Wechsel in die GKV / Jahresarbeitsentgeldgrenze

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RS_HH
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Wechsel in die GKV / Jahresarbeitsentgeldgrenze

Beitragvon RS_HH » 26.04.2021, 08:00

Hallo zusammen,

bin angestellt, knapp 50 und möchte durch Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeldgrenze in die GKV wechseln.
Mein Gehalt liegt oberhalb, durch Einstellung von Entgeldbestandteilen in die betriebliche Altersvorsorge drücke ich
mein Jahreseinkommen jetzt unter 64.350€.
Mein Arbeitgeber macht mir nun einen Strich durch diese Rechnung mit der Begründung, dass "Lediglich 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2021: 85.200 Euro, 4% davon: 3.408 Euro) " mein Jahresarbeitsentgeld relevant drücken können.
Ich muss mehr als 4% einstellen um unter die Grenze zu fallen.
Hat mein Arbeitgeber recht? Finde im Netz dazu verschiedenes aber nichts um argumentieren zu können.
Hoffe hier kann jemand helfen ober mir nen Tipp geben, wer hierzu verbindlich Auskunft geben kann?
Vielen Dank!

Gruß
Rene

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Re: Wechsel in die GKV / Jahresarbeitsentgeldgrenze

Beitragvon Czauderna » 26.04.2021, 09:22

Hallo und willkommen im Forum
eine solche Reglung bzw. Vorgabe ist mir nicht bekannt, zumal es hier nicht um die Rentenversicherung, sondern um die Krankenversicherungspflicht geht und die dazugehörige Grenze muss unterschritten werden. Ich könnte mir nur vorstellen, dass dies hier der eigentliche Grund ist
-durch Einstellung von Entgeldbestandteilen in die betriebliche Altersvorsorge drücke ich mein Jahreseinkommen jetzt unter 64.350€..
d.h., dass diese Einstellung selbst an bestimmte Vorgaben gebunden ist.
Sicher meldet sich dazu noch der eine oder die andere Expertin zu Wort.
Gruss
Czauderna

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Re: Wechsel in die GKV / Jahresarbeitsentgeldgrenze

Beitragvon RolandPKV » 28.04.2021, 17:07

Die Frage hat eigentlich nix mit der Krankenversicherung zu tun, es geht ja um betriebliche Altersvorsorge. Daher fürchte ich, dass in diesem Forum niemand eine verbindliche Antwort hat.

Gemäß meinen laienhaften Infos beziehen sich die 3408 Euro auf den Höchstbetrag, der sozialversicherungsfrei in die BAV eingezahlt werden kann. Es gibt noch einen weiteren Höchstbetrag, 6816 Euro. Das ist der maximale Betrag, der steuerfrei in die BAV eingezahlt werden kann. Und VERMUTLICH kann man auch noch mehr einzahlen, aber alles über 6816 Euro ist dann sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig.

RS_HH
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Re: Wechsel in die GKV / Jahresarbeitsentgeldgrenze

Beitragvon RS_HH » 28.04.2021, 21:53

Naja die Jahresarbeitsentgeldgrenze ist für die Einordnung PKV/GKV schon relevant...
Und für meinem Fall definitiv entscheidend.
Könnte ja sein, dass doch jemand hier über Detailwissen verfügt.
Oder sollte die Frage eher im Forum GKV gestellt werden? Dann bitte gern verschieben, liebe Admins!

Gemäß meinen laienhaften Infos beziehen sich die 3408 Euro auf den Höchstbetrag, der sozialversicherungsfrei in die BAV eingezahlt werden kann. Es gibt noch einen weiteren Höchstbetrag, 6816 Euro. Das ist der maximale Betrag, der steuerfrei in die BAV eingezahlt werden kann. Und VERMUTLICH kann man auch noch mehr einzahlen, aber alles über 6816 Euro ist dann sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig.

Genau das hab ich mir auch „erlesen“, mein Arbeitgeber wertet dies halt so, dass höchstens der erstgenannte Betrag mein Entgeld KV- relevant mindern kann.
Erteilt ggf. die Rentenversicherung (Betriebsprüfungsdienst?) hierzu Auskünfte?

Czauderna
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Re: Wechsel in die GKV / Jahresarbeitsentgeldgrenze

Beitragvon Czauderna » 29.04.2021, 10:45

Hallo,
aus der Sicht der GKV spielt diese Frage eher eine untergeordnete Rolle. Der Grund liegt darin, dass der Arbeitgeber entscheidet, ob ein Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsentgeltes auch Krankenversicherungspflichtig wird und deshalb bei der GKV angemeldet werden muss. Das kann ich aus eigener , jahrzehntelanger Berufserfahrung bei einer GKV Kasse schon verbindlich sagen.
Ob die Beurteilung des Arbeitgebers richtig ist, bzw. war, das wird grundsätzlich bei einer Prüfung des Arbeitgebers durch die Rentenversicherung festgestellt. Insofern ist die Beantwortung der Frage in diesem Forum schon schwierig und deine Idee nicht schlecht.
Aber eigentlich, wenn es sich um eine größere Firma handelt, sollte der Arbeitgeber das schon wissen und auch wenn es bei einer mittleren oder kleinen Firma einen Steuerberater gibt, sollte das Wissen vorhanden sein, aber fragen ist schon okay.
Gruss
Czauderna

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Re: Wechsel in die GKV / Jahresarbeitsentgeldgrenze

Beitragvon RolandPKV » 29.04.2021, 13:54

Ich glaube, ich habe es jetzt kapiert. Da nur 3.408 Euro sozialversicherungsfrei sind, kann das sozialversicherungspflichtige Einkommen nur um maximal 3408 Euro sinken. Höhere Einzahlungen sind möglich, beeinflussen aber nicht das sozialversicherungspflichtige Einkommen.

Neb
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Re: Wechsel in die GKV / Jahresarbeitsentgeldgrenze

Beitragvon Neb » 02.05.2021, 10:28

Je nach "Klima" in der Firma und zum Boss ist eine befristete Teilzeitarbeit ein sehr sinnhafter Weg, Dein Anliegen in die Tat umzusetzen.

1. Die Reduzierung muss in Deinem Fall offensichtlich nicht stark sein, 90% statt 100% scheinen zu reichen. Je nach Art der Arbeitszeiterfassung kann der Boss ja auch drauf hoffen, dass in der Praxis nicht allzu viel Arbeit liegen bleibt. Ggf. gibt es auch andere Arbeitszeitmodelle (z. B. Ansparphasen für Sabbatical, Altersteilzeit etc., mit denen Du Dein Entgelt senken kannst.

2. Theoretisch reichen 3 Monate Reduktion der Arbeitszeit / des Entgelts. Inwieweit es aber sicherer ist, die Dauer etwas zu verlängern, damit niemand nachher "Rechtsmissbrauch" vorwerfen und mit dieser Feststellung massiven Schaden verursachen kann, kann ich mangels Erfahrung nicht beurteilen.

heinrich
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Re: Wechsel in die GKV / Jahresarbeitsentgeldgrenze

Beitragvon heinrich » 29.05.2021, 13:48

https://www.tk.de/resource/blob/2038142 ... e-data.pdf


siehe hier Seite 17: genau drei Monate Senkung reichen nicht aus. Es müssen MEHR als 3 Monate sein.

Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur v o r ü b e r g e h e n d e s Unterschreiten der Jahresarbeits-entgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt.
.....
Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts n i c h t m e h r als d r e i Monate ausmacht.


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