Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

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GS
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon GS » 29.09.2022, 22:35

@Rossi
Dann hat mich meine Hoffnung nicht getrügt, dass Du noch mit dem Stein der Weisen um die Ecke kommst - und das sogar rechtzeitig. =D>
Diesen Satz 2
Zitat § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB 5:
Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird.
habe ich nicht gesehen, jedenfalls nicht beachtet.
Damit war ich - diesmal aber gücklicherweise - mit meinem Verdikt von gestern
GS schrieb:
Wer schon warum auch immer versicherungspflichtig ist, hat das gefälligst auch zu bleiben - Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB 5 hin oder her.
einmal mehr auf dem Holzweg, nicht zum ersten Mal in diesem Fred.

Rossi zitiert:
[...] Damit wird die vor dem genannten BSG-Urteil praktizierte Anwendung des Befreiungsrechts gesetzlich wiederhergestellt. Die Änderung ist am 15. Dezember 2018 in Kraft getreten und entfaltet damit grundsätzlich Wirkung für alle Befreiungsanträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens und innerhalb der Befreiungsfrist nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB V gestellt werden bzw. wurden.

D.h., die Kasse kann den Befreiungsantrag nicht ablehnen!!!!
Wenn er noch gestellt wird. Ich hoffe, dass unsere TE Maria noch nicht die Flinte ins Korn geworfen hat und weiterhin mitliest. Aber da bin ich mir ziemlich sicher, denn sie hat nicht den Eindruck hinterlassen, dass sie sich so schnell ins Bockshorn jagen lässt. :wink:

Grüße
von GS

Rossi
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Rossi » 30.09.2022, 12:40

Nun ja, tröste Dich.

Ich habe mich auch selber ins Bockshorn jagen lassen!!!

Eva-Maria
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Eva-Maria » 30.09.2022, 15:01

Hallo,
Eigentlich wollte ich mich heute entscheiden zugunsten der KVdR.
Ich habe etwas Bedenken wegen der Einkommensgrenze bei der Beihilfe.
Man weiß ja nicht wie sich diesbezüglich alles weiterentwickelt in der Politik.

Aber ich lasse mir nochmal übers Wochenende alles durch den Kopf gehen und entscheide mich definitiv nächste Woche und sag dann Bescheid.


Gs schreibt:
Wichtig:
Für das Ziehen des Jokers "Anwartschaftsversicherung" gilt grundsätzlich eine Frist von 2 Monaten ab Wegfall des betreffenden Grundes, rückwirkend also ab 4.8. Der oben unter 1) genannte Antrag bei der BBKK sollte dieser also spätestens am Dienstag, 4.10.2022 vorliegen, wenn auch an dieser Ecke nichts anbrennen soll.

Das habe ich nicht ganz verstanden, gilt das für mich auch als „nicht freiwillig Versicherte“? Und was heißt das genau in einfachen Worten für mich?

Liebe Grüße Maria

GS
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon GS » 30.09.2022, 22:06

Hallo Maria,
Eigentlich wollte ich mich heute entscheiden zugunsten der KVdR.
Ich habe etwas Bedenken wegen der Einkommensgrenze bei der Beihilfe.
Man weiß ja nicht wie sich diesbezüglich alles weiterentwickelt in der Politik.
Ein Punkt, der auf jeden Fall mit in Ihre Überlegungen gehört. Zur Einkommensgrenze für Ehegatten kann niemand wissen, wie der Freistaat damit in den nächsten Jahren umgeht. Ihre Einkünfte werden schon die derzeit geltende Grenze irgendwann in den nächsten Jahren übersteigen. Wechsel in 100%-Tarif zwar ohne Gesundheitsprüfung aber zum ca. 4-fachen Beitrag. Erst als Witwe wären es dann wieder 70% Beihilfe unabhängig vom Gesamteinkommen.

Aber ich lasse mir nochmal übers Wochenende alles durch den Kopf gehen und entscheide mich definitiv nächste Woche und sag dann Bescheid.
Sollten Sie am Ende sich für die KvdR entscheiden, dann grämen Sie sich nicht über im Nachhinein „verschenkte“ AWV-Beiträge. Denn seit deren Abschluss hätte ja auch alles ganz anders verlaufen können, so dass es dann auf die AWV angekommen wäre.

Das [mit der 2-Monate-Frist] habe ich nicht ganz verstanden, gilt das für mich auch als „nicht freiwillig Versicherte“? Und was heißt das genau in einfachen Worten für mich?
[Einfügung durch mich]
Sie zweifeln mit Recht. Die grundsätzlich für die Nutzung der AWV maßgebliche 2-Monate-Frist* dürfte in Ihrem Fall keine Rolle spielen, jedenfalls keine entscheidende, da ja das beim Abschluss der Anwartschaft ebenfalls mögliche Szenario „Beschäftigungsaufgabe vor Rentenbeginn, also entweder freiwillig weiter in der GKV oder ab in die 70%-Beihilfe)“ sich durch den tatsächlichen Verlauf erledigt hat. Wenn Sie über den 4.8. hinaus weiter in der GKV bleiben, dann weiter als Pflichtversicherte. Womit sich dann aber auch die AWV nachträglich seit 4.8. erübrigt hätte.

Das Wochenende ist ja ein langes - carpe dies, Maria

Grüße
von GS

* Beim Abschluss einer AWV wegen aktuell eingetretener Versicherungspflicht ist i.d.R. offen, wann diese wieder endet. Nur eines ist klar: Der Versicherte erfährt das eher als der Versicherer. Nun kann es ja sein, dass die alternative freiwillige Weiterversicherung beitragsgünstiger ist als die mit der AWV problemlos mögliche private Vollversicherung, so dass der AWVler geneigt sein könnte, zunächst und vielleicht jahrelang auf "freiwillig" zu machen. Erst wenn z. B. sein Arzt ihm die dunkelgelbe Karte zeigt, erinnert er sich an die gute alte AWV, die er GsD vergessen hat zu kündigen.
Ja, und um dem vorzubeugen, dass einer seine "gesunden" Beiträge sonstwohin trägt, aber mit seinen "kranken" Beiträgen flugs um die Ecke kommt, dafür gibts diese 2-Monate-Frist.

GS
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon GS » 05.11.2022, 13:51

Hallo zusammen,
nachdem nun die 3-monatige Antragsfrist (5.8-4.11.22) zur Stellung des Befreiungsantrages abgelaufen ist, muss die TE Eva-Maria sich inzwischen entschieden haben zwischen
- dem endgültigen Verbleib in der GKV (KVdR)
- dem endgültigen Wechsel zur PKV (beihilfekonformer Restkostentarif, Landesbeihilfe BY).

Für beide Optionen gab es - jedenfalls in diesem Einzelfall - gute Argumente und auch Voraussetzungen. Egal wie Sie sich entschieden haben, liebe Maria, einen richtig deftigen Fehler werden Sie so oder so nicht gemacht haben, zumindest aus heutiger Sicht. Dafür hatten Sie im Vorfeld zu viel richtig gemacht. =D>

Grüße
von GS

Saxum
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Saxum » 12.01.2023, 12:37

Ein sehr spannender Fall, den ich bis hierher sehr gerne gelesen habe.

Wenn ich gestatten darf, würde ich gerne hier eine Fragestellung einwerfen, bis zu unserer Rente ist noch ziemlich viel zeit. Die Thematik beschäftigt mich aber auch jedoch bereits seit einigen Monaten. Die Sachlage ist folgende:

Ich bin beihilfeberechtigt und meine Partnerin war seit Geburt bei der PKV Versichert, seit dem Ende Ihres Studiums hatte Sie die JAEG nicht überschritten und ist natürlich in dieser Folge dann versicherungspflichtig geworden. Die PKV-Vollversicherung wurde damals vom Makler auf eine Risiko-Anwartschaft umgestellt, diese entfiele (wenn ich die Bedingungen richtig gelesen habe) dann genau zu dem Zeitpunkt an dem die Versicherungspflicht erlischt. Hier müsste die Partnerin also entweder wieder in die PKV gehen oder auf diesen Anspruch verzichten, eine erneute "reguläre Aufnahme" in die PKV ist aufgrund der Vorerkrankungen eher unwahrscheinlich.

Ich und meine Partnerin sind bei zwei verschiedenen Versicherungsgesellschaften versichert, bei mir habe ich zusätzlich noch eine Anwartschaft auf die beihilfekonformen Tarife für unseren beiden gemeinsamen Kinder aufgenommen.

Jetzt sind die großen Fragestellungen, natürlich erstmal theoretisch:

a) wenn die Versorgungsbezüge meiner Partnerin bei weniger als (derzeit) 20.000 Euro liegen, könnte diese dann berücksichtigungsfähig werden?

b) besteht die Möglichkeit, dass die Partnerin bei Ihrer PKV-Versicherung Ihren Voll-PKV-Tarif auf einen beihilfekonformen umstellt?

c) kann die Risiko-Anwartschaft in eine reguläre (große/kleine) Anwartschaft umgewandelt werden? So dass bei beispielsweise fiktiv bei einem Verbleib in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung die Möglichkeit zur PKV offen stünde?

Da es hier auch hierher gut passt, eine zusatzfrage
d) Wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit, Ende der Ausbildung oder Studiums aus der Beihilfe rausfallen, könnten diese dann ihre beihilfekonformen Tarife auf Volltarife der PKV umstellen bzw. entsprechende Anwartschaft erwerben?

GS
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon GS » 13.02.2023, 23:06

Hallo Saxum,

ja, das war ein für unsere Verhältnisse recht spannender Fall der TE Eva-Maria. Vllt. erfahren wir ja doch noch, wie sie sich letztlich entschieden hat.

Ich bin mir zwar ziemlich sicher, dass Du die Antworten auf Deine eigenen vier Schlussfragen inzwischen selbst eruiert hast, aber ein Versuch kann ja nicht schaden.
a) wenn die Versorgungsbezüge meiner Partnerin bei weniger als (derzeit) 20.000 Euro liegen, könnte diese dann berücksichtigungsfähig werden?
Wenn das die für die betreffende Beihilferegelung (Bund oder welches Land?) maßgebliche Grenze ist: Ja, falls die Mutter Eurer Kinder Dich bis dahin geheiratet hat.
b) besteht die Möglichkeit, dass die Partnerin bei Ihrer PKV-Versicherung Ihren Voll-PKV-Tarif auf einen beihilfekonformen umstellt?
Wenn dieser Anbieter beihilfekonforme Tarife im Bauchladen hat, kann sie diesen Joker ziehen.
c) kann die Risiko-Anwartschaft in eine reguläre (große/kleine) Anwartschaft umgewandelt werden? So dass bei beispielsweise fiktiv bei einem Verbleib in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung die Möglichkeit zur PKV offen stünde?
Was bitte schön ist eine Risiko-Anwartschaft. Nie gehört. Die kleine und die große sind mir schon untergekommen und auch die langfristige für Heilfürsdorgeberechtigte (auch eine große, aber mit kleinerem Beitrag). Ist evtl. eine 1-Euro-Anwartschaft gemeint oder etwas in ähnlicher fester Preislage?
Generell macht es aus Versicherersicht m. E. aber keinen Sinn, eine Anwartschaft, welche auch immer, parallel zu einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV weiterlaufen zu lasssen, bis es dem Versicherten aus anderem Grund jetzt plötzlich in den Kram passt, nun doch in die PKV zu wechseln (z.B. weil ein Beihilfeanspruch entstanden ist).
Da es hier auch hierher gut passt, eine zusatzfrage
d) Wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit, Ende der Ausbildung oder Studiums aus der Beihilfe rausfallen, könnten diese dann ihre beihilfekonformen Tarife auf Volltarife der PKV umstellen bzw. entsprechende Anwartschaft erwerben?
Da spricht rein gar nichts dagegen.

Gruß
von GS

Saxum
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Saxum » 14.02.2023, 15:54

Hallo GS,

danke für deine Rückmeldung, einiges hatte ich tatsächlich selbst eruiert, aber auch nicht alles.
Die Risiko-Anwartschaft, so heißt die, ist von der Allianz angeboten worden.
Ich zitiere hier mal aus B45123600Z0 Seite 49.

Das sind die Tarife ambulant 761, stationär 780 und Zahn 740 von der Allianz.

Es ist quasi eine kleine Anwartschaft, vielleicht gilt diese nur für den Gruppentarif?

Jedenfalls werden bei der auch keine Altersrückstellungen gebildet, aktueller "Wiedereinstiegsbeitrag" wäre was um die 670 Euro.

Ich glaub Sie bezahlt dafür etwas mehr als 25 Euro im Monat für diese Risikoanwartschaft.

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eastman
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon eastman » 14.02.2023, 16:10

Ich übersetze mal:
Kleine Anwartschaftsversicherung: Der Versicherte erwirbt das Recht, zum Umstellungstermin ohne erneute Gesundheitsprüfung ZUM DANN GELTENDEN EINTRITTSALTER in die in Anwartschaft gestellten Tarife zu wechseln.

eastman
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon eastman » 14.02.2023, 16:18

In der Masse der Anbieter Pi x Daumen ca. 5% der "eigentlich zu zahlenden Beiträge", einige Witzbolde bieten dies für 1 € im Monat an, auch gern für Kinder. Große AWV Pi x Daumen 25% der "eigentlich zu zahlenden Beiträge", der Beitragsunterschied zur kleinen AWV ist quasi die angesammelte Alterungsrückstellung. Für die Empfänger freier Heilfürsorge gilt ja mit Ende der Heilfürsorge = Pensionsalter = 70% Beihilfeanspruch, deshalb i.d.R. angeboten kleine AWV (dann auch wieder Komiker für 1 €), große AWV von zwei Anbietern hier um die 15% vom eigentlich zu zahlenden Beitrag, der Rest vom Markt bietet meist für Empfänger freier Heilfürsorge keine große AWV an....Und Gott weiß warum, wahrscheinlich aktive Verweigerung des eigenen Geschäftsbetriebes.

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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Saxum » 14.02.2023, 16:41

Danke dir, was nur nervig ist, dass die hier ja offenkundig entfällt wenn bereits einmalig die JAEG Grenze überschritten wird und dann muss man sich "sofort" entscheiden ob man Tor (freiwillige) GKV oder Tor PKV nimmt - so oder so die Anwartschaft samt den Altersrückstellungen würde dann sich wohl "auflösen" nach Ablauf der Fristen sei es durch Umwandlung in die Voll-PKV oder ins Nichts.

Ich glaube ja dass Tor PKV vermutlich Leistungstechnisch und Preistechnisch derzeit das bessere wäre, derzeit 670 Euro klingen gut - der Vertrag bestand ja seit anno dazumal der Kindheit. Zumindest bis zum Zeitpunkt an dem sich dann zack die übliche bekannte "Renten-Frage" aller PKV'en stellt.
Zuletzt geändert von Saxum am 14.02.2023, 16:45, insgesamt 1-mal geändert.

eastman
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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon eastman » 14.02.2023, 16:44

Nicht zwingend. Man/frau könnte die Alterungsrückstellungen auf einen Zusatztarif "100% Zweibettzimmer mit privatärztlicher Behandlung" übertragen lassen. Irgendwas aus den Teil-Tarifen einer Voll-PKV....

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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Saxum » 14.02.2023, 16:46

Berechtigter Einwand, ja.

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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon GS » 14.02.2023, 19:32

Dazu
Saxum schreibt:
Danke dir, was nur nervig ist, dass die hier ja offenkundig entfällt wenn bereits einmalig die JAEG Grenze überschritten wird und dann muss man sich "sofort" entscheiden ob man Tor (freiwillige) GKV oder Tor PKV nimmt - so oder so die Anwartschaft samt den Altersrückstellungen würde dann sich wohl "auflösen" nach Ablauf der Fristen sei es durch Umwandlung in die Voll-PKV oder ins Nichts.

hatte ich der ursprünglichen TE Eva-Maria schon mal was geschrieben. Ich setze es hier einfach noch mal rein und bläue das Wesentliche ein:
GS hatte geschrieben:
* Beim Abschluss einer AWV wegen aktuell eingetretener Versicherungspflicht ist i.d.R. offen, wann diese wieder endet. Nur eines ist klar: Der Versicherte erfährt das eher als der Versicherer. Nun kann es ja sein, dass die alternative freiwillige Weiterversicherung beitragsgünstiger ist als die mit der AWV problemlos mögliche private Vollversicherung, so dass der AWVler geneigt sein könnte, zunächst und vielleicht jahrelang auf "freiwillig" zu machen. Erst wenn z. B. sein Arzt ihm die dunkelgelbe Karte zeigt, erinnert er sich an die gute alte AWV, die er GsD vergessen hat zu kündigen.
Ja, und um dem vorzubeugen, dass einer seine "gesunden" Beiträge sonstwohin trägt, aber mit seinen "kranken" Beiträgen flugs um die Ecke kommt, dafür gibts diese 2-Monate-Frist.

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Re: Wechsel in die PKV bei Rentenbeginn

Beitragvon Saxum » 15.02.2023, 09:51

Der Grund ist nachvollziehbar und klar und können wir auch wunderbar mittragen, natürlich ist es einfach subjektiv gesehen trotzdem etwas ärgerlich. Das ist nicht von der Hand zu weisen. Dabei geht es weniger um den Gesundheitszustand sondern um die Kompetente "Beitrag" mit Kindern/Elternzeit/Teilzeit/Kinderkrankengeld. Das ist aber ein anderes Thema. Wie gesagt es ist in jedem Falle nachvollziehbar, nur Vorteile zu ziehen nach Gutdünken ist natürlich nicht. Anderseits sieht man dann andere Versicherer, wie etwa die aus Wuppertal mit dem Optionen-Tarif, die dann eine für einen GKV Versicherten bis zum hohen Alter von 50 quasi eine fast "lebenlange PKV-Eintrittsgarantie" gibt.


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