Anwartschaft wenig nützlich wenn man sie braucht

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Innenausbau
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Anwartschaft wenig nützlich wenn man sie braucht

Beitragvon Innenausbau » 14.08.2020, 15:26

Liebe Foristen,

mit der Rückkehr in eine PKV könnte ich Probleme bekommen, aber von Anfang an:

Weil früher selbständig, war ich einige Jahre bei einer PKV. Nach dem Wechsel in ein Angestelltenverhältnis musste ich in die Gesetzliche Wechseln. Um mir die Möglichkeit einer Rückkehr in die Private zu sichern, schloss ich eine kleine Anwartschaft ab.

Nach einiger Zeit überschritt mein Brutto dann die Grenze, ab der Wahlfreiheit zwischen GKV/PKV besteht. Dies wurde mir auch von der GKV in einem Schreiben mitgeteilt, allerdings erst 4 Monate nach der Gehaltserhöhung.

Die PKV-Gesellschaft sagt, dass ich schon innerhalb der ersten 2 Monate nach dem - ich nenne es mal den Stichtag - meine Rückkehr in die PKV hätte anmelden müssen. Mir ist allerdings nicht klar, ob mit dem Stichtag die Umstellung des Gehalts oder die Meldung der GKV über die Wahlfreiheit gemeint ist.

Da ich schon etwas älter bin vermute ich, dass sich die PKV um meine Rückkehr drücken wird bzw. nur noch einer Gesundheitsprüfung.

Nun endlich zur Frage: Bringt es mir etwas eine Kopie des Schreibens der GKV über die Wahlfreiheit an die PKV zu verschicken? Es könnte leicht für die Argumentation genutzt werden, dass bereits mit dem Zeitpunkt der Gehaltserhöhung die zweimonatige Wechselfrist begann und nicht erst mit dem Datum des Schreibens. So könnte sich die Versicherung um den Wechsel drücken und ich hätte auch noch den Beweis geliefert.

Gibt es hier ein typisches Vorgehen der Versicherer und wie kann ich mich dagegen schützen? Ebenso frage ich mich, was eigentlich der oben erwähnte "Stichtag" ist. Denn ein sofortiger Austritt aus der GKV ist nicht mal theoretisch möglich, auch hier gibt es eine zweimonatige Kündigungsfrist.

Vielleicht gibt es jemanden der die Situation kennt und mir helfen kann, jetzt keinen Fehler zu machen.

Beste Grüße,

Matthias

GS
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Re: Anwartschaft wenig nützlich wenn man sie braucht

Beitragvon GS » 14.08.2020, 20:17

Hallo Innenausbau,

gern versuche ich es. Zunächst müssen wir einiges präzisieren.
Innenausbau schreibt
Nach einiger Zeit überschritt mein Brutto dann die Grenze, ab der Wahlfreiheit zwischen GKV/PKV besteht. Dies wurde mir auch von der GKV in einem Schreiben mitgeteilt, allerdings erst 4 Monate nach der Gehaltserhöhung.
In welchem Kalendermonat war der Gehaltssprung? Angenommen es war ein Monat von Januar bis August, konnte die Kasse nicht früher regieren, denn die nächstjährige Entgeltgrenze steht i.d.R. erst im im November des Vorjahres fest. Auch der Versicherte selbst kann es nicht früher wissen.
Auch das müssen wir abklopfen: Gab es anlässlich des Gehaltssprungs "nebenbei" auch einen Arbeitgeberwechsel?
Die PKV-Gesellschaft sagt ...
Was schreibt sie? und liegt die die Sondervereinbarung zur kleinen Anwartschaft als Formular vor?
Das würde einiges Licht ins bisherige Dunkel bringen.
Da ich schon etwas älter bin vermute ich, dass sich die PKV um meine Rückkehr drücken wird bzw. nur noch einer Gesundheitsprüfung.
Dazu besteht (hoffentlich) noch kein Anlass. Klar ist aber: Sollte der maßgebliche Stichtag - der muss noch fixiert werden - beim "Ziehen des Jokers" mehr als 2 Monate überschritten gewesen sein, wäre die PKV - um im Bild zu bleiben - aus dem Schneider.

Nun endlich zur Frage: Bringt es mir etwas eine Kopie des Schreibens der GKV über die Wahlfreiheit an die PKV zu verschicken? Es könnte leicht für die Argumentation genutzt werden, dass bereits mit dem Zeitpunkt der Gehaltserhöhung die zweimonatige Wechselfrist begann und nicht erst mit dem Datum des Schreibens.
Beide Termine spielen zum Stichtag wohl keine Rolle. Ausnahme: Es war doch ein Arbeitgeberwechsel. Dann liefe es auf den Tag vor dem 1. Arbeitstag beim neuen Arbeitgeber hinaus. Wer dann wen zu spät informiert hat? Das wäre dann ein Kapitel für sich.
Denn ein sofortiger Austritt aus der GKV ist nicht mal theoretisch möglich, auch hier gibt es eine zweimonatige Kündigungsfrist.
Diese Kündigungsfrist entfällt bei Wegfall der Versicherungspflicht: Dann kann der Versicherte innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Mitteilung von der GKV dieser gegenüber seinen Austritt erklären, im Idealfall unter Beifügen der PKV-Versicherungsbestätigung und notfalls auch rückwirkend. Zugegeben: Auch das ist nicht "sofort". Aber das verlangt auch keiner.

Noch ist Polen nicht verloren ...

Gruß
von GS

Innenausbau
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Re: Anwartschaft wenig nützlich wenn man sie braucht

Beitragvon Innenausbau » 15.08.2020, 20:36

Hallo GS,

mit deiner Frage hast du tatsächlich was angesprochen, was ich nicht berücksichtigt hatte: Die überschrittene Gehaltsgrenze fand tatsächlich statt, weil eine neue Arbeit aufgenommen wurde. Ich muss hier zugeben, dass ich den Sachverhalt nicht für mich, sondern meine bessere Hälfte kläre. Die genauen Details hatte ich nicht mehr im Kopf.

Oben spricht du von einem Formular zur kleinen Anwartschaft. Diese ist ein eigenständiger Vertrag bei der HUK-Coburg. In diesem steht:

§ 3 Voraussetzungen

1. Der Abschluss einer kleinen Anwartschaftsversicherung ist möglich für die Dauer a) einer vorübergehenden gesetzlichen Kranken-versicherungspflicht,

Das war der Fall, mein Partner arbeitete unter der Versicherungspflichtgrenze und war gesetzlich versichert. Dann wurde er arbeitslose, darauf folgte die Einstellung zum 1. März. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Versicherungspflichtgrenze bereits "gerissen". Also soz. mit dem ersten Arbeitstag.

Hier noch §5 zum Aufleben des Versicherungsschutzes:

1. Der Wegfall der Voraussetzung für die kleine Anwartschaftsversicherung ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit Wegfall dieser Voraussetzung anzuzeigen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Bei fristgemäßer Anzeige lebt der Versicherungsschutz des in Anwartschaft stehenden Tarifes zu dem Zeitpunkt auf, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Gleichzeitig endet die kleine Anwartschaftsversicherung.
2. Zeigt der Versicherungsnehmer den Wegfall der Voraussetzung für die kleine Anwartschaftsversicherung erst nach Ablauf von 2 Monaten an, so kann das Aufleben des Versicherungsschutzes nach einer erneuten Gesundheitsprüfung von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden.Der Versicherungsschutz kann dann frühestens am nächsten Monatsersten nach Zugang der Anzeige beim Versicherer aufleben.

Das ist halt der kritische Punkt. Man könnte argumentieren, dass der Wegfall schon zum 1. März stattfand. Das Schreiben der GKV mit dem Hinweis kam allerdings erst Ende Juli.

GS
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Re: Anwartschaft wenig nützlich wenn man sie braucht

Beitragvon GS » 15.08.2020, 23:08

Hallo Innenausbau,

ja, sieht leider so aus, als sei es dumm gelaufen.
Innenanausbau schreibt
Das war der Fall, mein Partner arbeitete unter der Versicherungspflichtgrenze und war gesetzlich versichert. Dann wurde er arbeitslos, darauf folgte die Einstellung zum 1. März. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Versicherungspflichtgrenze bereits "gerissen". Also soz. mit dem ersten Arbeitstag.
Ja, damit endete die "bedingungsgemäße" Versicherungspflicht, zuletzt infolge Arbeitslosigkeit, objektiv am 29.2.2020. Auch wenn dieser Sachverhalt von niemandem, z. B. vom neuen Arbeitgeber, explizit klargestellt wurde.

Der Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverhältnis natürlich von Anfang an als "nicht krankenversicherungspflichtig" geschlüsselt haben, denn die Rahmenbedingungen dazu waren ihm von Anfang an bekannt. Geht das so auch aus den Gehaltsabrechnungen für März und April hervor, also sind dort "Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung" vermerkt oder eher "Arbeitnehmeranteile an der Krankenpflichtversicherung?" Im ersteren Fall hat der Arbeitgeber - und notfalls auch die HUK-Coburg als Versicherer - nämlich das Argument an der Hand, via Gehaltsabrechnung sei dem Arbeitnehmer schon seit März bekannt, dass keine KV-Pflicht mehr besteht, also die 2-Monatsfrist seit dem 1.3. tickt.

Dein Partner muss sich leider ankreiden lassen, dass er, als es darauf ankam, es für sich behalten hat, dass es so eine AWV für ihn gibt. Denn weder der Arbeitgeber noch die gesetzliche Krankenkasse konnten das wissen - kaum jemand hat so eine - und dass deshalb für ihn der Statusunterschied "pflicht/freiwillig" eine zeitknappe Rolle spielt. Beim Beitrag spielt der im vorliegenden Fall nämlich keine Rolle.
Und der Anwartschaftsversicherer konnte nicht wissen, dass er ab dem 1.3. für die nächsten 2 Monate mit der Einlösung des AWV-Vertrags Nr. xyz zu rechnen hat. So wird dort auch niemand im März und April gezittert und am 2.5. aufgeatmet und ein Fläschchen entkorkt haben ...

Das alles ist natürlich bedauerlich, denn der eigentliche Vorteil der AWV - keine erneute Risikoprüfung - ist damit verschenkt, und auch die evtl. jahrelange Beitragszahlung, auch wenn es wohl nur um 1-stellige Monatsbeiträge ging. Es bleibt der Plan B, also das Ausloten der besonderen Bedingungen gemäß § 5 Nr. 2 der AWV-Klausel. Evtl auch ein Plan C auf der Grundlage, dass die freiwillige Versicherung noch keine 6 Monate besteht. Aber das wird knapp - der 31.8. ist nicht mehr weit. Bei Interesse schlaumachen unter "Debeka", aber dazu gibts Berufenere als meine Kurzatmigkeit.
Nur soviel: Nein, es geht nicht um den Basistarif.

Gruß
von GS

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Re: Anwartschaft wenig nützlich wenn man sie braucht

Beitragvon Innenausbau » 16.08.2020, 10:58

Lieber GS,

danke für deine Antwort. Dass sich die Details des Vertrags gegen meinen Partner richten könnten, war mir nicht klar genug. Ich hätte bisher vermutet, dass ein zurückkehrender Beitragszahler positiv für die Versicherungsgesellschaft ist. Aber wenn das so wäre, würde man wohl keine Zweimonatsfrist erfinden.

Wir versuchen mal die Zeitspanne ab dem GKV Schreiben nicht verstreichen zu lassen. Ansonsten hat mich in der Vergangenheit manchmal intensive "Pressearbeit" doch noch zum Ziel gebracht, aber dafür braucht es große Hartnäckigkeit und eine gehörige Portion Glück.

Dennoch vielen Dank und beste Grüße.

GS
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Re: Anwartschaft wenig nützlich wenn man sie braucht

Beitragvon GS » 16.08.2020, 13:26

Hallo Innenausbau,

vorweg: Ich drückedie Daumen, dass es doch noch was wird mit der PKV via AWV (s. u.)
Dass sich die Details des Vertrags gegen meinen Partner richten könnten, war mir nicht klar genug. Ich hätte bisher vermutet, dass ein zurückkehrender Beitragszahler positiv für die Versicherungsgesellschaft ist. Aber wenn das so wäre, würde man wohl keine Zweimonatsfrist erfinden.
Diese 2-Monats-Frist beugt einer missbräuchlichen Ausnutzung der AWV vor: Versicherter Z – also nicht Du oder Dein Partner – erkennt, dass er jetzt den Joker ziehen kann (müssen muss er ja nicht), aber aus finanziellem Kalkül (z. B. Anspruch auf GKV-Mindestbeitrag und alles noch gesund) noch nicht möchte, und das monate- oder sogar jahrelang. Erst wenn der Arzt die Gelbe Karte zeigt, erinnert Z sich plötzlich an die AWV. Seine „gesunden“ Beitragszeiten enthält er der Versichertengemeinschaft vor, an den „kranken“ darf sie sich aber von Beginn an beteiligen.

Völlig in Ordnung ist es jedoch, wenn Z zu Beginn der 2-Monatsfrist bereits erkrankt ist oder innerhalb der Frist sich eine Erkrankung oder ein Unfall ereignet, er sich nun an die AWV erinnert und den Joker natürlich auch zieht – rechtzeitig, versteht sich.

Leider kommen infolge dieses notwendigen Missbrauchsschutzes auch diejenigen unter die Räder, die ihre AWV schlicht und einfach vergessen haben oder sich über den Zeitpunkt X nicht im klaren sind. Von versuchtem Missbrauch kann keine Rede sein, eher von Pech oder Zerstreutheit.

Ganz klar. Vertragsrechtlich sitzt Ihr am kürzeren Hebel, aber ihr habt immerhin eine weiße Weste. Vllt. lässt sich auf dieser Basis noch etwas machen, etwa das Angebot, vorhandene Sachversicherungen o. ä. bei nächster Gelegenheit umzudecken. Will natürlich alles von zwei Seiten überlegt sein, aber warum sich und den Ansprechpartner bei der HuK nicht damit beschäftigen?

Grüße
von GS

Neb
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Re: Anwartschaft wenig nützlich wenn man sie braucht

Beitragvon Neb » 06.10.2020, 13:19

Hallo zusammen,

an dieser Stelle würde ich gern ganz konkret die Frage stellen, wer, wann und wo die Pflicht hat, fristgerecht (d. h. 2 Monate) als Erstes über den Entfall der Versicherungspflicht interessierte Beteiligte zu informieren, wenn es nicht, wie im besprochenen Fall, im Zusammenhang mit einem AG-Wechsel steht. Sondern normal fortlaufendes Beschäftigungsverhältnis, zum Beispiel: Reguläre Gehaltserhöhung, die höher ist als die jährliche Anhebung der JAEG, oder es gibt auf einmal mehr Weihnachts-, Urlaubs-, tarifliches Zusatzgeld, Erfolgsbeteiligung.

1. Frage an dieser Stelle direkt: Wikipedia ist etwas unklar, was tatsächlich alles zum maßgeblichen Arbeitsentgelt hinzu zu zählen ist: Dort steht die Formulierung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (https://de.wikipedia.org/wiki/Jahresarb ... geltgrenze), was ziemlich viel Interpretationsspielraum lässt. Wer legt also zunächst mal fest, ob dieser oder jener Gehaltsbestandteil reinzählt oder nicht? (Zumindest solang, bis jemand anderes ggf. dagegen klagt...)

2. Frage: Die Versicherungpflicht entfällt gem. Wikipedia immer zum Stichtag des 31.12. (https://de.wikipedia.org/wiki/Jahresarb ... geltgrenze).
(a) Das würde doch dem OP helfen, weil er dann noch rechtzeitig wäre, oder nicht?
(b) Wer ist, wenn es sich eben nicht um einen AG-Wechsel handelt, hier in der Pflicht einer fristgerechten Meldung? (Man könnte zunächst meinen, der AN als Versicherter, weil er die AWV mit der 2-Monats-Regel abgeschlossen hat und entsprechend ein Interesse hat, aber er ist wahrscheinlich derjenige, dessen Verständnis von z. B. Frage 1 am wenigsten zählt und er sich somit am schwersten tut.)

Herzlichen Dank für Eure Hilfe!

GS
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Re: Anwartschaft wenig nützlich wenn man sie braucht

Beitragvon GS » 06.10.2020, 21:07

Hallo Neb,
zu Deiner 1. Frage
... Wer legt also zunächst mal fest, ob dieser oder jener Gehaltsbestandteil reinzählt oder nicht? (Zumindest solang, bis jemand anderes ggf. dagegen klagt...)
Im konkreten Einzelfall ist der Arbeitgeber am Zug. Nach den ihm vorliegenden Rechtsquellen, Ratgebern, genutzte Software usw. wartet er die Zustimmung des Bundesrats zur nächstjährigen Höhe der Pflichtgrenze ab (irgendwann im November). Dann informiert er die betreffende gesetzliche Kasse und parallel auch den Arbeitnehmer, dass dieser am kommenden 31.12. aus der Versicherungspflicht in der GKV ausscheiden wird. Dann kommt die auch die Kasse mit der entsprechnden Botschaft auf den AN zu.

Mit Eingang dieses Kassenschreibens beim AN beginnt die 2-Monatsfrist der AWV zu ticken. Das ist aber unkritisch, denn er muss ja ohnehin schon innerhalb von 14 Tagen der Kasse gegenüber das Bestehen der (aktiven) PKV ab 1.1. nachweisen. Damit hat sich das Thema "Fristeinhaltung bzgl. AWV" quasi von selbst erledigt.

Ob der Arbeitgeber und seine kleinen Helfer die anrechenbaren Einkünfte (z. B. variable Gehaltskomponenten) korrekt berechnen, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Geht er dabei (z. B.) irrtümlich weiterhin von Versicherungspflicht aus, fängt auch die AWV-Uhr noch nicht an zu ticken. Das ist erst dann der Fall, wenn die Sache, evtl. auf Nachhalten des Arbeitnehmers, korrigiert wird.

Wenn das länger dauert und erst im März des Folgejahres geklärt sein sollte, beginnt die AWV-Frist nicht rückwirkend am 1.1., sondern mit dem Tag der Feststellung durch Arbeitgeber und/oder GKV, dass die Versicherungspflicht eigentlich schon am 31.12. beendet war.

Das musss dann auch der AWV-Versicherer so akzeptieren. Diesem gegenüber ist aber immer sein Vertragspartner, also der Versicherungsnehmer selbst, anzeigepflichtig. Wenn ich mich nicht irre, ist damit auch schon die 2. Frage
Wer ist, wenn es sich eben nicht um einen AG-Wechsel handelt, hier in der Pflicht einer fristgerechten Meldung?
so gut wie beantwortet.

Fragen? Fragen

Gruß
von GS

Neb
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Re: Anwartschaft wenig nützlich wenn man sie braucht

Beitragvon Neb » 07.10.2020, 07:15

Hallo GS,

vielen Dank für Deine sehr hilfreiche Antwort!

Eine abschließende Frage, um die Frage des OP und meine zusammenzuführen, sie tauchte in ähnlicher Form bereits als 2.(a) in meinem letzten Posting auf: Im bereits erwähnten Wikipedia-Artikel (https://de.wikipedia.org/wiki/Jahresarb ... geltgrenze) steht: "Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die JAEG überschritten wird."

Verstehe ich diesen Thread in Summe also korrekt, dass o. g. Wikipedia-Satz nur bei fortlaufenden, nicht bei aus einer Versicherungspflicht heraus neu angetretenen Angestelltenverhältnissen gilt, auch wenn diese sehr relevante Information auf Wikipedia dann wohl fehlt?

Viele Grüße,
Neb

GS
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Re: Anwartschaft wenig nützlich wenn man sie braucht

Beitragvon GS » 07.10.2020, 23:54

Hallo Neb,
imho gilt dieser Satz
Neb zitiert aus Wikipedia
"Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die JAEG überschritten wird."
in den Fällen, in denen die anrechenbaren Bezüge im Rahmen einer laufenden Beschäftigung - also ohne Arbeitgeberwechsel oder ohne neu aufgenommene sv-pflichtige Nebenbeschäftigung - entsprechend ansteigen. Liegt dem Anstieg u. a. einer der beiden vorgenannten Sachverhalte zugrunde, beginnt die Versicherungsfreiheit schon zum entsprechenden Zeitpunkt.

Der zitierte Satz mag aus dem Zusammenhang gerissen sein, aber auch aus seinem Kontext geht die Einschränkung seiner Gültigkeit auf ausschließlich fortlaufende Beschäftigungen nicht hervor. Jedenfalls noch nicht; ich tät mich wohl schwer vernebben, wenn das nicht über kurz oder lang präzisiert wird. :wink:

Bevor nun alle über Wikipedia schimpfen: Ich finde es eine gute Sache, die noch dazu den Vorteil hat, dass sie jeden Tag besser wird. Das impliziert natürlich, dass es noch nicht perfekt im Sinne von "allwissend" ist. Aber immerhin arbeiten sie daran.

Gruß
von GS


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