GOZ 0030 für einen Kostenvoranschlag

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GOZ 0030 für einen Kostenvoranschlag

Beitragvon Gaudeamus » 07.10.2021, 08:05

Guten Tag,

die Frage die ich stellen möchte ist die, ob ein einfacher Kostenvoranschlag eines Zahnarztes mit einem Heil- und Kostenplan gleichgestellt und abgerechnet werden kann.

Zum fiktiven Fall: Bei einem Zahnarztbesuch wird vor der Behandlung (mit Behandlung sind hier die Tätigkeiten bei diesem Termin gemeint) dem Patienten ein Kostenvoranschlag für eben diese Behandlung zur Unterschrift vorgelegt. Der KV ist eine einfache Auflistung (Computerausdruck) der bei diesem Termin geplanten Tätigkeiten (Beratung, Zahnsteinentfernung, Röntgenbild etc.). Der Patient ist einverstanden und unterschreibt den KV. So weit, so gut.

Die dem Patienten zugegangene Rechnung enthält nun eine Position GOZ 0030 (Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans...). Auf Nachfrage bei der Praxis was es mit dieser Ziffer auf sich hätte wird argumentiert, dass der KV als HKP zu betrachten wäre. Wie ist diese Aussage zu bewerten?

Gruß
Gaudeamus

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Re: GOZ 0030 für einen Kostenvoranschlag

Beitragvon Gaudeamus » 08.10.2021, 12:29

Guten Tag,

ich melde mich hier nochmal da ich mich zwischenzeitlich bei einer Krankenversicherung und einer Landeszahnärztekammer etwas schlauer gemacht habe. Vielleicht interessiert es ja jemanden der sich in einer ähnlichen Situation befindet.
Es sieht also so aus, dass der Zahnarzt formlos aber schriftlich einen solchen HKP erstellen kann. Die Dame von der Krankenversicherung meinte leicht ironisch, dass er auch einen Bierdeckel nehmen könnte. Einzige Bedingung ist, dass der Patient eine Ausfertigung des HKP erhält.

Was einen unangenehmen Beigeschmack hinterlässt ist der Umstand, dass ein HKP für einen normalen Zahnarztbesuch in Rechnung gestellt wird. Der ZA argumentiert dahingehend, dass der Patient damit weiß was finanziell auf ihn (den Patienten, nicht den ZA) zukommt. Honi soit qui mal y pense.

Gruß
Gaudeamus

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Re: GOZ 0030 für einen Kostenvoranschlag

Beitragvon GS » 08.10.2021, 15:20

Hallo Gaudeamus

Ihr schreibt:
Zum fiktiven Fall: Bei einem Zahnarztbesuch wird vor der Behandlung (mit Behandlung sind hier die Tätigkeiten bei diesem Termin gemeint) dem Patienten ein Kostenvoranschlag für eben diese Behandlung zur Unterschrift vorgelegt. Der KV ist eine einfache Auflistung (Computerausdruck) der bei diesem Termin geplanten Tätigkeiten (Beratung, Zahnsteinentfernung, Röntgenbild etc.). Der Patient ist einverstanden und unterschreibt den KV. So weit, so gut.
und
Was einen unangenehmen Beigeschmack hinterlässt ist der Umstand, dass ein HKP für einen normalen Zahnarztbesuch in Rechnung gestellt wird.

Eine Frage zu beiden Aussagen: War denn vor dem eigentlichen Beginn dieser fiktiven Behandlung - die hätte für dieses Forum gern auch konkret stattfinden dürfen - von den Patienten ein solcher Kostenvoranschlag selbst angesprochen worden oder kam der Zahnarzt damit als Erster um die Ecke und hat als Antwort erhalten "ja, warum nicht?" oder so ähnlich?

Ich selbst habe schon Dutzende solcher Zahnarztrechnungen nach "normaler" Zahnvorsorge und auch Zahnbehandlungen erhalten - die letzte vor wenigen Monaten - und noch auf keiner diese GOZ 0030 berechnet bekommen. Ich muss aber zugeben, dass ich noch nie zuvor gefragt habe, was mich die anstehende Sitzung so über den Daumen gepeilt kosten wird.

Gruß
von GS

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Re: GOZ 0030 für einen Kostenvoranschlag

Beitragvon Gaudeamus » 08.10.2021, 18:53

Hallo GS,

ich bin selbst seit mehr als 35 Jahren privat versichert und ich kann auch sagen, dass mir eine solche oder auch nur ähnliche Abrechnungsmentalität bisher nicht untergekommen ist.

Um deine Frage zu beantworten: Nein, ich habe nicht nach den Kosten der Behandlung gefragt. Es war während des gesamten Gesprächs überhaupt keine Rede von einem HKP.

Vom Ablauf her war es so, dass, nachdem ich mein Problem geschildert hatte (allein- und schiefstehender Zahn) die Ärztin noch einmal das Behandlungszimmer verließ und 10 Minuten später mit einem Kostenvoranschlag zurückkam. Das, was sie an diesem Tag vorhatte war aufgelistet und nach kurzem überfliegen des KV habe ich den unterschrieben. Die Positionen, die aufgelistet waren (Röntgenbild, Zahnstatus, Zahnstein entfernen) waren für mich auch soweit in Ordnung. Zu bemerken ist noch, dass ich zu dem Zeitpunkt den Mund noch nicht aufgemacht hatte (medizinisch betrachtet). Auch jetzt war nie die Rede von einem HKP.

Was mich nun stört ist nicht die Tatsache, dass das vor dem ersten Handstreich stattgefundene Gespräch die Basis für einen KV war sondern, dass dieser KV nun als HKP auf der Rechnung auftaucht. Es sind zwar "nur" 25,87 Euro die aber aus meiner Sicht ungerechtfertigt verlangt werden.

Was mir bei nochmaliger Betrachtung der Rechnung aufgefallen ist, ist die Tatsache, dass der KV auf den Cent genau mit der Rechnung übereinstimmt. Eigentlich wünschenswert. Wären da nicht die Steigerungsfaktoren die auf dem KV und der Rechnung identisch sind. Beispielsweise GOZ 4050 und 4055 mit 3,5. Nicht vergessen: Der KV wurde erstellt bevor die Ärztin einen ersten Blick in meinen Mund geworfen hatte. Hellseherische Fähigkeiten?

Gruß
Gaudeamus

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Re: GOZ 0030 für einen Kostenvoranschlag

Beitragvon GS » 08.10.2021, 19:58

Hallo Gaudeamus,

dann sind wir ungefähr gleich lang in privat(zahn)ärztlicher Behandlung.

Soviel vorweg: Egal ob das der erste Besuch bei dieser Zahnärztin war oder der vierzigste: Nach dieser Beschreibung würde ich diese Position nicht bezahlen. Ich würde die Rechnung telefonisch reklamieren und vorschlagen, eine zweite Rechnung ohne diesen Posten zu versenden oder sich darauf einigen, von der vorhandenen Rechnung nur den unstrittigen Teilbetrag zu überweisen.

Sollte die Rechnung von einem Rechnungsdiestleister (PVS, unimed o. ä.) kommen, nicht anrufen, sondern parallel zur Überweiung eine erklärende E-Mail schicken - keinen Roman schreiben - und dann sehen, was kommt. Im Unterschied zu anderen Fällen ist hier aber nicht der Mist erst beim "optimierenden" Rechnungsdienstleister gewachsen, sondern schon in der Praxis (nach der Vorgeschichte nehme ich aber an, dass die Rechnung auch direkt von dort kam.)

Wie auch immer , die Zahnärztin würde ich nach diesem Erlebnis wechseln. Es muss ja beim nächsten Besuch ja nicht soweit kommen wie in der einschlägigen Kurzgeschichte von Frank Schätzing*, aber darauf ankommen lassen würde ich es auch wieder nicht.

Ach ja: Wenn es keine zweite Rechnung gibt und falls Du diese Rechnung bei der PKV einreichst, bitte dort den Posten mit "Verzicht auf Erstattung" o.ä. markieren. Dann machst Du auch hierbei nichts falsch.

Gruß
von GS

* Den Titel der Geschichte weiß ich momentan nicht mehr, aber im Unterschied zu Deiner Story war dort die Böse nicht die Zahnärztin, sondern die Patientin. Die Zahnärztin hatte sich nur revanchiert, das aber ordentlich.

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Re: GOZ 0030 für einen Kostenvoranschlag

Beitragvon yuser » 10.10.2021, 19:39

Sollte die Rechnung von einem Rechnungsdiestleister (PVS, unimed o. ä.) kommen, nicht anrufen

Hallo,

nur aus Interesse - warum nicht anrufen ?
Hatte kürzlich einen Anruf bei der PVS, da Diagnosen auf der Rechnung waren, die nicht korrekt waren. Neue Rechnung kommt, Arzt-Praxis hat mich auch an die direkt verwiesen.

GS
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Re: GOZ 0030 für einen Kostenvoranschlag

Beitragvon GS » 10.10.2021, 22:36

Hallo yuser,

schön, dass es auch andere Erfahrungen - in diesem Fall bessere - im Umgang mit strittigen Arztrechnungen via Rechnungsdienstleister gibt.

Um keine Missverständnisse im Raum stehen zu lassen: Bei mir waren bisher die allermeisten Rechnungen ok, und aus der Erinnerung: Wenn speziell "PVS" obendrüber stand, hat es nie Probleme gegeben. In den ganz wenigen anderen Fällen half die Mail. Und wenn im Einzelfall nicht, war das im Ergebnis nicht mein Problem.

Aber danke für den Tipp: Sollte es mal wieder soweit sein, rufe ich auch erst mal an. Hat auch den Vorteil, sofort zu wissen, in welche Richtung der Hase hoppst.

Gruß
von GS

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Re: GOZ 0030 für einen Kostenvoranschlag

Beitragvon Gaudeamus » 10.10.2021, 23:32

Hallo nochmal,

die Rechnung kam direkt von der Praxis. Es ist übrigens eine größere Praxis mit einigen Zweigstellen. Die Ärztin, die mich behandelte, ist wohl eine angestellte Mitarbeiterin.

Telefonisch habe ich mich schon mit der Praxis in Verbindung gesetzt. Diese beharrt auf der Richtigkeit der Rechnung. O-Ton: "Das machen wir schon immer so" =D> (unglaublich).

Bei näherer Betrachtung der Rechnung kommt man aus den Staunen nicht mehr raus. Wie mir jetzt auffiel wird die GOZ-NR 4050 für 18 Zähne abgerechnet, die GOZ-NR 4055 für 14. Also für ein komplettes Gebiss mit 32 Zähnen. Ich habe allerdings im Laufe der Jahrzehnte den ein oder anderen Zahn verloren. Nämlich genau 9 Stück. Und für die 9 nicht vorhandenen Zähne wird für die nicht mögliche Zahnreinigung dann auch noch der Faktor 3,5 angesetzt (hoher Zeitaufwand wegen langer Suche nach den verschwundenen Zähnen?).

Ich hatte noch nie Probleme mit Arztrechnungen. Aber hier denke ich, dass ich die gesamte Rechnung extern prüfen lassen sollte. Anlaufstelle wäre doch sicher die Landeszahnärztekammer.

Gruß
Gaudeamus

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Re: GOZ 0030 für einen Kostenvoranschlag

Beitragvon yuser » 13.10.2021, 17:38

Hallo GS,

alles klar, verstanden.
Heute kam tatsächlich die neue Rechnung und die beanstandeten Diagnosen sind draußen. Hat also tatsächlich so hingehauen. Wie und ob das bei strittigen Rechnungspositionen aussähe bliebe abzuwarten (hatte ich bislang nicht).

Viele Grüße


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