PKV von Mann & Kind

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Saxum
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon Saxum » 04.07.2023, 08:35

Hallo GS,

okay eigentlich wollte ich es allgemein wissen, aber ich beziehe es jetzt mal konkret. Da ich jetzt durch die vorherigen aussagen etwas unsicher geworden bin.

Denn es wurde erzählt, dass die Beamtenkinder „jederzeit“ von der GKV zur PKV wechseln können und daher wurde hier eine Anwartschaft für diese abgeschlossen.

Können also diese Beamten-Kinder dann von der GKV zur PKV wechseln bzw. sich beihilfekonform Restkostenversichern als berücksichtigungsfähige Angehörige, auch wenn die Voraussetzung zur Familienversicherung (noch) nicht weggefallen ist?

GS
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon GS » 04.07.2023, 09:36

Saxum schreibt:
Können also diese Beamten-Kinder dann von der GKV zur PKV wechseln bzw. sich beihilfekonform Restkostenversichern als berücksichtigungsfähige Angehörige, auch wenn die Voraussetzung zur Familienversicherung (noch) nicht weggefallen ist?
Gegenfrage mit angehängter Antwort:
Wurde die Anwartschaft auf der Geschäftsgrundlage "bestehende GKV-Familienversicherung" für das Kind abgeschlossen?
Antwort:
Wenn ja, müsste die PKV die Anwartschaft solange nicht in einen aktiven Tarif umwandeln, wie die Familienversicherung besteht. Es sei denn, die Anwartschaftsbedingungen sind hier etwas weiter gefasst, etwa dass sie neben dem Ende der Familienversicherung bzw. Versicherungspflicht alternativ auch das Erreichen eines bestimmten Lebensalters berücksichtigen (ich kenne so eine Variante jedocch nicht). Auch das wäre dann natürlich nicht "jederzeit".
Wenn nein, müsste man erfahren, auf welcher anderen Basis die Anwartschaft abgeschlossen wurde.

Saxum
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon Saxum » 04.07.2023, 12:17

Hallo GS,

ich glaube meine Frage ist nicht ganz angekommen oder ich habe es missverständlich Formuliert.

Gehen wir davon aus, es besteht eine Familienversicherung für das Kind bei der Mutter, die Mutter ist gesetzlich versichert und verdient leicht mehr als der Vater, welcher als Beamter einen Beihilfeanspruch hat. Für das Kind besteht ein Optionstarif innerhalb von 3 Jahren bei Wechselmöglichkeit eine beihilfekonforme Versicherung (oder Vollversicherung) abzuschließen. Beide liegen unter der Grenze und sind nicht verheiratet.

Jetzt ist die Fragestellung, kann das Kind sagen wir fiktiv als Beispiel, jetzt zum 01.10.2023 beihilfekonform in der PKV versichert werden, auch wenn das Kind bisher familienversichert war?

Hier ist der Optionstarif OT der R+V, die Frage kann aber auch beliebig auf andere Tarife oder eine nicht bestehende Anwartschaft ausgeweitet werden. Denn es geht ja hier um die Frage, ob man das Kind dann zum 01.10.2023, 01.01.2024 oder sonst wann in die PKV "rüberziehen" kann.

GS
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon GS » 04.07.2023, 13:09

Saxum hat geschrieben:Hallo GS,

ich glaube meine Frage ist nicht ganz angekommen oder ich habe es missverständlich Formuliert.
Oder ich stand auf dem Schlauch :wink:

Gehen wir davon aus, es besteht eine Familienversicherung für das Kind bei der Mutter, die Mutter ist gesetzlich versichert und verdient leicht mehr als der Vater, welcher als Beamter einen Beihilfeanspruch hat. Für das Kind besteht ein Optionstarif innerhalb von 3 Jahren bei Wechselmöglichkeit eine beihilfekonforme Versicherung (oder Vollversicherung) abzuschließen. Beide liegen unter der Grenze und sind nicht verheiratet.

Jetzt ist die Fragestellung, kann das Kind sagen wir fiktiv als Beispiel, jetzt zum 01.10.2023 beihilfekonform in der PKV versichert werden, auch wenn das Kind bisher familienversichert war?

Hier ist der Optionstarif OT der R+V, ...
Schauen wir uns einige Zeilen aus den AVB/OT der R+V, Stand 1.1.2022, an:
1. Aufnahmefähigkeit
In diesen Tarif können alle in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Personen aufgenommen werden, die bei Abschluss des Optionstarifs diesen spätestens innerhalb von vier Versicherungsjahren in eine Vollversicherung bei der R+V Krankenversicherung AG umwandeln können. Die Versicherung im Optionstarif kann nur einmal vereinbart werden. Das erste Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbeginn an und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
Stellt sich zum 1. Satz die Frage, wer umwandeln kann und wer nicht - wer also den OT abschließen kann und wer nicht. Schlauer macht uns eventuell der Abschnitt 6 (die Abschnitte 2-5 geben zu unserer Frage nichts her).
6. Ende der Versicherung im Optionstarif
Die Versicherung im Optionstarif endet spätestens
- mit Ablauf des vollen dritten Kalenderjahres nach Versicherungsbeginn;
- mit der Ausübung des Optionsrechts;
- mit dem Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse oder dem Anspruch auf Familienversicherung
Meine These zu 1. und 6.:
Wenn ein Tatbestand, dessen Eintritt zum Ende des Optionstarifs führt (hier Familienversicherung), kann ich mir ehrlicherweise nicht vorstellen, dass ein zum Zeitpunkt des OT-Versicherungsbeginns bereits familienversichertes Kind nach dem obigen, etwas schwammigen Abschnitt 1 überhaupt im OT aufnahmefähig war.

Mein Vorschlag wäre, diese Frage direkt an die R+V zu richten. Bis dahin sollten wir das hier
... die Frage kann aber auch beliebig auf andere Tarife oder eine nicht bestehende Anwartschaft ausgeweitet werden. Denn es geht ja hier um die Frage, ob man das Kind dann zum 01.10.2023, 01.01.2024 oder sonst wann in die PKV "rüberziehen" kann.
erst mal hinten anstellen.

Saxum
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon Saxum » 07.07.2023, 17:15

Hallo GS,

ich habe mal telefonisch nachgefragt, der Optionstarif ist überwiegend dafür ausgelegt, dass man von der gesetzlichen oder der privaten zur RV wechselt. Die bestehende Familienversicherung ist kein Problem. Der von dir hier beschriebene Punkt ist wohl für den Fall gedacht, dass man derzeit z.B. privat versichert wäre und dann "wieder zurück" in die gesetzliche Versicherung bzw. Familienversicherung kommt.

Viele Grüße

GS
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon GS » 08.07.2023, 01:10

Saxum hat geschrieben:Hallo GS,
ich habe mal telefonisch nachgefragt, der Optionstarif ist überwiegend dafür ausgelegt, dass man von der gesetzlichen oder der privaten zur RV wechselt. Die bestehende Familienversicherung ist kein Problem. Der von dir hier beschriebene Punkt ist wohl für den Fall gedacht, dass man derzeit z.B. privat versichert wäre und dann "wieder zurück" in die gesetzliche Versicherung bzw. Familienversicherung kommt.

Viele Grüße
Danke, Saxum.
Dass die beim Abschluss des OT bestehende Familienversicherung für den Gesprächspartner kein Problem war, mag ja sein. Aber wie sieht es aus, wenn der OT-Versicherte die Option ziehen will, aber die unproblematische Familienversicherung besteht immer noch?

Mit einer telefonischen Auskunft hätte ich mich nicht zufriedengegeben, dafür erscheint mit der Wortlaut des Abschnitts 1 AVB/OT zu schwammig.

Gruß
von GS


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