Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

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Merger
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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Merger » 20.06.2019, 12:16

Und weshalb das Alles? Um die Kosten der KV-Beiträge im Alter zu reduzieren.
Wobei man dann im Alter vermutlich nicht mehr in die Krankenversicherung der Rentner kommt und sich bis zum Lebensende als freiwillig Versicherter in der GKV seine Beiträge zahlen darf, die aus allen Einnahmen berechnet werden.
Dann wäre es doch einfach in der PKV zu bleiben und bei Renteneintritt in den Standardtarif bei der PKV zu wechseln.
Beitrag und Leistung vergleichbar mit der GKV.

https://www.pkv.de/service/broschueren/ ... ialtarife/

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Czauderna » 20.06.2019, 12:22

Hallo,
wenn das so vorteilhaft ist, dann verstehe ich nicht, warum in Deutschland seit Jahren immer mehr ältere Versicherte verzweifelt versuchen wieder in diie GKV zu kommen . Haben die alle keine Ahnung oder sind die falsch beraten worden von "ihrer" PKV oder stehen die "Sozialtarife" der PKV tatsaechlich in keinem Verhältnis zu dem Einkommen im Alter ?.
Gruss
Czauderna

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Merger » 20.06.2019, 16:51

Hallo Günter,

In den Standardtarif kann jeder im Alter wechseln, der bereits 2009 in der PKV war und seine Tarife nicht auf die Unisex-Welt umgestellt hat.
Alternativ gibt es auch teilweise Tarife die noch über dem Leistungspaket der GKV liegen, und sogar preisgünstiger als der Standard-Tarif.
Z.B. wer bei der AXA krankenversichert ist, kann in den EL Bonus Tarif wechseln.
Und jeder Kunde hat das Recht sein Versicherungsunternehmen um entsprechende Angebote zu bitten und diese sind verpflichtet nach den Tarif-Wechsel-Leitlinien diese Angebot dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen.

https://www.pkv.de/verband/tarifwechsel-leitlinien-pkv/

In allen Berufen gibt es schwarze Schafe und viele Versicherungsvermittler sehen nicht das Wohl des Kunden und versuchen heute meist Altverträge in das neue System der Uni-Sex-Welt umzustellen und gaukeln diesen vor, dass es von Vorteil wäre.
In ganz wenigen Einzelfällen kann dies zutreffen. z.B. bei Wechsel von Studenten in eine Krankenvollversicherung, denn bei Verträgen in der Unisex-Welt, werden die Altersrückstellungen auch bei Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung mit übertragen.
Ich kann jedem Versicherungsnehmer nur empfehlen, sich bei einer Beratung zu seiner PKV immer ein vollständiges Beratungsprotokoll mit Unterschrift des Vermittler aushändigen zu lassen. Denn dieser haftet bei Falschberatung auch mit seinem Privatvermögen.

Informationen zu dem Standardtarif usw. findet man auf der Internet-Seite des PKV-Verbandes, wo man sich die entsprechenden Unterlagen auch downloaden kann. Dies dürfte dir aber sicher schon bekannt sein.

https://www.pkv.de/

Und zu deiner eigentlichen Frage, die älteren Versicherungsnehmer werden oft von ihren Betreuern/Vermittler nicht ordentlich informiert, geschweige denn beraten. Und woher sollen sie es erfahren, wenn nicht von ihrem Vermittler.

Gruß Norbert

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 11.12.2020, 14:10

Merger hat geschrieben:Und weshalb das Alles? Um die Kosten der KV-Beiträge im Alter zu reduzieren.
Wobei man dann im Alter vermutlich nicht mehr in die Krankenversicherung der Rentner kommt und sich bis zum Lebensende als freiwillig Versicherter in der GKV seine Beiträge zahlen darf, die aus allen Einnahmen berechnet werden.

Ja ist doch ok, denn die meisten haben ja ohnehin nur ihre Rente und manche dann noch ihre selbstbewohnte Immobilie. - Also ich jedenfalls.

Merger hat geschrieben:Dann wäre es doch einfach in der PKV zu bleiben und bei Renteneintritt in den Standardtarif bei der PKV zu wechseln.
Beitrag und Leistung vergleichbar mit der GKV.

(1) Auch der Standardtarif kostet ziemlich viel Geld. Mehr als die Freiwillige Mitgliedschaft bei einer GKV wenn man nur seine Rente hat und sonst nichts.
(2) Der Standardtarif wird noch teurer wenn man Zeitlebens einen Beitragszuschlag zahlen muß(te), denn dieser wird auch dem Stadardtarif zugeschlagen (als Betroffener weiß ich das ganz genau).
(3) Was am schlimmsten wiegt: Man kann nicht mehr in den Standardtarif wechseln wenn man einen Unisex-Tarif hat. Das geht nur noch mit einem "alten" Bisex-Tarif. Es würde dann also hier nur noch der Basistarif möglich sein, aber ich denke das will sich keiner freiwillig antun. Genau deshalb habe ich noch den alten Bisex-Tarif.

Auf "akademie.de" (ein Verein) habe ich auch eine erstaunlich fundiert recherchierte Handlungsanweisung gefunden wie man so ein halbes Jahr vor der Rente wieder in die GKV kommt. Dazu muß man aber kurz dem Verein eintreten. Die Mitgliedschaft kostet 45Eur/Quartal aber man kann da auch gleich wieder austreten.
Ich habe mir diese Handlungsanweisung mal herunter geladen (und extra mal die 45Eur bzahlt dafür). Es sind etwa 100 Seiten, bevorzugt für ehemalige Selbstständige gedacht die mit Ende der Selbstständigkeit per Familienversicherung wieder in die GKV wollen. Arbeitnehmer dagegen werden dabei kaum berücksichtigt, aber es sollte im Grunde derselbe Ablauf sein. Einzig die juristische Einschätzung dazu steht da noch aus ob das auch alles tatsächlich so wie beschrieben möglich ist. Am Ende denke ich man macht diesen Wechsel zusammen mit einem Rechtsanwalt, denn ich denke das Geld ist bei dem gut angelegt wenn man den Rest des Rentnerlebens jeden Monat die 500Eur spart um zu Überleben.

Ciao
SCT

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Czauderna » 11.12.2020, 14:43

Hallo,
doch, das ist möglich und sogar völlig legal - es muss eben alles nur passen.
Als erstes benötigt man tatsächlich eine Ehefrau oder einen Ehemann, die oder der selbst in der GKV versichert ist.
Als Nächstes muss das Gewerbe, also die Selbständigkeit vollkommen beendet werden und dann darf man wirklich nur über ein Einkommen von maximal 450,00 € (2020) verfügen. Wenn das alles korrekt nachgewiesen wird gegenüber der GKV-Kasse, dann klappt das auch mit der Familienversicherung. Dies wurde in der Vergangenheit schon sehr oft in Deutschland praktiziert und auch, ohne dass man vorher einem Verein beigetreten ist und 45,00 € dafür entrichten musste. Wenn dann irgendwann die Familienversicherung mal endet, z.B. wegen Einkommenserhöhung über der Grenze oder auch wieder hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, dann kann die freiwillige Weiterversicherung in der GKV gewählt werden, man kann aber dann auch wieder in die PKV zurück, aber das war ja nicht Ziel der Übung.
Solche Auskünfte bekommt man nicht nur in Foren wie diesem, nein auch direkt von den GKV-Kassen selbst und kostenlos.
Gruss
Czauderna

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 11.12.2020, 15:04

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
doch, das ist möglich und sogar völlig legal - es muss eben alles nur passen.
Als erstes benötigt man tatsächlich eine Ehefrau oder einen Ehemann, die oder der selbst in der GKV versichert ist.

--> Check <--

Czauderna hat geschrieben:Als Nächstes muss das Gewerbe, also die Selbständigkeit vollkommen beendet werden und dann darf man wirklich nur über ein Einkommen von maximal 450,00 € (2020) verfügen. Wenn das alles korrekt nachgewiesen wird gegenüber der GKV-Kasse, dann klappt das auch mit der Familienversicherung. Dies wurde in der Vergangenheit schon sehr oft in Deutschland praktiziert...

Das sollte doch auch funktionieren wenn man anstatt Selbstständiger ein Angestellter war, oder? - Also einfach kündigen und nichts tun. Kein ALG-i beantragen, keine Rente beantragen.

Czauderna hat geschrieben: und auch, ohne dass man vorher einem Verein beigetreten ist und 45,00 € dafür entrichten musste. Wenn dann irgendwann die Familienversicherung mal endet, z.B. wegen Einkommenserhöhung über der Grenze oder auch wieder hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, dann kann die freiwillige Weiterversicherung in der GKV gewählt werden, man kann aber dann auch wieder in die PKV zurück, aber das war ja nicht Ziel der Übung.
Solche Auskünfte bekommt man nicht nur in Foren wie diesem, nein auch direkt von den GKV-Kassen selbst und kostenlos.

Die 45Eur habe ich nur bezahlt um diese ganzen Informationen downloaden zu können. Und ich habe das Gefühl dass dieser "Trick" nicht gerade sehr bekannt ist denn ich habe noch nirgendwo darüber gelesen dass das so gehen kann, außer eben bei diesem o.g. Verein (der halt die 45Eur/Quartal kostet). Nicht mal hier im Forum. Ich kann mir auch vorstellen dass die Krankenkassen nicht gerade sehr erfreut sind wenn die ganzen verheirateten Rentiers (nicht Rentner) plötzlich alle wieder in die GKV wollen. Wenn das überhand nimmt dann könnte ich mir auch vorstellen dass der Gesetzgeber dem einen Riegel vorschiebt, denn das ist politisch bestimmt ganz und gar nicht so gewollt. Denn wozu gibt es denn sonst die Altersgrenze von 55 Jahren.

Ciao
SCT

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Czauderna » 11.12.2020, 15:29

Hallo,
na ja, so viele gab, bzw. gibt es nun auch nicht, bei denen diese Konstellation zutrifft, denn bei den Fällen, bei denen es nicht geklappt hat während meiner Praxis, lag es überwiegend am Einkommen und da an solchen Sachen, wie Lebensversicherungen in Rentenform, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen oder Versorgungsbezüge welche bezogen wurden.
Bei der Familienversicherung gibt es auch keine Altersbegrenzung, d.h. es kann auch theoretisch ein/e 80jährige/r noch in die Familienversicherung
Gruss
Czauderna

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 11.12.2020, 15:44

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
na ja, so viele gab, bzw. gibt es nun auch nicht, bei denen diese Konstellation zutrifft

Was, echt? Das sollte nach meinem Ermessen bei so 8 von zehn Personen sein. Verheiratet, ohne Arbeit, kein Einkommen. Wo ist das Problem? Wenn ich meinem Chef genau jetzt eins auf die Glocke gebe, dann habe ich genau das. Und Millionen andere auch.

Czauderna hat geschrieben:, denn bei den Fällen, bei denen es nicht geklappt hat während meiner Praxis, lag es überwiegend am Einkommen und da an solchen Sachen, wie Lebensversicherungen in Rentenform, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen oder Versorgungsbezüge welche bezogen wurden.

Ja ok, kann vorkommen aber das sind doch nicht die Masse die sowas haben, oder?

Czauderna hat geschrieben:Bei der Familienversicherung gibt es auch keine Altersbegrenzung, d.h. es kann auch theoretisch ein/e 80jährige/r noch in die Familienversicherung

Ja, da darf man die Rente erst dann beantragen wenn man sicher in der Familienversicherung drin ist. Das Timing muß stimmen. Daher denke ich dass das Timing das Hauptproblem ist. Und natürlich die Rechtsabsicherung, nach der man sich von der GKV einen rechtswirksamen unanfechtbaren Bescheid ausstellen lassen sollte. Die Zusendung der Plastikkarte und der "Willkommenszettel" reichen da wohl nicht aus. So steht es jedenfalls in diesem oben erwähnten 45Euro Text.

Ciao
SCT

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Czauderna » 11.12.2020, 17:30

Hallo,
......Und natürlich die Rechtsabsicherung, nach der man sich von der GKV einen rechtswirksamen unanfechtbaren Bescheid ausstellen lassen sollte. Die Zusendung der Plastikkarte und der "Willkommenszettel" reichen da wohl nicht aus. So steht es jedenfalls in diesem oben erwähnten 45Euro Text.

und genau da wird sogar der begriffstutzigste Krankenkassenmitarbeiter wirklich stutzig und stellt einer solche Bescheinigung nur dann aus, wenn auch wirklich alles 100%ig geprüft und natürlich auch okay ist.
Gruss
Czauderna

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon GS » 11.12.2020, 20:56

Hallo,
dazu
sct zitiert aus dem ominösen 45€-Text
Und natürlich die Rechtsabsicherung, nach der man sich von der GKV einen rechtswirksamen unanfechtbaren Bescheid ausstellen lassen sollte.
stelle ich mir gerade einen qualifizierten Betriebsprüfer vor, der über so einen Fall stolpert und der Sache nachgeht. Flugs würde ihm nun ein solcher "unanfechtbarer Bescheid" unter die Nase gehalten. Der wirft dann das Handtuch? Ich glaube eher, sein sportlicher Ehrgeiz wird nun erst recht angestachelt nach dem Motto "endlich mal was außerhalb der Routine".

Zwar hätte dann vermutlich die Kasse die A-Karte und nicht der Bescheidpräsentierer. Damit es aber zu solchen Karten erst gar nicht (mehr) kommt, gibt es doch sicher eine interne Handlungsanweisung, Richtlinie o. ä.?

Sorry, sct,
vor dieser "akademie.de"-Passage hattest Du noch drei Hinweise. Dazu lässt sich natürlich diskutieren.
(1) sct:
Auch der Standardtarif kostet ziemlich viel Geld. Mehr als die Freiwillige Mitgliedschaft bei einer GKV wenn man nur seine Rente hat und sonst nichts.
Neulich hat ein anderer TE (> 55 Jahre alte, > 30 Jahre vollversichert) mitgeteilt, wie hoch sein Standardtarifbeitrag wäre, wenn er am 1.1.21 wechseln würde: 163 € mtl.
Preisfrage: Wie hoch ist die Rente, wenn sie den gesetzlich versicherten Rentner den gleich hohen Beitrag (inkl. RV-Anteil/Zuschuss) kosten soll (durchn. Zusatzbetragssatz angenommen)?
(2) Der Standardtarif wird noch teurer wenn man Zeitlebens einen Beitragszuschlag zahlen muß(te), denn dieser wird auch dem Stadardtarif zugeschlagen (als Betroffener weiß ich das ganz genau).
Das ist so - abgesehen davon, dass man einen Risikozuschlag im Normalfall nicht vereinbaren musste, sondern sich dafür entschieden hat (anderenfalls kein Vertragsabschluss, ok).
(3) Was am schlimmsten wiegt: Man kann nicht mehr in den Standardtarif wechseln wenn man einen Unisex-Tarif hat. Das geht nur noch mit einem "alten" Bisex-Tarif.
Das ist leider so, und solange der aktuelle GroKo-Juniorpartner sich daran festbeisst, ändert sich das auch nicht.
Es würde dann also hier nur noch der Basistarif möglich sein, aber ich denke das will sich keiner freiwillig antun.
Freiwillig nicht, aber der ein oder andere ist schon darin gestrandet, nachdem er nach einem missglückten Ausflug in die GKV wieder an die PKV verwiesen wurde (siehe oben, Thema "akademie.de").
Genau deshalb habe ich noch den alten Bisex-Tarif.
Dann sind wir ja schon zu zweit. Mein Beitrag zum Standardatarif ab 1.1.21 wäre übrigens 214 € mtl. (Eigenanteil also 107 €). Eigenanteil als KVdR-Mitglied mit Durchschnittsbeitragssatz ca. 428 € aus gesetzlicher Rente und BAV. Beide Rechnungen jeweils ohne Pflegeversicherung.

Gruß
von GS

sct
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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 17.12.2020, 18:10

GS hat geschrieben:Hallo,
dazu
sct zitiert aus dem ominösen 45€-Text
Und natürlich die Rechtsabsicherung, nach der man sich von der GKV einen rechtswirksamen unanfechtbaren Bescheid ausstellen lassen sollte.
stelle ich mir gerade einen qualifizierten Betriebsprüfer vor, der über so einen Fall stolpert und der Sache nachgeht. Flugs würde ihm nun ein solcher "unanfechtbarer Bescheid" unter die Nase gehalten. Der wirft dann das Handtuch? Ich glaube eher, sein sportlicher Ehrgeiz wird nun erst recht angestachelt nach dem Motto "endlich mal was außerhalb der Routine".

Zwar hätte dann vermutlich die Kasse die A-Karte und nicht der Bescheidpräsentierer. Damit es aber zu solchen Karten erst gar nicht (mehr) kommt, gibt es doch sicher eine interne Handlungsanweisung, Richtlinie o. ä.?


Möglich, aber man hat Anspruch den sog. Feststellungsbescheid. Mit solch einem Schreiben kann man den Feststellungsbescheid auch bekommen. Meinetwegen können sie ja prüfen was sie wollen aber letztendlich muß die Kasse den Bescheid irgendwann rüberrücken. Wenn man vor der Rente rechtezeitig kündigt hat man Zeit genug der Kasse den Bescheid aus dem Kreuz zu leiern. Und ich werde garantiert ein Einkommen von 0Eur haben, da können die sich drehen und wenden wie sie wollen.

Am Besten diesen Bescheid gleich bei der Anmeldung zur Familienversicherung verlangen:

Code: Alles auswählen

:
:
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übersende ich Ihnen den Fragebogen für die Aufnahme meines Ehe-/Lebenspartners Herrn/Frau (Vorname, Nachname) in die Familienversicherung. Gleichzeitig bitte ich Sie, mir über einen rechtswirksamen, widerspruchsfähigen Feststellungsbescheid zu bestätigen, dass meine/n Partner/in bei Ihnen familienversichert ist. Mein/e Partner/in benötigt diesen Bescheid, damit er/sie seine bisherige private Krankenversicherung innerhalb der gesetzlichen Fristen außerordentlich kündigen kann.
:
:


Wenn das nicht hilft dann gleich einen hinterher:

Code: Alles auswählen

:
:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Sie an den bei der Anmeldung meines Partners zur Familienversicherung vom (Datum) beantragten Bescheid erinnern. Inzwischen besteht die Gefahr, dass mein Partner aufgrund des weiterhin fehlenden Bescheids seine PKV-Versicherung nicht mehr rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Fristen kündigen kann bzw. alternativ eine kostspielige PKV-Anwartschaftsversicherung abschließen muss.
Dabei verweise ich auf § 3 Abs. 1 der Fami-Meldegrundsätze des GKVSpitzenverbands vom 02.12.2015:
„(1) Die Krankenkasse stellt unverzüglich nach Kenntnis des Beginns einer Mitgliedschaft oder des Hinzutritts von Familienangehörigen fest, ob und für welche Familienangehörigen des Mitglieds die Voraussetzungen für die Durchführung einer Familienversicherung gegeben sind.“
Für eine risikolose Kündigung meines Partners bei der PKV reicht die bereits übersandte Versicherungsbescheinigung leider nicht aus. Rechtssicherheit über seinen Versicherungsstatus als Familienversicherter erhält mein Partner nur durch den von Ihnen auszustellenden Feststellungsbescheid. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die GKV trotz ausgestellter Versicherungsbescheinigung den Status als Familienversicherter weiterhin widerrufen. Im ungünstigen Fall wäre mein Partner dann gezwungen, in die PKV zurückzukehren. Dort könnte er sich dann nur noch zu erheblich verschlechterten Bedingungen erneut versichern. Alternativ müsste mein Partner bei der PKV eine kostspielige Anwartschaftsversicherung abschließen. Bitte beachten Sie, dass die Sache eilt. Denn nach den AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) ist der Abschluss einer PKV-Anwartschaftsversicherung nur in den ersten zwei Monaten nach Kündigung der PKV-Versicherung möglich. Auch angesichts seines sehr geringen Einkommens sind meinem Partner nicht die erheblichen finanziellen Nachteile zuzumuten, die ihm entstehen können, wenn Sie ihm keinen Feststellungsbescheid, sondern nur eine rechtsunverbindliche Versicherungsbescheinigung über seinen Status als Familienversicherter ausstellen. Die Versicherungsbescheinigung ist ja Beleg dafür, dass Sie den Status der Familienversicherung bereits geprüft und im Dokument bestätigt haben. Somit liegt das Prüfungsergebnis vor, dass Sie uns daher auch über den beantragten Feststellungsbescheid bestätigen können. Wir bitten erneut darum, uns den beantragten Bescheid unverzüglich auszustellen. Beachten Sie, dass mein Partner ansonsten zur Risikoabsicherung jetzt eine PKV Anwartschaftsversicherung abschließen müsste. Da die Versicherungsbeiträge allein durch den fehlenden Bescheid verursacht wären, müssten wir leider die Beitragsrechnungen an Sie als Verursacher des Schadens zur Erstattung weiterreichen.
:
:

...oder gleich alles zusammen mit einem Anwalt machen.

Zum Thema Standardtarif:
GS hat geschrieben:Neulich hat ein anderer TE (> 55 Jahre alte, > 30 Jahre vollversichert) mitgeteilt, wie hoch sein Standardtarifbeitrag wäre, wenn er am 1.1.21 wechseln würde: 163 € mtl.
Preisfrage: Wie hoch ist die Rente, wenn sie den gesetzlich versicherten Rentner den gleich hohen Beitrag (inkl. RV-Anteil/Zuschuss) kosten soll (durchn. Zusatzbetragssatz angenommen)?

Da hat der TE aber Glück gehabt. Dieser Betrag ist nicht repräsentativ da er den untersten Bereich der Standardtarif Prämien abbildet.
Ich habe mir am 08.03.2017 meinen voraussichtlich zu zahlenden Beitrag im Standardtarif ausrechnen lassen - kein Witz, das geht - den ich zahlen muß wenn ich im Jahr 2036 (mit 67) Rentner werde. Es sind ganz genau 618,14Eur bei einem Selbstbehalt von 306Eur. Da ist allerdings ein Beitragszuschlag enthalten und es ist freilig nur eine Prognose. In der GKV als freiwilig Versicherter müsste ich etwa 450Eur zahlen. Wenn es dann soweit ist kann man aber immer noch nachfragen wie hoch der STN Tarif dann genau ist und entweder bei der PKV beliben oder ... siehe oben 'Familienversicherung'.

Bis dann
SCT

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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon Czauderna » 17.12.2020, 19:01

Hallo,
und, hatte eines dieser Schreiben schon mal Erfolg gehabt - wenn ja, würde es Sinn machen, auch die Antwort hier einzustellen, natürlich anonymisiert.
Gruss
Czauderna

GS
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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon GS » 17.12.2020, 23:19

sct schreibt
...oder gleich alles zusammen mit einem Anwalt machen.
hallo,
womit wir beim Zweck der Übung wären: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für windige - sorry: wendige - Anwälte. Vergeblich? ja, vielleicht. Umsonst? Niemals.
sct schreibt
Da hat der TE aber Glück gehabt. Dieser Betrag [163 € mtl. ab 2021] ist nicht repräsentativ da er den untersten Bereich der Standardtarif Prämien abbildet.
Ich habe mir am 08.03.2017 meinen voraussichtlich zu zahlenden Beitrag im Standardtarif ausrechnen lassen - kein Witz, das geht - den ich zahlen muß wenn ich im Jahr 2036 (mit 67) Rentner werde. Es sind ganz genau 618,14Eur bei einem Selbstbehalt von 306Eur. Da ist allerdings ein Beitragszuschlag enthalten und es ist freilig nur eine Prognose.
Da vergleichst du Äpfel aus 2021 mit solchen aus 2036. Niemand wird behaupten oder glauben, dass es 2036 immer noch 163 € sein werden.
sct schreibt
In der GKV als freiwilig Versicherter müsste ich etwa 450Eur zahlen.
Welcher Beitragssatz im Jahr 2036 liegt dem zugrunde, und wer hat diese Prognose gestellt? Aber 450 € im Jahr 2036? Das muss natürlich ein Schnäppchen sein.

Gruß
von GS

sct
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Re: Möglichkeit der Beendigung "der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §8 (1) 1."

Beitragvon sct » 18.12.2020, 11:02

Czauderna hat geschrieben:Hallo,
und, hatte eines dieser Schreiben schon mal Erfolg gehabt - wenn ja, würde es Sinn machen, auch die Antwort hier einzustellen, natürlich anonymisiert.
Gruss
Czauderna

Das kann ich persönlich leider erst frühestens in 11 Jahren wenn ich beabsichtige in Rente zu gehen. Aber hier sind ja mal die anderen Forenmitglieder gefragt: Hey was ist? Wer hat das so schon mal durchgezogen und wer hatte Erfolg/Misserfolg?

GS hat geschrieben:Da vergleichst du Äpfel aus 2021 mit solchen aus 2036. Niemand wird behaupten oder glauben, dass es 2036 immer noch 163 € sein werden.

Auch das stimmt, aus den 163Eur werden 2036 sicher mehr. Aber ob es dann auch gleich ~600Eur sein werden? Also eine fast Vervierfachung.- Naja, bis dahin sind es nur 16 Jahre. Das ist schon noch einige Zeit bis dahin, aber auch nicht wirklich viel.

GS hat geschrieben:
sct schreibt
In der GKV als freiwilig Versicherter müsste ich etwa 450Eur zahlen.

Welcher Beitragssatz im Jahr 2036 liegt dem zugrunde, und wer hat diese Prognose gestellt? Aber 450 € im Jahr 2036? Das muss natürlich ein Schnäppchen sein.

Naja, ich habe so mit 3000Eur Rente gerechnet und mit 15% Beitrag. Ich halte das nicht für absolut unrealistisch. Aber klar da kann man drüber streiten. Wir können daher letztendlich nur abwarten und dann in 16 Jahren schauen wohin die Reise geht. Aber zunächst gilt es
(1) den Bisex Tarif zu behalten um die Chance auf den Standdardtarif zu wahren, auch wenn er momentan etwas teurer ist als andere Tarife.
(2) Und die Option im Auge behalten notfalls per Ehepartner und durch Eigenkündigung der Erwerbstätigkeit in die GKV per Familienversicherung in die GKV wechseln zu können wenn der Standardtarif unbezahlbar wird

Ich werde das weiter beobachten.

Bis dahin
SCT


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