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Kündigung der privaten Krankenversicherung bei niederländischer Mitgliedschaft ?

Verfasst: 06.12.2018, 07:31
von heinrich
jemand fragt mich um Rat.

Er ist privat versichert.
Er seit Januar 2018 aufgrund (einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit; was von beidem ist mir derzeit nicht bekannt)
eine Mitgliedschaft bei einer niederländischen Krankenkasse.

Durch die Erwerbstätigkeit in den Niederlanden (auch bei Wohnort in Deutschland)
ist man in den Niederlanden (egal ob Beschäftigung oder Selbstständigkeit)
eben bei der niederl- Krankenkasse versichert (Pflichtversicherung).

Nun bekommt er mit der niederländischen Krankenversicherung aber NICHT seine deutsch PKV gekündigt

Ist das richtig ?

Falls es doch möglich sein müsste, dass er die deutsche KK kündigen kann, wäre ich um einen Hinweis dankbar, woraus sich ein Kündigungsrecht ergibt.
(Urteil , Literatur usw)

Re: Kündigung der privaten Krankenversicherung bei niederländischer Mitgliedschaft ?

Verfasst: 06.12.2018, 10:03
von Peter Wolnitza
Hallo,
ist m.E. nicht richtig.

Der §13 Abs. 3 MB/KK sagt folgendes:

„Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. (…)“

Da steht nix von deutscher gesetzlichen KV.
Womit begründet die PKV denn eine Zurückweisung der Kündigung?
Notnagel: Kündigung regulär bzw. nach einer Beitragsanpassung?

Re: Kündigung der privaten Krankenversicherung bei niederländischer Mitgliedschaft ?

Verfasst: 06.12.2018, 21:07
von Rossi
Nun ja, Peter Wolnitza!

Es gilt zunächst grundsätzlich das Prinzip des Inlandes.

Inland bedeutet erst einmal nur Deutschland. D.h., nur wenn in Deutschland eine Pflichtversicherung eintritt, dann kann die PKV außerordentlich gem. § 205 Abs. 2 VVG gekündigt werden. Holland gehört demnach zunächst nicht zu Inland (Deutschland) oder?!

Aufgrund der Freizügigkeit innerhalb der EU/EWR werden allerdings die Sachverhalte aufgrund der ständigen Rechtsprechung des EuGH gleichgestellt. D.h., der Eintritt einer Pflichtversicherung innerhalb der EU/EWR ist dem Sachverhalt einer Pflichtversicherung in Deutschland gleichzustellen.

Dies bedeutet - meines Erachtens ziemlich eindeutig - dass die PKV gekündigt werden kann.

Dies muss man jetzt allerdings der PKV erst einmal beibringen.

Die DVKA bspw. hält dies (Sachverhalte innerhalb der EU/EWR sind gleichzustellen / ständige Rechtsprechung der EuGH) sehr deutlich im dem gemeinsamen Rundschreiben zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V fest.

Das Rundschreiben wird vermutlich nicht viel helfen.

@Heinrich
Ich würde ggf. den PKV-Verband einschalten, denn dort passt etwas nicht. Die PKV mullt und knullt!!