Wechsel zur R+V Versicherung - BeihilfeKonzept
Verfasst: 23.01.2023, 20:57
Wie es der Threadname es bereits impliziert bestehen Überlegungen von der derzeitigen Versicherung VKB/Union/BBKK (1) zur R+V (2) zu wechseln, dabei besteht ein beihilfekomformer Tarif, für den wir hier mit 50% und Bundesland Bayern ausgehen. Die Überlegungen zum Wechsel beruhen darauf, dass der Zieltarif geringere Risikozuschläge hätte. Das würde ja zum einen eine Ersparnis von über eine fünfstelligen Summe mit sich bringen, nur auf den Risikozuschlag begrenzt, der ja unabhängig von den Beitragsentwicklungen besteht.
Es geht hier um die Tarife bei VKB/Union (1) mit "BeihilfeCOMFORT", "BeihilfeKlinikPlus" und "BeihilfeErgänzungPlus" und bei R+V (2) mit den wohl neu auflegten Tarifen "BeihilfeKonzept" mit den Tarifen "Grundtarif BB", "Wahlleistungstarif W1" und "Ergänzungstarif EB1".
Beim bisherigen Versicherer hat man eine Versicherungszeit von 2 bis 3 Jahren hinter sich, so dass vermutlich aufgrund der noch nicht groß aufgebauten Altersrückstellungen ein Wechsel gegebenenfalls nicht "so sehr schädlich" wäre. Wir würdet ihr das bewerten, wäre das noch im Rahmen dann?
Die Fragestellung, die mich umtreibt ist, ob ein etwaiger Wechsel - abgesehen vom Risikozuschlag-Ersparnis - tatsächlich auch leistungsmäßig sich entweder sich auf dem gleichen Level bewegen würde oder sogar besser. So dass ich nicht am Ende selbst in Fettnäpfchen trete und was im Gesamtbild etwas schlechteres habe vor allem eben auch ggf. im höheren Alter. Da ich natürlich nicht alles weiß und auch nicht alle Bedenken alleine berücksichtigen kann, hoffe ich auf eure Hilfe und Meinung.
Da ich im Forum hier leider keine Anhänge hochladen kann, habe ich die entsprechenden Tarife beim Anbieter "FIle-Upload" hochgeladen, damit ihr nicht extra danach suchen müsst.
1: VKB/Union/BBKK: https://www.file-upload.net/gal-329680/osd2e/1.html
2: R+V: https://www.file-upload.net/gal-329679/otabkf/1.html
Folgende "Markante Unterschiede" die mir zwischen den beiden Tarifen erstmal auf die schnelle aufgefallen sind, wenn ich "ohne Beihilfe" schreibe, meine ich damit, dass eine Erstattung seitens der Beihilfe keine Voraussetzung ist.
Zahnbehandlung (Ergänzungstarif)
Wird bei 1 mit 6.000 pro Jahr Euro gedeckelt für gesondert berechenbare zahntechnische Auslagen, Material- und Laborkosten, dafür ohne Beihilfe.
Bei 2 besteht für gesondert berechenbare zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) nur eine Erstattung wenn die Beihilfe leistet, dafür gibt es hier keine Summenbegrenzung. Für Implantate inkl. Aufwendungen dafür ist bei 2 darüber hinaus ohne Beihilfe erstattungsfähig.
Vorsorgeuntersuchungen
Bei 1 wird nur innert der gesetzlichen Programme, dafür ohne Beschränkung erstattet, im Ergänzungstarif gibt es einen "Zuschuss" von 100 € für alle anderen Vorsorgeuntersuchungen sofern der Tarif diese nicht bereits erstattet hat.
Bei 2 wird für sämtliche "ambulante Vorsorgeuntersuchungen" geleistet, der Ergänzungstarif ergänzt diese auch, so dass ambulante Vorsorgeuntersuchungen ohne Beihilfe voll erstattet werden würden, natürlich medizinisch notwendig / sinnvoll.
Arznei- und Verbandmittel
Im Ergänzungstarif bei 1 heißt es, der Versicherer erstattet vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Somit nur Arzneimittel die nicht verschreibungspflichtig sind.
Bei 2 heißt es hingegen, erstattungsfähig sind Aufwendungen für nicht beihilfefähige Arznei- und Verbandmittel, wenn sie
nach dem Grundtarif erstattungsfähig sind. Hier wohl eben wenn die einerseits nicht verschreibungspflichtig sind und anderseits nicht durch die Beihilfe übernommen werden würden.
Naturheilkunde durch Ärzte
Bei 1 werden hier Leistungen für ärztliche Naturheilkunde nach dem Hufelandverzeichnis im Grund- und Ergänzungstarif erstattet. Hier fände also eine 100% Erstattung statt.
Bei 2 werden hier keine Leistungen erstattet / benannt. Da ich bisher keinen Bedarf an Naturheilkunde hatte, glaube ich dass das hier vernachlässigbar ist.
Heilpraktiker
Bei 1 mit Grund- und Ergänzungstarif, einschließlich Hufelandverzeichnis.
Bei 2 im Grund- und Ergänzungstarif, jedoch nur GebüH. Genau wie bei Naturheilkunde habe ich darin bisher keinen Bedarf gesehen und mich dafür nicht interessiert.
Ambulante Kur
Bei 1 sind ambulante Kuren, Arznei- sowie Verbandsmittel und Heilmittel unbegrenzt und jederzeit, zum prozentualen Satz, erstattungsfähig.
Bei 2 sind alle 3 Jahre ambulante Kuren, Arznei- sowie Verbandsmittel und Heilmittel bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.800 Euro, zum prozentualen Satz, erstattungsfähig. Das hieße seitens der Versicherung würden hier max. 900 € bei 50% erstattet werden. Ich weiß nicht wie teuer ambulante Kuren sind.
Stationäre Kuren / Rehas
Bei 1 sind stationäre Kuren / Rehas sind unbegrenzt und jederzeit, zum prozentualen Satz, ärztliche Leistungen, Arzneimittel, und Aufwendungen bis zu den beihilfefähigen Höchstsätzen des Bundes erstattungsfähig. Jedoch nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Dazu gibt es für 28 Tage 40 € Kurtagegeld ohne Beihilfe.
Bei 2 sind alle 3 Jahre stationäre Kuren / Rehas, zum prozentualen Satz bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.800 Euro für ärztliche Leistungen, Arzneimittel, Heilmittel inklusive Unterkunft und Verpflegung erstattungsfähig. Dazu gibt es für 28 Tage bei beihilfefähigen Kuren 30 € Kurtagegeld. Auch hier, ich weiß nicht wie "schnell 1.800 Euro zusammenkommen bzw. wieviel eine Kur so kostet.
Stationäre Behandlungen
Bei 1 wird hier neben dem regulären "Ein-Bett-Zimmer", privatärztliche Leistungen über den Höchstsatz der GOÄ erstattet. Fraglich ist dabei ob "Belegärzte" als privatärztliche Leistung zu verstehen ist bzw. inkludiert ist. Im Grundtarif werden Belegärzte benannt und erstattet.
Bei 2 wird, auch neben dem regulären "Ein-Bett-Zimmer", die privatärztlichen Leistungen über den Höchstsatz der GOÄ erstattet. Dabei werden hier (im Erstattungstarif) explizit Belegärzte mit benannt. Im Grundtarif werden hier auch Belegärzte ebenfalls benannt und erstattet.
Ambulante Behandlungen
Bei 1 werden ambulante Leistungen bis zum Höchstsatz der GOÄ/GOZ erstattet.
Bei 2 werden ambulante Leistungen via Ergänzungstarif über den Höchstsatz der GOÄ/GOZ/GOP erstattet. Wobei dieser Fall vermutlich eher sehr selten bis nie vorkommt, außer bei Spezialfällen natürlich.
Heilmittel
Bei 1 werden Heilmittel bis zu den beihilfefähigen Höchstsätzen des Bundes nur im Grundtarif erstattet, natürlich zum prozentualen Anteil.
Bei 2 werden Heilmittel ohne Höchstsätze zum prozentualen Anteil im Grundtarif erstattet, zusätzlich im Ergänzungstarif die verbliebenden Aufwendungen für Heilmittel ohne Beihilfe. Somit kann man Heilmittel öfters in Anspruch nehmen, wenn medizinisch erforderlich, die Beihilfe es aber nicht so sieht. Einschließlich medizinisch notwendige Hausbesuche. Jedoch habe ich auch mit Heilmitteln bisher keine Erfahrungen, so dass ich nicht weiß, was die so kosten würden.
Hilfsmittel
Bei 1 offener Hilfsmittelkatalog, Ergänzungstarif erstattet verbliebene beihilfefähige Restkosten. Hörgeräte gedeckelt auf 1.500 €.
Bei 2 offener Hilfsmittelkatalog, Ergänzungstarif erstattet verblieben beihilfefähige Restkosten. Keine Deckelungen.
Auslandskrankenschutz außerhalb EU
Bei 1 besteht in allen Tarifen ein 12-Monatiger Versicherungsschutz, jedoch zum prozentualen Anteil. Eine "Auslands-Vollversicherung" zu 100% ist über den Ergänzungstarif nur für 56 Tage gegeben.
Bei 2 besteht in allen Tarifen ein 6-Monatiger Versicherungsschutz, der im Ergänzungstarif aber nochmals gesondert für ambulante, stationäre oder zahnärztliche Heilbehandlung benannt wird. Daher besteht hier wohl eine "Auslands-Vollversicherung" die alles zu 100% für 6 Monate übernehmen würde.
Wie ist euere Ansicht hierzu?
Es geht hier um die Tarife bei VKB/Union (1) mit "BeihilfeCOMFORT", "BeihilfeKlinikPlus" und "BeihilfeErgänzungPlus" und bei R+V (2) mit den wohl neu auflegten Tarifen "BeihilfeKonzept" mit den Tarifen "Grundtarif BB", "Wahlleistungstarif W1" und "Ergänzungstarif EB1".
Beim bisherigen Versicherer hat man eine Versicherungszeit von 2 bis 3 Jahren hinter sich, so dass vermutlich aufgrund der noch nicht groß aufgebauten Altersrückstellungen ein Wechsel gegebenenfalls nicht "so sehr schädlich" wäre. Wir würdet ihr das bewerten, wäre das noch im Rahmen dann?
Die Fragestellung, die mich umtreibt ist, ob ein etwaiger Wechsel - abgesehen vom Risikozuschlag-Ersparnis - tatsächlich auch leistungsmäßig sich entweder sich auf dem gleichen Level bewegen würde oder sogar besser. So dass ich nicht am Ende selbst in Fettnäpfchen trete und was im Gesamtbild etwas schlechteres habe vor allem eben auch ggf. im höheren Alter. Da ich natürlich nicht alles weiß und auch nicht alle Bedenken alleine berücksichtigen kann, hoffe ich auf eure Hilfe und Meinung.
Da ich im Forum hier leider keine Anhänge hochladen kann, habe ich die entsprechenden Tarife beim Anbieter "FIle-Upload" hochgeladen, damit ihr nicht extra danach suchen müsst.
1: VKB/Union/BBKK: https://www.file-upload.net/gal-329680/osd2e/1.html
2: R+V: https://www.file-upload.net/gal-329679/otabkf/1.html
Folgende "Markante Unterschiede" die mir zwischen den beiden Tarifen erstmal auf die schnelle aufgefallen sind, wenn ich "ohne Beihilfe" schreibe, meine ich damit, dass eine Erstattung seitens der Beihilfe keine Voraussetzung ist.
Zahnbehandlung (Ergänzungstarif)
Wird bei 1 mit 6.000 pro Jahr Euro gedeckelt für gesondert berechenbare zahntechnische Auslagen, Material- und Laborkosten, dafür ohne Beihilfe.
Bei 2 besteht für gesondert berechenbare zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) nur eine Erstattung wenn die Beihilfe leistet, dafür gibt es hier keine Summenbegrenzung. Für Implantate inkl. Aufwendungen dafür ist bei 2 darüber hinaus ohne Beihilfe erstattungsfähig.
Vorsorgeuntersuchungen
Bei 1 wird nur innert der gesetzlichen Programme, dafür ohne Beschränkung erstattet, im Ergänzungstarif gibt es einen "Zuschuss" von 100 € für alle anderen Vorsorgeuntersuchungen sofern der Tarif diese nicht bereits erstattet hat.
Bei 2 wird für sämtliche "ambulante Vorsorgeuntersuchungen" geleistet, der Ergänzungstarif ergänzt diese auch, so dass ambulante Vorsorgeuntersuchungen ohne Beihilfe voll erstattet werden würden, natürlich medizinisch notwendig / sinnvoll.
Arznei- und Verbandmittel
Im Ergänzungstarif bei 1 heißt es, der Versicherer erstattet vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Somit nur Arzneimittel die nicht verschreibungspflichtig sind.
Bei 2 heißt es hingegen, erstattungsfähig sind Aufwendungen für nicht beihilfefähige Arznei- und Verbandmittel, wenn sie
nach dem Grundtarif erstattungsfähig sind. Hier wohl eben wenn die einerseits nicht verschreibungspflichtig sind und anderseits nicht durch die Beihilfe übernommen werden würden.
Naturheilkunde durch Ärzte
Bei 1 werden hier Leistungen für ärztliche Naturheilkunde nach dem Hufelandverzeichnis im Grund- und Ergänzungstarif erstattet. Hier fände also eine 100% Erstattung statt.
Bei 2 werden hier keine Leistungen erstattet / benannt. Da ich bisher keinen Bedarf an Naturheilkunde hatte, glaube ich dass das hier vernachlässigbar ist.
Heilpraktiker
Bei 1 mit Grund- und Ergänzungstarif, einschließlich Hufelandverzeichnis.
Bei 2 im Grund- und Ergänzungstarif, jedoch nur GebüH. Genau wie bei Naturheilkunde habe ich darin bisher keinen Bedarf gesehen und mich dafür nicht interessiert.
Ambulante Kur
Bei 1 sind ambulante Kuren, Arznei- sowie Verbandsmittel und Heilmittel unbegrenzt und jederzeit, zum prozentualen Satz, erstattungsfähig.
Bei 2 sind alle 3 Jahre ambulante Kuren, Arznei- sowie Verbandsmittel und Heilmittel bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.800 Euro, zum prozentualen Satz, erstattungsfähig. Das hieße seitens der Versicherung würden hier max. 900 € bei 50% erstattet werden. Ich weiß nicht wie teuer ambulante Kuren sind.
Stationäre Kuren / Rehas
Bei 1 sind stationäre Kuren / Rehas sind unbegrenzt und jederzeit, zum prozentualen Satz, ärztliche Leistungen, Arzneimittel, und Aufwendungen bis zu den beihilfefähigen Höchstsätzen des Bundes erstattungsfähig. Jedoch nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Dazu gibt es für 28 Tage 40 € Kurtagegeld ohne Beihilfe.
Bei 2 sind alle 3 Jahre stationäre Kuren / Rehas, zum prozentualen Satz bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.800 Euro für ärztliche Leistungen, Arzneimittel, Heilmittel inklusive Unterkunft und Verpflegung erstattungsfähig. Dazu gibt es für 28 Tage bei beihilfefähigen Kuren 30 € Kurtagegeld. Auch hier, ich weiß nicht wie "schnell 1.800 Euro zusammenkommen bzw. wieviel eine Kur so kostet.
Stationäre Behandlungen
Bei 1 wird hier neben dem regulären "Ein-Bett-Zimmer", privatärztliche Leistungen über den Höchstsatz der GOÄ erstattet. Fraglich ist dabei ob "Belegärzte" als privatärztliche Leistung zu verstehen ist bzw. inkludiert ist. Im Grundtarif werden Belegärzte benannt und erstattet.
Bei 2 wird, auch neben dem regulären "Ein-Bett-Zimmer", die privatärztlichen Leistungen über den Höchstsatz der GOÄ erstattet. Dabei werden hier (im Erstattungstarif) explizit Belegärzte mit benannt. Im Grundtarif werden hier auch Belegärzte ebenfalls benannt und erstattet.
Ambulante Behandlungen
Bei 1 werden ambulante Leistungen bis zum Höchstsatz der GOÄ/GOZ erstattet.
Bei 2 werden ambulante Leistungen via Ergänzungstarif über den Höchstsatz der GOÄ/GOZ/GOP erstattet. Wobei dieser Fall vermutlich eher sehr selten bis nie vorkommt, außer bei Spezialfällen natürlich.
Heilmittel
Bei 1 werden Heilmittel bis zu den beihilfefähigen Höchstsätzen des Bundes nur im Grundtarif erstattet, natürlich zum prozentualen Anteil.
Bei 2 werden Heilmittel ohne Höchstsätze zum prozentualen Anteil im Grundtarif erstattet, zusätzlich im Ergänzungstarif die verbliebenden Aufwendungen für Heilmittel ohne Beihilfe. Somit kann man Heilmittel öfters in Anspruch nehmen, wenn medizinisch erforderlich, die Beihilfe es aber nicht so sieht. Einschließlich medizinisch notwendige Hausbesuche. Jedoch habe ich auch mit Heilmitteln bisher keine Erfahrungen, so dass ich nicht weiß, was die so kosten würden.
Hilfsmittel
Bei 1 offener Hilfsmittelkatalog, Ergänzungstarif erstattet verbliebene beihilfefähige Restkosten. Hörgeräte gedeckelt auf 1.500 €.
Bei 2 offener Hilfsmittelkatalog, Ergänzungstarif erstattet verblieben beihilfefähige Restkosten. Keine Deckelungen.
Auslandskrankenschutz außerhalb EU
Bei 1 besteht in allen Tarifen ein 12-Monatiger Versicherungsschutz, jedoch zum prozentualen Anteil. Eine "Auslands-Vollversicherung" zu 100% ist über den Ergänzungstarif nur für 56 Tage gegeben.
Bei 2 besteht in allen Tarifen ein 6-Monatiger Versicherungsschutz, der im Ergänzungstarif aber nochmals gesondert für ambulante, stationäre oder zahnärztliche Heilbehandlung benannt wird. Daher besteht hier wohl eine "Auslands-Vollversicherung" die alles zu 100% für 6 Monate übernehmen würde.
Wie ist euere Ansicht hierzu?