Seite 1 von 1

Wechsel in Basistarif

Verfasst: 24.02.2020, 18:34
von debux
Ich bin seit mehreren Jahren freiwillig in der GKV versichert, obwohl ich zu 70% beihilfeberechtigt bin (über meine Ehefrau).

Aufgrund von Vorerkrankungen wurde mein Antrag in die PKV abgelehnt. Anspruch auf Öffnungsaktion besteht leider nicht mehr.

Kann ich als Beihilfeberechtigter nach §193 (5) in den Basistarif wechseln? Laut Aussage der DeBeKa geht dies nicht, da es hier (wie bei der Öffnungsaktion) eine 6 Monatsfrist gibt. Ich verstehe dies im Gesetzestext jedoch anders.

Hat hier jemand Erfahrungen?

Re: Wechsel in Basistarif

Verfasst: 24.02.2020, 19:16
von eastman
Meiner Kenntnis nach gilt die 6-Monatsfrist ab erstmaligem Beihilfeanspruch, dafür besteht Annahmezwang. Eine quasi unendliche Annahmeverpflichtung des Versicherers käme ja hier auch einer dauernden Öffnung "für immer" gleich, gedeckelt mit 30% Risikozuschlag....und das geht zumindest derzeit nicht. Ich nehme an, Ihre Vorerkrankungen sind extrem schwerwiegend? Anderenfalls wäre die Anfrage bei anderen Versicherern über qualifizierte Makler ja möglich.

Re: Wechsel in Basistarif

Verfasst: 24.02.2020, 20:00
von debux
Das gilt meines Wissen nach nur für eine „normale“ Aufnahme. Im Basistarif gibt es keinen Risikozuschlag, oder doch?

Meine Frage ist, ob die 6 Monatsfrist auch bei beihilfeberechtigte für den Basistarif gilt. Meiner Meinung nach steht im Gesetz das es hier zu jeder Zeit eine Aufnahme erfolgen muss?

Re: Wechsel in Basistarif

Verfasst: 24.02.2020, 22:16
von Rossi
Nun ja, der sog. Kontrahierungszwang (Aufnahmeverpflichtung) ist in § 193 Abs. 5 VVG geregelt.

Zitat:

(5) 1Der Versicherer ist verpflichtet,

1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten

a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,

b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,


.....
Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren.


Damit sollte klar sein, dass der Zug leider abgefahren ist, da der Basistarif zum 01.01.2009 geschaffen worden ist. D.h., die Frist endete am 30.06.2009. Sollte die freiw. Kv. später begründet worden sein, dann endet die Frist nach insgesamt 24 Monate nach Beginn der freiw. Kv.!

Wie sieht Deine Auslegung des Gesetzes aus?!

Re: Wechsel in Basistarif

Verfasst: 24.02.2020, 22:34
von debux
Genau an der Stelle unter 3. steht:

Personen, die Beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben

Durch meine Ehefrau bin ich beihilfeberechtigt.

Re: Wechsel in Basistarif

Verfasst: 25.02.2020, 08:21
von eastman
Nur diente der Kontrahierungszwang mit Einführung 2009 dem Zweck, bis dahin OHNE aktiven Krankenversicherungsschutz ausgestatteten Personen die Möglichkeit zu schaffen, wieder krankenversichert zu werden. Ein Hopping zwischen den Systemen je nach " Bedarfslage" wäre wohl ein zu großer Eingriff in die Vertragsfreiheit der Privaten Krankenversicherer. Sie haben sich freiwillig für die GKV entschieden (meiner Meinung völlig in Ordnung), weil Sie (vermutlich) zumindest damals der "Beitragsstabilität" der Privaten Krankenversicherung nicht trauten. Da der Basistarif ja leistungsgleich der GKV ist, kann beim jetzigen Wechselgedanken eigentlich nur Beitragsgründe als Motiv vermutet werden.

Sie hätten "damals" bei Antragstellung Ihres Ehepartners im Rahmen der Öffnungsaktion mit max. 30% Risikozuschlag auf die Normaltarife der Debeka versichert werden können. Jetzt sehe ich nirgendwo die Möglichkeit, einen Annahmezwang zu erwirken, da Sie ja über aktiven Versicherungsschutz verfügen.

Re: Wechsel in Basistarif

Verfasst: 25.02.2020, 09:52
von Rossi
Natürlich gibt es noch die Nummer 3

Zitat:
3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,



Du hast aber keine Pflicht gem. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG eine ergänzende PKV abzuschließen, da Du nämlich freiwillig versichert bist!!!

Zitat des § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG:

2Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die


1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder

2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder

3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder

4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.


Das wird leider nicht funktioniere!!!!

Re: Wechsel in Basistarif

Verfasst: 25.02.2020, 12:45
von debux
Vielen Dank für die fundierten Antworten. Dann habe ich das falsch interpretiert!

Re: Wechsel in Basistarif

Verfasst: 25.02.2020, 12:52
von debux
eastman hat geschrieben:
Sie hätten "damals" bei Antragstellung Ihres Ehepartners im Rahmen der Öffnungsaktion mit max. 30% Risikozuschlag auf die Normaltarife der Debeka versichert werden können. Jetzt sehe ich nirgendwo die Möglichkeit, einen Annahmezwang zu erwirken, da Sie ja über aktiven Versicherungsschutz verfügen.


Das hab ich sogar, leider ohne Kenntnis der Öffnungsaktion. Unser damaliger Berater bei der Debeka hat uns dieses leider verschwiegen...

Re: Wechsel in Basistarif

Verfasst: 25.02.2020, 13:54
von eastman
Eigentlich völlig unverständlich, da die Debeka als eine der wenigen Krankenversicherer diese Vermittlungsleistung auch normal vergütet. Das Wort Beratung würde ich in diesem Kontext nicht in den Mund nehmen....sonst hätten wir ja ein Haftungs-Szenario aus falscher oder unvollständiger Beratung.... :mrgreen:

Re: Wechsel in Basistarif

Verfasst: 25.02.2020, 21:35
von debux
eastman hat geschrieben:Eigentlich völlig unverständlich, da die Debeka als eine der wenigen Krankenversicherer diese Vermittlungsleistung auch normal vergütet. Das Wort Beratung würde ich in diesem Kontext nicht in den Mund nehmen....sonst hätten wir ja ein Haftungs-Szenario aus falscher oder unvollständiger Beratung.... :mrgreen:


Habe mich über den „Berater“ auch schon geärgert, aber was solls :roll:

Mittlerweile gibt es laut der Broschüre von PKV Verband sogar eine Hinweispflicht. Als ich dies bei der DeBeKa erwähnte, sagte man mir, dass es diese Pflicht 2013 noch nicht gab, was nach meiner Recherche leider stimmt #-o

Ist nicht zu ändern, muss ich halt in der GKV bleiben