegen Begründung
einer Pflicht- oder Familienversicherung in der GKV kündigen und anschließend - ohne ausreichende
Vorversicherungszeit für die freiwillige Weiterversicherung - aus der Versicherungspflicht
bzw. aus der Familienversicherung ausscheiden, ein privilegiertes Rückkehrrecht zur PKV
vorgesehen. Ungeachtet dessen, ob aus Sicht der PKV möglicherweise Zweifel an der Notwendigkeit
des Fortbestands der vorgenannten Vorschrift aufkommen, ist aus Sicht der GKV festzuhalten,
dass der hier zur Diskussion stehende Personenkreis vom Wortlaut des § 188 Abs. 4 SGB V
erfasst wird und somit das Recht hat, in der GKV trotz einer nicht erfüllten Vorversicherungszeit
zu verbleiben.


2) Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 22. März 2017; siehe Seite 14/22:

5.1 Minderung des Jahresarbeitsentgelts
Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein
nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist


Ich verstehe die Ausführungen vom GKV Spitzenverband so, dass der beschriebene Fall "Abkürzung" (mit wenigen Monaten TZ - unterhalb JAEG; PKV zu GKV) unterbunden werden soll. In der Folge, klappt die Rückkehr von der PKV in die GKV nur bei Einhaltung der JAEG-Grenze (12 Monate).

Mich würde von Euch im Forum folgendes interessieren:
1. Wie seht ihr diesen Sachverhalt (insbes. Ausführungen zum GKV Spitzenverband) - kommt ihr zur gleichen Schlussfolgerung?
2. Hat jemand diesen Schritt (PKV GKV) als AN bereits gemeistert und kann erklären wie es reibungslos geklappt hat
3. Ich habe mit vielen Krankenkassen telefoniert (keine wirklichen Experten) - es wird öfters angeführt, dass es eine 4-jährige Verjährungsfrist gibt (innerhalb dessen man von der GKV zur PKV zurück muss wenn etwas beanstandet wird; Rückabwicklung).

Vielen Dank schon einmal im Voraus, dass ihr diesen langen Beitrag gelesen habt. Ich bin über jedwede Unterstützung dankbar!

Hermsdof

Czauderna
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Re: Rückkehr von PKV in GKV in 2019

Beitragvon Czauderna » 16.08.2018, 14:23

Hallo, ert einmal - herzlich willkommen im Forum.
eigentlich hast du dir deine Fragen schon selbst beantwortet - wenn durch Änderung der Arbeitsverhältnisse Krankenversicherungspflicht eintritt und du noch keine 55. Jahre alt bist, dann musst du sogar in die GKV.
Das hier - - Ab 01.01.2020 spreche ich den AG an und stelle (sofern alles klappt), den Vertrag von TZ auf VZ um (per 01.02.2020)
- Ich bin anschließend versicherungsfrei und darf als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben (es gibt keine priviligierte Rückkehrpflicht zur PKV)

stimmt allerdings nach derzeitiger Rechtslage nicht - denn bei dieser Konstellation bleibst du das ganze Jahr 2020 noch krankenversicherungspflichtig.
Die Krankenversicherungspflicht endet bei einem lfd. Beschäftigungsverhältnis zum 31.12. des Kalenderjahres.
Zur Aussage des GKV-Spitzenverbandes gibt es keine andere Meinung - nur so viel - du kannst wieder in die PKV zurück, aber wenn du keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz der GKV-Kasse nachweist, dann muss sie dich über die obligatorische Anschlussversicherung weiter versichern und dann als freiwilliges Mitglied.
Gruss
Czauderna

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Re: Rückkehr von PKV in GKV in 2019

Beitragvon sebi » 06.09.2018, 13:07

Ich verstehe die Ausführungen vom GKV Spitzenverband so, dass der beschriebene Fall "Abkürzung" (mit wenigen Monaten TZ - unterhalb JAEG; PKV zu GKV) unterbunden werden soll. In der Folge, klappt die Rückkehr von der PKV in die GKV nur bei Einhaltung der JAEG-Grenze (12 Monate).


Woraus entnimmst du das? Imho sagt der GKV Spitzenverband eben genau das Gegenteil

ist aus Sicht der GKV festzuhalten,
dass der hier zur Diskussion stehende Personenkreis vom Wortlaut des § 188 Abs. 4 SGB V
erfasst wird und somit das Recht hat, in der GKV trotz einer nicht erfüllten Vorversicherungszeit
zu verbleiben.


Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein
nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist


Ich lese die beiden Stellungenahmen so, dass die die GKV nicht, wie vllt. von der GKV geplant, wieder los wird, sofern du nicht innerhalb der zwei Wochen nach Hinweis von deinem Wechselrecht gebrauch machst.

Oder verstehe ich hier etwas falsch?

Czauderna
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Re: Rückkehr von PKV in GKV in 2019

Beitragvon Czauderna » 07.09.2018, 10:21

Hallo,
nein, verstehst du richtig - wenn man in der GKV pflichtversichert ist oder familienversichert (egal, wie lange - theoretisch genügt 1 Tag), und diese Versicherung endet, dann muss die bisherige GKV-Kasse, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Anfrage ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird die obligatorische Anschlussversicherung durchgeführt werden. So wird es jedenfalls von den GKV-Kassen (bisher) gehandhabt.
Gruss
Czauderna


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