Czauderna hat geschrieben:Ganz sicher, da hast du wohl recht, aber „ganz sicher“ war nicht Gegenstand des Problems sondern was ist Fakt.
Das stimmt. Da bin ich dann aber wohl missverstanden worden, denn mir geht es tatsächlich um "ganz sicher" oder man sagt wohl auch "rechtssicher" dazu, gaube ich. Aber das kann wohl ein Forum nicht leisten, sondern wohl nur eine Rechtsauskunft bei einem Anwalt der sich damit auskennt.
Czauderna hat geschrieben:Was du aufgeführt hast steht in Verbindung mit einem direkt nachfolgenden Arbeitsverhaeltnis oder einem neuen Arbeitsverhältnis innerhalb von einem Monat, nur dann wirkt die Befreiung.
Aber hier geht doch darum - Beispiel: Du gibst dein Beschaeftigungsverhaeltnis zum 31.03. auf, hast ab 01.04. kein Einkommen - du kannst sofort in die Familienversicherung (ohne Altersbeschraenkung)
Ähmm... naja, jetzt stell dir mal folgenden Fall vor:
(1) Herr Maier, 61 Jahre alt, befreit von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1, kündigt seinen gut bezahlten Job bei Schulze GmbH zum 31.03. Herr Maier ist nun arbeitssuchend. Ein Recht auf ALG 1 besteht wegen Eigenkündigung zunächst nicht, sondern erst nach einer Sperrfrist von 3 Monaten. Am 10.04. stellt er bei der GKV einen Antrag auf Aufnahme aufgrund Familienversicherung bei seiner Ehefrau.
1.Frage in die Runde: Wird Herr Maier von der GKV angenommen werden?(2) Angenommen Herr Maier erhält am 20.04 von der GKV die Bewilligung zur Aufnahme in die GKV. Er tritt der GKV bei. Nun unterschreibt Herr Maier am 25.04. einen Arbeitsvertrag für eine Vollzeitstelle bei der Firma Kohlen&Reibach.
2.Frage in die Runde: Da noch kein Monat seit der Kündigung bei Schulze GmbH vergangen ist, zieht die GKV die Aufnahme nun wieder zurück? Lange Rede, kuzer Sinn:
Ich bin der Meinung dass jede GKV in dieser Konstellation jedes Aufnahmegesuch innerhalb eines Monats nach Kündigung verweigert oder nur vorbehaltlich der Tätigkeitslosigkeit innerhalb eines Monats nach Kündigung zustimmt.
Ciao
SCT