Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Erfahrungsberichte, Beitragserhöhungen, Versicherungspflicht, gesetzlich oder privat, usw.

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Eva-Maria
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Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Eva-Maria » 22.09.2022, 16:49

Hallo liebes Forum,

Ich gehe am 1. November dieses Jahres in Rente.
Ich könnte jetzt zu der KKdR wechseln, oder mich bei der PKV meines Mannes privat versichern.
Mein Mann war Polizeibeamter und ich müsste mich somit nur zu 30% versichern. Ich habe zwar eine kleine Anwartschaft, aber natürlich keine Altersrückstellungen.

Das Angebot der BBKK wäre der Tarif BeihilfeComfort30 für 271€ bzw. 228€ (SB 180€) und 44€ PPV.
Dazu bekäme ich von der Rentenversicherung einen Zuschuss von 95€.

Bei der KVdR müsste ich ca 160€ bezahlen.(Rente+Betriebsrente+PV)

Da ich keine Altersrückstellungen habe, befürchte ich, dass der Beitrag sehr schnell ansteigen wird, ich habe da keine Erfahrungswerte, weil das bei meinem Mann nicht der Fall ist.
Da ich mich nur jetzt von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen kann und auch nicht zurück kann, muss der Schritt wohl überlegt sein.

Die Witwe einen ehemaligen Kollegen meines Mannes meinte, sie müsste bei der KVdR über 500€ Beitrag zahlen für Rente und dann noch Betriebsrente und Versorgungsbezug mit 15,7% +PV und ich habe mal nachgerechnet und das wäre bei mir noch höher.

Ich tendiere aber mehr zur KVdR, wäre aber bei der PKV ein bisschen besser versichert.
Könntet ihr mir eure Meinung dazu schreiben , weil ich mich nur jetzt entscheiden kann und keinen Fehler machen will.

Liebe Grüße Maria

GS
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon GS » 22.09.2022, 21:52

Liebe Maria,

es ist gut, dass Sie heute, mehr als einen Monat vor dem Rentenbeginn Ihre Fragen zu
- Plan A: Eintritt in die KVdR
- Plan B: Wechsel in die PKV, hier bei 70% Beihilfeanspruch als Ehefrau eines Beamten
hier ins Forum gestellt haben.

Damit haben Sie ab heute noch gut vier Monate Zeit für Ihre Entscheidung. Nicht wenig, aber auch nicht mehr allzulange bis zum 31.1.2023 - dem Termin, an dem sie sich spätestens für den Plan B entschieden haben müssten - sonst Plan A.

Vorab lassen sich aus diesen Angaben
Eva-Maria nannte u. a.
- 95 € Beitragszuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung, falls Plan B
- 160 € Beitrag an die KvdR+PV, falls Plan A
- Anstieg auf (m.o.w. deutlich) mehr als 500 € KVdR+PV-Beitrag im Falle des Falles
und unter diesen
Annahmen von GS:
Ihre gesetzliche Kasse ist auch diejenige der Ihnen bekannten Witwe (15,7 % KV-Beitragssatz)
Sie selbst haben keine Kinder (gehabt)
folgende Rückschlüsse auf Ihre ungefähre Einkommenssituation ab dem 1.11.2022 ziehen (warum das hilfreich sein könnte, das kommt weiter unten):
Zahlbetrag Ihrer gesetzlichen Rente ab 1.11.2022: 1.195 €.
Zahlbetrag Ihrer Betriebsrente 269
last not least:
Zahlbetrag der Pension Ihres Ehemannes: (m. o. w. deutlich) größer als 2.967 € mtl.

Je nach konkreter, von den vorigen Angaben und Annahmen abweichender Situation können diese Werte natürlich etwas abweichen.

Das hieße also: Nach Zahlbeträgen liegt die Summe Ihrer beiden mtl. Ruhestandsbezüge (m.o.w. deutlich) oberhalb von 4.431 € . Solte also genügen, um einmalig etwas Geld in die Hand zu nehmen, und einen Fachmann – gerne auch eine Fachfrau – als gegen Honorar neutral tätig werdenden Versicherungsberater (also keinen -vermittler, -vertreter oder -makler) nach § 34d Abs. 2 Gewerbeordnung zu engagieren.

Dessen Aufgabe wird es sein, Sie darin zu unterstützen, den Fehler, den Sie vernünftigerweise nicht machen wollen, möglichst zu vermeiden. Er muss dazu natürlich m. o. w. deutlich vor dem 31.1.2023 (danach entfiele Plan B) seine Chance erhalten.

Der betreffende Berater wird dann auch den ein oder anderen unbequemen Aspekt ansprechen: Etwa, dass es zukünftig ja nicht in jedem Fall so laufen müsse wie bei Ihrer Bekannten, der Witwe – wenn etwa vor dem Todes- der Scheidungsfall einträte. Sorry, aber auch diesen Fall hatten wir schon hier im Forum.

Vllt. Liest sich das bisherige so, als wäre ich generell eher für den Plan A. Das ist nicht so, schon gar nicht pauschal.

Zumal Sie ja im Hinblick auf Plan B eine Anwartschaftsversicherung haben, wenn es auch die Kleine ist.
Hätten Sie diese Anwartschaft nicht, hieße es wohl: Vergessen Sie Plan B.

Gutes Gelingen, liebe Maria. Sparen Sie nicht an der falschen Stelle – etwa weil das Honorar des Versicherungsberaters nach § 34d Abs. 2 GO schon etwas höher ausfallen dürfte als z. B. dasjenige der zusätzlich - nicht bloß alternativ! - in Frage kommenden VbZ. Und natürlich sollten auch die bereits Involvierten - Ihre gesetzliche Krankenkasse und der Anbieter Ihrer privaten Anwartschaftsversicherung - weiterhin im Rennen bleiben dürfen.

Und vorher natürlich alle interessierten Mitleser und -schreiber in diesem Unterforum mit ihren Meinungen und Erfahrungen.

Gruß
von GS

Eva-Maria
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Eva-Maria » 23.09.2022, 11:45

Hier mal die Eckdaten:

Rente 1200€
Betriebsrente 312€ (-164,5€ Freibetrag KV)
Riesterrente 61€
Derzeit Audi BKK 14,6 + 1,1% Zusatzbeitrag
PV 3,05%
Beitrag KVdR = 158,45


Anwartschaft für PKV mit allen Wahlleistungen

Angebot der PKV (BBKK):
BeihilfeComfort30 = 271€ bzw 228 (180€ SB)
PPV = 44,27€
Zuschuss RV = 95,4€ (7,95%)

Evtl. zusätzliche Leistungen:
BeihilfeKlinikplus30 = 23,92€
KHT 35 = 17,15€
BeihilfeErgänzungplus30 = 38,42€ (oder nur BeihilfeZahnplus = 8.67€)

Da ich so gut wie nie beim Arzt bin, außer Vorsorgeuntersuchungen, kann ich die Wahlleistungen wahrscheinlich noch nicht richtig würdigen.
(kann sich aber schnell ändern)
GS hat geschrieben:Der betreffende Berater wird dann auch den ein oder anderen unbequemen Aspekt ansprechen: Etwa, dass es zukünftig ja nicht in jedem Fall so laufen müsse wie bei Ihrer Bekannten, der Witwe – wenn etwa vor dem Todes- der Scheidungsfall einträte. Sorry, aber auch diesen Fall hatten wir schon hier im Forum.

kann ich zu 99% ausschließen!
GS hat geschrieben: in Frage kommenden VbZ


Ich hatte schon ein Gespräch mit einem Experten von der Verbraucherzentrale, das sich als totaler Flop herausstellte. Er war von Anfang an strikt gegen die PKV, die würde sich nur erhöhen und die KVdR würde immer gleich bleiben.

Er wusste nicht, dass man bei Renteneintrittsalters die 3,05% derPV alleine tragen muss und behauptete die Rentenversicherung zahlt die Hälfte und ließ sich davon auch nicht abringen. Auch von der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wusste er nichts und sagte ich müsse lediglich die gesetzliche Krankenkasse kündigen. Für diese Inkompetenz sind selbst 40€ zuviel .
GS hat geschrieben: Sparen Sie nicht an der falschen Stelle – etwa weil das Honorar des Versicherungsberaters nach § 34d Abs. 2 GO schon etwas höher ausfallen dürfte

Das könnte ich natürlich noch in Erwägung ziehen, aber durch die vielen Unsicherheitsfaktoren was die KV allgemein betrifft, weiß wahrscheinlich nur die Zukunft, ob ich mich dann richtig entschieden habe.

Und wenn man in der heutigen Tageszeitung ein Interview von Hr. Lauterbach liest und dort steht „Viele Patienten beklagen, dass sie von Praxis zu Praxis pilgern und nirgends als Neupatient genommen werden“beeinflußt das einen noch zusätzlich.



Ich bedanke mich recht herzlich für ihre ausführliche und neutrale Einschätzung

Liebe Grüße Maria
Zuletzt geändert von Eva-Maria am 25.09.2022, 08:07, insgesamt 1-mal geändert.

GS
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon GS » 23.09.2022, 16:48

Liebe Maria,

zunächst und nebenbei freut* es mich, dass ich mich bei der Berechnung Ihrer Betriebsrente zu Ihren Ungunsten verrechnet habe (Riester ist ja außen vor, da beitragsfrei).

Wie aus Ihrem Eingangspost schon zu lesen war, haben Sie sich ja schon intensiv mit der Frage "Plan A oder B?" beschäftigt, so z. B. die Sitzung bei der VbZ hinter sich gebracht.
Eva-Maria schreibt:
Ich hatte schon ein Gespräch mit einem Experten von der Verbraucherzentrale, das sich als totaler Flop herausstellte. Er war von Anfang an strikt gegen die PKV, die würde sich nur erhöhen und die KVdR würde immer gleich bleiben.

Er wusste nicht, dass man bei Renteneintrittsalters die 3,05% der PV alleine tragen muss und behauptete die Rentenversicherung zahlt die Hälfte und ließ sich davon auch nicht abringen. Auch von der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wusste er nichts und sagte ich müsse lediglich die gesetzliche Krankenkasse kündigen. Für diese Inkompetenz sind selbst 40€ zuviel .
OK, was Sie da erlebt haben, ist nicht wirklich überraschend - manch einer, der dort sitzt, ist anti-PKV, da kann kommen wer will. Sie zum Beispiel, wo doch bei Ihnen die Wahl der PKV an Stelle der KVdR eine echte Alternative ist - gelinde gesagt. Auf die übrigen Einzelheiten muss man da nicht weiter eingehen - nur schade um die 40 €.
(Aber ich halte heute besser selber den Fachball flach, wo ich Ihrer Betriebsrente doch auch danebenlag. Der Rest hatte ja immerhin gepasst.)

Nun zu Ihren Alternativen:

KVdR (Plan A)
Dazu werde ich hier nicht viel schreiben - vllt. meldet sich ja noch jemand, der hier vom Fach ist. Ich versuche mich nur nochmals am Monatsbeitrag ab 1.11.22, nachdem ich Ihre Situation insoweit genauer kenne:
1) Kranken (15,70 %): 117,35 € (94,20 € (7,85 % von 1200 €) + 23,15 € (15,70 % von 147,50 € (312,00 - FB 164,50))
2) Pflege ( 3,05 %): 46,11 € (36,60 € (3,05 % von 1200 €) + 9,51 € ( 3,05 % von 312,00 € (hier kein Freibetrag)
insgesamt monatlich 163,46 €
korrigiert von 312 nach 1200

PKV (Plan B)
Wenn Ihre Anwartschaft bei der BBKK auch die Zusatztarife (Krankenhauswahlleistungen, Zahnersatz und Sonstiges) einschließt, würde ich die mit abschließen, und zwar so, dass in der Klinik auch das Einbettzimmer versichert ist. Später kann es schwierig werden - ja nach Ergebnis einer dann erforderlichen Gesundheitsprüfung. Umgekehrt ist es einfacher: Sie können jährlich zum 31.12. kündigen oder auch zum Termin einer Beitragserhöhung).

Um nun die Katze aus dem Sack zu lassen: Bei Ihnen spräche so gut wie alles für den Plan B.

Wichtiger Nachtrag vom 24.9. 14 h:
Sie wären ja als Ehefrau eines Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig. Nun ist es bundesweit bei allen Beihilfeträgern so, dass Krankheitskosten der Ehegatten nur dann beihilfefähig sind, wenn deren eigene Einkünfte eine bestimmten jährlichen Betrag - je nach Beihilfeträger 18.000 € oder 17.000 €, in einigen Ländern noch deutlich niedriger - im (Vor-)Vorjahr der Stellung des Beihilfeantrages nicht überschritten haben .
In Ihrem Fall liegen die monatlichen Zahlbeträge schon bei 1.573 € (1200+312+61) und damit deutlich über 18.000 €, für die Zeit unmittelbar vor Rentenbeginn wohl noch etwas mehr.
Das hieße dann, dass Sie Ihren 30%-Tarif von Anfang an auf 100% umstellen müssten mit entsprechendem Mehrbeitrag. Das ginge zwar ebenfalls ohne Gesundheitsprüfung noch über die Anwartschaft, aber eben zu deutlich höheren Beitrag. Und da die betreffenden Bezüge ja nicht weniger werden im Laufe der Zeit, bleibe es bei Ihnen bei 0 Beihilfe und demnach 100% im BeihilfeComfort.

Erst nach dem Tod Ihres Mannes - ab dann wären Sie nicht mehr als Ehefrau berücksichtigungsfähig, sondern als Witwe selbst beihilfeberechtigt, entfällt diese Einkommensgrenze. Ihr Beihilfeanspruch von 70 % lebt dann auf, und sie könnten vom 100%- in den 30%-Tarif wechseln.


Den dazu erforderlichen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht können Sie bei Ihrer Audi-BKK stellen oder auch bei jeder anderen gesetzlichen Kasse, und zwar spätestens 3 Monate nach Beginn der Versicherungspflicht, Ultimo also der 31.01.2023, ein Dienstag. Aber das wissen Sie ja schon.
[Letzter Absatz um den bisherigen Ironieanteil gekürzt :oops: ]

Gruß
von GS

* Ich gebe zu, dass ich mich auch ärgere, weil ich mich mit Ihrer Betriebsrente so oder so verrechnet haben muss. Vllt. war es gestern abend doch schon ein wenig spät dafür.

Eva-Maria
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Eva-Maria » 24.09.2022, 18:05

Hallo GS,

Danke für ihre anschauliche Zusammenfassung und vor allem neutrale Meinung.

GS hat geschrieben:Den dazu erforderlichen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht können Sie bei Ihrer Audi-BKK stellen oder auch bei jeder anderen gesetzlichen Kasse, und zwar spätestens 3 Monate nach Beginn der Versicherungspflicht, Ultimo also der 31.01.2023, ein Dienstag. Aber das wissen Sie ja schon.

Ich hatte gedacht, dass die Versicherungspflicht schon bei Antrag der Rente (04.08.) beginnt und von da ab 3 Monate.

Was mich noch ein bisschen zögern lässt zur PKV zu wechseln, sind die Höhe der Beitragsteigerungen, kann ich von ca. 4% Erhöhung pro Jahr ausgehen,( da ich keine Altersrückstellungen habe), oder kann man das nicht abschätzen.


GS hat geschrieben:Wenn Ihre Anwartschaft bei der BBKK auch die Zusatztarife (Krankenhauswahlleistungen, Zahnersatz und Sonstiges) einschließt, würde ich die mit abschließen, und zwar so, dass in der Klinik auch das Einbettzimmer versichert ist. Später kann es schwierig werden - ja nach Ergebnis einer dann erforderlichen Gesundheitsprüfung. Umgekehrt ist es einfacher: Sie können jährlich zum 31.12. kündigen oder auch zum Termin einer Beitragserhöhung).

Ja, das ein guter Tipp, nur die SB könnte man nach 5 Jahren ab Versicherungsbeginn, ohne Gesundheitsprüfung, einmal umstellen.

In Bayern ist die Einkommensgrenze (die Summe der Einkünfte) bei 20000 €. Beim Bund wird ab 2024 sogar die Einkommensgrenze an den Rentenwert angepasst und erhöht sich dann dynamisch, vielleicht schließt sich Bayern ja an.

Von der Rente wird der Steuerfreibetrag abgezogen und die Betriebsrente wird zum Teil nur mit Ertragsanteil versteuert.

Nochmal in Zahlen: Rente 1200 x 0,82 = 984€ x 12 = 11808€

von der Betriebsrente sind 90 € mit 100% zu versteuern der Rest mit Ertragsanteil zu 19%
die Riesterrente muss zu 100% versteuert werden.

Betriebsrente: (90 x 12 = 1080€) +( 222 x 0,19 x 12 = 506€)
Riesterrente: 61 x 12 = 732€

Summe der Einkünfte ist dann 14126 €

Rentenerhöhungen müssen dann zu 100% versteuert werden.

Ich kann das Einkommen für 2023 auch nachträglich nachweisen, wenn ich den Steuerbescheid von 2023 habe, das hat die Beihilfestelle auf Anfrage schriftlich mitgeteilt, wenn dann (2023) das Einkommen zu hoch wäre, müsste ich die Beihilfeleistungen zurückzahlen. Dieses Jahr und letztes Jahr käme ich auf jeden Fall drüber, aber das zählt bei mir nicht(Ausnahme).

Je später man in Rente geht, desto höher wird dann das Einkommen, da der Freibetrag sich ändert und dann wird es immer schwieriger unter der Grenze zu bleiben.

Lg Maria
Zuletzt geändert von Eva-Maria am 25.09.2022, 19:53, insgesamt 3-mal geändert.

Czauderna
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Czauderna » 24.09.2022, 22:09

Hallo und willkommen im Forum
Als ehemaliger Mitarbeiter einer GKV-Kasse habe ich natürlich auch eine Meinung. Vorweg — die drei-Monatsfrist für den Befreiungsantrag beginnt mit Eintritt der Krankenversicherungspflicht als Rentnerin (KVdR), also dem Tag der Rentenantragstellung. In deinem Fall spielt das Einkommen deines Ehemannes keine Rolle und deine zwei Kinder nur bei der Berechnung der Vorversicherungszeit
Nur nebenbei, du wärst genau der dritte Fall in meiner Praxis, bei dem jemand mit Erreichen der Altersrente in die PKV gewechselt ist bzw. Wechseln wollte.
Gruß
Czauderna

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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Eva-Maria » 24.09.2022, 23:12

Hallo Czauderna,
Meine Bekannte, die Frau eines ehemaligen Arbeitskollegen meines Mannes ist bei Rentenbeginn
in die PKV gewechselt und zahlt jetzt als beihilfeberechtigte Witwe 200€ bei der PKV anstatt 500€ bei der KVdR.
Sie hatte allerdings eine große Anwartschaft.
Deshalb spielt die Pension schon eine Rolle, wenn auch in ferner Zukunft oder auch nicht.
Und die Leistungen bei der PKV wären auch etwas besser.

Ich glaube ein Wechsel zur PKV als Ehefrau eines beihilfeberechtigten Beamten , erst bei Rentenbeginn, wird ohne Anwartschaft schwierig sein.
Ich war 10 Jahre Mitglied bei der BBKK und hatte jahrelang eine große Anwartschaft und habe diese gekündigt, als ich dann unbefristet beschäftigt war. Erst nach dem Fall meiner Bekannten entschloss ich mich zu einer kleinen Anwartschaft und wurde nur aufgrund meiner Vorversicherungszeiten aufgenommen.
Ich hatte die letzten 26 Jahren nur einen Teilzeitjob und liege deshalb mit meiner Rente noch unter der Einkommensgrenze für die Beihilfe.

Da die PKV nur 29€ (14€+15€ SB) bzw. 57€ ohne SB mehr kosten würde wärs halt eine Alternative.

Und die Kosten für die Zahnzusatzversicherung (18€), die ich abgeschlossen habe, könnte ich mir dann auch sparen.

Da ich mich nur jetzt entscheiden kann, und nichts rückgängig machen kann,
mache ich mir halt Gedanken, was das beste wäre. Aber mein Bauchgefühl sagt auch KVdR, weil ich vor Beitragserhöhungen schon Angst habe.

Danke für ihre Meinung
Liebe Grüße Maria

GS
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon GS » 25.09.2022, 20:38

Hallo zusammen,

@Czauderna
wie schon mehrfach in diesem Thread war ich auch beim Beginn der Befreiungsfrist von der Versicherungspflicht in der KvdR auf dem Holzweg. Danke, dass Du hier für Klarheit gesorgt und die TE darin bestätigt hast. Ja, da habe ich wohl schon arg lange nicht mehr ins Gesetz geblickt.

Zumal wie Du schreibst diese Fälle in der Praxis sehr selten vorkommen. Damit die Befreiung von der KVdR überhaupt einen Sinn ergibt, muss schon alles zusammenpassen:
a) die Sicherheit des Wechsels in die PKV ohne Gesundheitsprüfung mit z. B. 65 Jahren
(also das Bestehen einer entsprechenden Anwartschaftsversicherung bei einer PKV)
b) möglichst ein Anspruch auf mehrheitliche Kostenübernahme durch die Beihilfe
(damit ein Quotentarif über i.d.R. 30 % in der PKV anstelle eines 100%-Tarifes genügt)
c1) eine gesicherte Existenzgrundlage durch eigene Einkünfte und Einkünfte des jeweiligen beihilfeberechtigten Partners, entsprechend später im Hinterbliebenenfall (die Witwe wird dann selbst beihilfeberechtigt)
c2) ebenfalls eine gesicherte Existenzgrundlage im außerplanmäßigen Scheidungs- statt Hinterbliebenenfall, wenn dann natürlich auf finanziell niedrigerem Niveau als unter c1).

Wenn es dann zufriedenstellend verläuft nach a) bis c1) läuft, hört oder liest man nichts mehr darüber, nicht in der Praxis und auch nicht hier in unserem Forum.

Nur wenn es klemmt – in aller Regel also Szenario c2) bei allerdings knapperem Budget des Scheidungs-Beihilfe-Opfers ­ wird die Wahl der Beihilfelösung zulasten der KvdR oder alternativ einer freiwillig möglichen Versicherung in der GKV bereut und beklagt.

Praktisch immer ist so ein Fall dann Ergebnis einer vorherigen suboptimalen Beratung oder Nichtbefolgung einer verantwortlichen, guten Beratung, die weder auf dem G- noch auf dem P-Auge blind ist. Und die natürlich auch keinen Bock schießen sollte, wenn es um den Beginn der Befreiungsfrist geht. :oops:

Unterschiedlich sind die Chancen, eine vom Kunden im Nachhinein als Fehler erlebte Wahl als solchen zu verurteilen bzw. sich umgekehrt gegen einen entsprechenden Vorwurf zu verwahren.

Eine vergleichsweise kommode Position hat dann derjenige, der zuvor zum Verbleib in der GKV geraten hatte. Davon ausgehend, dass hier nicht der Beitrag das Problem wäre, sondern im weitesten Sinne das Leistungserlebnis des Versicherten, kann ja niemand belegen, dass in genau diesem individuellen Fall die PKV ihre Vertragsleistung voll erbracht hätte.

Umgekehrt, bei vorheriger Wahl pro PKV und hier davon ausgehend, dass der Beitrag zum Problem geworden ist, etwa durch den vorher nicht bedachten Scheidungsfall und damit Wegfall der Beihilfe, lässt sich nun bis auf den Cent genau belegen, was es jetzt nur kosten würde, „wenn Sie doch bloß auf mich gehört hätten und in der Kasse geblieben wären“.

Kein Wunder, dass jemand, der gewissermaßen „zwischen den Stühlen“ sitzt und dazu sich wie so mancher VbZler seiner Sache nicht ganz sicher ist, vorsichtshalber routinemäßig zum „Plan A“ rät. Kommt erschwerend noch der ideologische Faktor hinzu, steht das Beratungsergebnis von vorneherein fest.

Damit kein Missverständnis entsteht: Selbstverständlich darf und soll jeder, der im Spannungsverhältnis GKV/PKV die GKV favorisiert, auch standardmäßig in diese Richtung informieren und beraten, ob in der Praxis oder z. B. hier im Forum. Er legt seine Argumente offen und ehrlich vor und hat kein Problem damit, wenn auch die andere Seite der Medaille ihre Chance erhält. Wo es natürlich genauso offen und ehrlich abzulaufen hat – Provisionsinteresse hin oder her.

@Maria
Ich hoffe – bin mir auch sicher – dass Sie bis hierhin mitgelesen haben. Darf ich mich daher etwas kürzer fassen? Nach dem, was Sie bisher zu Ihrer Situation geschrieben haben erachte ich nach wie vor Ihren Fall als einen der zugegebenermaßen sehr seltenen Fälle als geeignet, sich unter den gegebenen günstigen Voraussetzungen – siehe oben a) bis c1) - für den Wechsel zur PKV zu entscheiden.

Wohl wissend, dass in diesem Fall die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV tatsächlich unwiderruflich sein wird – also nicht im Sinne von „bis auf Weiteres“, sondern im Sinne von „lebenslänglich“.

Eva-maria schreibt dazu passend:
Da ich mich nur jetzt entscheiden kann, und nichts rückgängig machen kann,
mache ich mir halt Gedanken, was das beste wäre. Aber mein Bauchgefühl sagt auch KVdR, weil ich vor Beitragserhöhungen schon Angst habe.
Ja, Beitragserhöhungen wird es auch zukünftig geben, in der PKV und auch in der GKV. Bezüglich PKV rechne ich immerhin mit wenig Widerspruch gegen die These, dass die Beihilfe-Restkostentarife langfristig eine flacher verlaufende Beitragsdynamik aufweisen als die Tarife für Selbstständige und/oder Arbeitnehmer.

Apropos lebenslänglich: In diesem Sinne ein langes „lebenslänglich“, vorzugsweise zu zweit und gesund.

Grüße
von GS

Rossi
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Rossi » 26.09.2022, 22:10

Nun ja, ich werfe mal etwas ganz anderes in den Ring. Denn so einen Fall habe ich letztens noch gehabt!

Ich habe mir gedacht, och, daran habe ich bislang auch noch nicht gedacht! Aber der Schuss könnte dabei völlig nach hinten losgehen!

Nehmen wir mal an, dass Du dich dafür entscheidest in die KVdR zu gehen. Alles klar! Der Holde (ehemaliger Polizeibeamter) erhält eine Pension. Auch alles klar.

Wir alle wissen, dass wir irgendwann sterben werden. Statistisch leben die Frauen allerdings länger als die Männer!

Spielen war das Spielchen mal durch: Irgendwann verstirbt der Holde (Polizeibeamter mit Pensionsansprüchen). In dieser Konstellation beantragt die Witwe einen Witwenpension. Auch alles klar.

Jetzt kommt dann allerdings der Hammer: Bei der Witwenpension handelt es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V. D.h., wenn man in der KVdR ist, zahlt man aus der Witwenpension ca. 20 % Beiträge an die Kasse!

D.h. bei einer Witwenpension des ehemaligen Polizeibeamten von 1.000,00 € reden wir hier bei der KVdR um 200,00 € zusätzliche Beiträge an die Kasse, bei 1.500,00 € sind es mal schlappe 300,00 €. Es kommt natürlich darauf an, wie hoch die Pension im Falle des Todes ist!

Mein Fall hat sich dazu entschieden, in die PKV mit Beihilfeanspruch zu gehen.

Wenn Du dich dazu entscheiden solltest (PKV mit Beihilfeanspruch), dann wird die Befreiung von der KVdR auch nicht so ohne weiteres funktionieren. Dazu muss man ein wenig trixen, da es hierzu eine BSG-Entscheidung gibt. Die notwendigen Informationen findet man in dem GR zur KVdR!

Aber das kann unser Czauderna mit Sicherheit coachen!

GS
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon GS » 27.09.2022, 09:46

Rossi schreibtWenn Du dich dazu entscheiden solltest (PKV mit Beihilfeanspruch), dann wird die Befreiung von der KVdR auch nicht so ohne weiteres funktionieren. Dazu muss man ein wenig trixen, da es hierzu eine BSG-Entscheidung gibt. Die notwendigen Informationen findet man in dem GR zur KVdR!
Ja, stimmt, da kann es haken. Ich kann mich dunkel an einen vergleichbaren Fall von vor 5 oder 6 Jahren erinnern. Mglw. lag es daran, dass das bloße Bestehen einer Anwartschaft an Stelle einer aktiven 30%-Versicherung zum Zeitpunkt der Stellung dess Befreiungsantrages nicht ausgereicht hat.
Wenn das so wäre - kann bis heute abend nicht recherchieren, habe gerade mit den Nacharbeiten zu einem dreistelligen Geburtstag mit QS 1 zu tun - ließe sich im Falle unserer TE Maria ja noch etwas machen.

Gruß
von GS

Eva-Maria
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Eva-Maria » 27.09.2022, 10:52

Hallo Rossi,

Ja, das habe ich schon durchgerechnet und ich käme auf 550€.

Aber:
Als Witwe eines Beamten ist man beihilfeberechtigt und dann zahlt man nur noch 1,5% Pflegeversicherung auf alle Renten, dann wären es nur noch 17,2%.
Außerdem kann man die Beiträge von den KVdR zu fast 100% von der Steuer absetzen, bei der PVK nicht alles und den Zuschuss muss man auch noch abziehen.
PV kann man zu 100% absetzen.
Dann reduziert sich der Betrag bei meinem Steuersatz auf ca. 410€. (immer noch viel)

Was ich nicht weiß ist, ob die Beitragsbemessungsgrenze auch Anwendung findet,
vielleicht kann das jemand beantworten?

Außerdem weiß man nicht, ob der Fall überhaupt eintritt.

Ich habe gerade bei meiner Krankenkasse nachgefragt,(die Dame rief mich zurück, weil sie erst nachlesen musste, weil der Fall so selten vorkommt) und sie sagte, dass es keine Schwierigkeiten gibt. Sie sagte auch, dass die 3 Monate erst ab 1.11. laufen. :roll: #-o
Mir ist schon klar, dass ich bei Antragstellung nachweisen muss, dass ich bei der PVK einen Vertrag habe.

Lg Maria
Zuletzt geändert von Eva-Maria am 27.09.2022, 13:27, insgesamt 1-mal geändert.

GS
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon GS » 27.09.2022, 14:34

Hallo zusammen,

Eva-Maria schreibt:
Ich habe gerade bei meiner Krankenkasse nachgefragt,(die Dame rief mich zurück, weil sie erst nachlesen musste, weil der Fall so selten vorkommt) und sie sagte, dass es keine Schwierigkeiten gibt. Sie sagte auch, dass die 3 Monate erst ab 1.11. laufen

Naja, da war ich wenigstens nicht alleine auf diesem Knüppeldamm alias Holzweg unterwegs :wink:
Tatsächlich sind die Stichtage in diesem Fall folgende:
04.08.2022: Datum des Rentanantrages und damit des Beginnes der Versicherungspflicht in der KVdR
05.08.2022: Beginn der Antragsfrist auf Befreiung von der Versicherungspflicht
04.11.2022: Ende der Antragsfrist
(Herleitung aus einem Fallbeispiel im von rossi wohl angestoßenen Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzbubenverbandes und der DRV vom 24.10.2019)

Außerdem ist dort auf der Seite 57 u. a. zu lesen:
GR GKV/DRV vom 24.10.2019 schreibt:
Ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht besteht nur dann, wenn der Betroffene einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, im Regelfall eine private Krankenversicherung, hat und diesen nachweist (§ 8 Absatz 2 Satz 4 SGB V).

Diese weitere Voraussetzung für die Befreiung soll als weitere Maßnahme sicherstellen, dass keine Person ohne Absicherung im Krankheitsfall bleibt.
Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall ist inhaltlich deckungsgleich mit dem gleichlautenden Begriff im Zusammenhang mit der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V; dementsprechend sind die entsprechenden Auslegungshinweise in den Grundsätzlichen Hinweisen „Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V“ des GKV-Spitzenverbandes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Eine Befreiung setzt voraus, dass eine derartige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall für den Zeitpunkt nachgewiesen wird, an dem die Befreiung ihre Wirkung entfaltet, also an dem Tag, ab dem der die Befreiung ermöglichende Tatbestand der Versicherungspflicht eintreten würde.
Dem zuletzt zitierten satz entnehme ich, dass die PKV schon vor Stellung des Befreiungsantrags und spätestens zum Beginn der Versicherungspflicht in der KVdR aktiv gestellt sein muss.

Sollte es also mit der PKV statt mit der KVdR weitergehen, wäre m. E. folgendes zu bewerkstelligen:
1) Antrag bei der BBKK auf Umwandlung der Anwartschaft in die aktiven Tarife rückwirkend zum 4.8.2022, ersatzweise zum 1.8.2022
(ggf. unter Hinweis auf den dazu vorgesehenen Antrag auf Befreiung gemäß § 8 (1) Nr. 4 SGB 5 und auf das Ende der Antragsfrist am 4.11.2022 und mit Bezug auf das Gemeinsame Rundschreiben GKV/DRV vom 24.10.2019)
2)Nach Erhalt des neuen BBKK-Versicherungsscheines Antrag auf Befreiung bei der Kasse, die seit August die Beiträge erhalten hat, und unter Beilage einer Kopie des neuen BBKK-Vers.-Scheines

Liegt dieser Befreiungsantrag der Kasse spätestens am 4.11.2022 vor, wird sie ihm stattgeben und vermutlich unaufgefordert die auf den Zeitraum seit dem 4.8.2022 entfallenen Beiträge KV+PV verrechnen. Im Eneffekt wird es keine doppelte Beitragszahlung geben, außer vllt. für den 1.-3.8.2022.

Wichtig:
Für das Ziehen des Jokers "Anwartschaftsversicherung" gilt grundsätzlich eine Frist von 2 Monaten ab Wegfall des betreffenden Grundes, rückwirkend also ab 4.8. Der oben unter 1) genannte Antrag bei der BBKK sollte dieser also spätestens am Dienstag, 4.10.2022 vorliegen, wenn auch an dieser Ecke nichts anbrennen soll.

Nachtrag:
Eva-Maria fragt:
Was ich nicht weiß ist, ob die Beitragsbemessungsgrenze auch Anwendung findet,
vielleicht kann das jemand beantworten?
Ja, die käme grundsätzlich zur Anwendung. Alle beitragspflichtigen Einnahmen - hier also gesetzliche Rente, Betriebsrente (abzg. FB) und später ggf. Witwenpension (dann ohne FB-Abzug), nach heutigem Stand für KVdR-Rentner aber nicht z. B. Zins- oder Mieterträge - würden zusammengezählt, aber ggf. durch die Bemessungsgrenze (ab 2023 4.987,50 €) gedeckelt. Aber bis zu diesem Deckel wäre noch etwas Luft.

Grüße
von GS

Eva-Maria
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Eva-Maria » 27.09.2022, 16:55

Hallo GS,
Vielen Dank für die hilfreiche Unterstützung meines Falles.
Gut zu Wissen , dass ich nicht mehr viel Zeit habe, ich hätte nicht gedacht, dass es so kompliziert wird.
Wenn ich mich für die PKV entscheide, dann werde ich es auf jeden Fall so machen, sicher ist sicher.
Ich bin froh, dass ich mich hier angemeldet habe.

Eine Frage hätte ich noch:
Was ist, wenn man in diesem Zeitraum eine Leistung von der Krankenkasse in Anspruch genommen hat? Ich war z.B. heute bei einer Vorsorgeuntersuchung?

Liebe Grüße Maria

GS
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon GS » 27.09.2022, 21:09

Hallo Maria,

möglicherweise ist die bisher besprochene Alternative "Befreiung von der Vers.-Pflicht in der KVdR" auch dann noch nicht in trockenen Tüchern, wenn die Vorgehensweise so ist wie zuletzt unter 1), 2) und Wichtig: vorgeschlagen.

Das Sozialgerichtsurteil (AZ B12 KR 24/14 R) von 2016, auf das u.a. das Gemeinsame Rundschreiben vom 24.10.2019 Bezug nimmt, steht auf dem Standpunkt, dass der Befreiungstatbestand "VP in der KVdR" nicht anzuerkennen ist, soweit der Versicherte zu dem betreffenden Zeitpunkt (hier 4.8.2022) nicht erst versicherungspflichtig wird, sondern bereits, wenn auch aus anderem Grund (hier als Arbeitnehmerin) versicherungspflichtig ist.

Kurzfassung, verständlich auch für Nichtjuristen wie mich:
Wer schon warum auch immer versicherungspflichtig ist, hat das gefälligst auch zu bleiben - Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB 5 hin oder her.

Daran könnte die Sache evtl. noch scheitern - sorry.

Was tun? Vllt. den alten Grundsatz befolgen "Probieren geht über studieren". Das hieße in diesem Fall so vorgehen wie zuletzt beschrieben (Antrag bei BBKK bis 4.10) und dann den befreiungsantrasg bei der Kasse stellen, die zumindest am Telefon keine Probleme gesehen hat (das ist wohl auch, die die Beiträge entgegennimmt), und dann zuwarten. Mehr kann man in dieser Situation ja nicht tun - außer sich parallel dazu in dieser Sache noch weiter schlau zu machen.

Sollte der Befreiungsantrag dann z.B. unter Bezug auf das obige BSG-Urteil abgelehnt werden, ist gegenüber der Alternative, er sei gar nicht erst gestellt worden, nichts verloren, außer natürlich Mühe, Zeiteinsatz und Hoffnung auf den "Plan B".

Immerhin, einen Lichtblick gibt es: In seinen umfangreichen Begründungen, warum es in dem betreffenden gerichtsanhängigen Fall nicht gehen sollte (in diesem Fall wäre die Befreiung aber aus anderen, schon eher einleuchtenden Gründen abgelehnt worden) hat das Gericht unter vielen anderen auch folgende Zeilen bemüht:

BSG-Urteil AZ B12 KR 24/14 R führt in den Begründungen an:
[1-24]...
[25] Typischerweise profitieren Versicherte im Übrigen sogar gerade von einer auf die Versicherung als Beschäftigter unmittelbar folgenden und für die Versicherten günstigen Mitgliedschaft als Rentner in der GKV, sodass Sinn und Zweck der Regelung für das vom Kläger begehrte Befreiungsrecht nichts hergeben. Wie die obigen Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des § 8 Abs 1 Nr 4 SGB V zeigen, macht eine Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der GKV nach dieser Regelung regelmäßig nur Sinn für Versicherte, die zuvor bereits privat gegen Krankheit versichert waren; diese hatten nämlich mit ihren Beiträgen Rückstellungen zur Finanzierung einer privaten Absicherung gegen die für den einzelnen Versicherten im Alter üblicherweise höheren Krankheitskosten gebildet. Dies war beim Kläger jedoch nicht das Motiv seines angestrebten Wechsels in eine andere Form der Absicherung gegen Krankheit. [26-x]
Zum letzten Satz: Beim Kläger nicht, aber bei Ihnen schon, denn Sie waren ja zuvor schon privat gegen Krankheit versichert, mussten diese Versicherung zwar wegen Versicherungspflicht ohne Befreiungsrecht (!) beenden, haben aber durch die zumindest zweitweilige Große Anwartschaft Rückstellungen gebildet, die Ihnen auch nach dem (wegen Wegfall der Befristung Ihrer Beschäftigung absolut nachvollziehbaren) Wechsel in die Kleine Anwartschaft erhalten geblieben sind. Also nix mit Präzedenzfall.

Langer Schreibe kurzer Sinn: Auch nach evtl. Ablehnung des Befreiungsantrags unter (mE an den Haaren herbeigezogenen) Gründen noch nicht die Flinte ins Korn werfen. "Noch ist Polen nicht verloren" (Okay, nachher war es dann doch verloren für weitere ca. 90 Jahre).

Grüße
von GS

Nachtrag, weil zuletzt überlesen:
Eine Frage hatte Eva-Maria noch:
Was ist, wenn man in diesem Zeitraum eine Leistung von der Krankenkasse in Anspruch genommen hat? Ich war z.B. heute bei einer Vorsorgeuntersuchung?
Spontan: keine Ahnung. Vllt. ein Anruf in der Praxis mit etwa dem Wortlaut "Sorry, ich hatte vergessen Ihnen zu sagen, dass ich seit kurzem Selbstzahlerin bin. Können Sie bitte mir eine Privatrechnung ausstellen?"

Klar können die das, und gern tun die das. Aber warten Sie noch ab. Vielleicht meldet sich hier noch jemand dazu. Die Mitleserzahl ist ja inzwischen deutlich dreistellig. Der ein oder andere hat sicher eine Meinung dazu und lässt uns nicht dumm sterben. Hoffe ich jedenfalls.

Rossi
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Rossi » 29.09.2022, 20:15

@GS

Genau die Entscheidung des BSG habe ich gemeint. Sie ist für mich und auch für die Kassen nicht nachvollziehbar.

Allerdings muss ich jetzt feststellen, dass der Gesetzgeber aufgrund der BSG-Entscheidung mittlerweile nachgebessert hat.

Es wurde in § 8 Abs. 1 SGB V extra der Satz 2 angefügt.

Zitat:
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.

Das GR zur KVdR 24.10.2019

Guckst Du hier:
[https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/krankenversicherung-rentner-versorgungsbezuege-einkommen-renten/_jcr_content/par/download_23269565/file.res/RS-KVdR-24-10-2019.pdf]

Zitat (Seite 57:

Nach dem Urteil des BSG vom 27. April 2016 – B 12 KR 24/14 R -, USK 2016-30, war nur dann eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich, wenn nicht unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. Diese Einschränkung des Rechts auf Befreiung von der Versicherungspflicht wurde seitens des Gesetzgebers für unverhältnismäßig erachtet. In der Folge wurde § 8 Absatz 1 SGB V ab 15. Dezember 2018 durch einen zweiten Satz ergänzt, nach dem das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht voraussetzt, „dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird“. In der Gesetzesbegründung ist ergänzend klargestellt, dass mit der Änderung ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann besteht, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand. Damit wird die vor dem genannten BSG-Urteil praktizierte Anwendung des Befreiungsrechts gesetzlich wiederhergestellt. Die Änderung ist am 15. Dezember 2018 in Kraft getreten und entfaltet damit grundsätzlich Wirkung für alle Befreiungsanträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens und innerhalb der Befreiungsfrist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB V gestellt werden bzw. wurden.


D.h., die Kasse kann den Befreiungsantrag nicht ablehnen!!!!


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