PKV von Mann & Kind

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GS
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon GS » 29.01.2023, 19:52

Ja, und nicht zuletzt deshalb ist es kein Fehler, beim Versicherer anzuklingeln.

Sich im Forum vorher schlau zu machen, ist auch kein Fehler, aber danach die Rechnung ohne den Wirt machen zu wollen, das kann auch ins Auge gehen.

Soweit muss es ja nicht kommen. :wink:

Gruß
von GS

Saxum
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon Saxum » 29.01.2023, 20:57

Ja, es wird wohl so sein wie GS es ausgedrückt hat, da das medizinisch notwendige Rooming-In wohl zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zählt, siehe hierzu § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG, da sollte das wohl durch den stationären Teil/Baustein des Tarifs regelmäßig für alle gedeckt sein. Muss also nicht tariflich (nochmals) erwähnt werden eigentlich, meine ich mal.

Allgemeine Krankenhausleistungen* sind in der Regel dann wohl, neben der erforderlichen medizinischen Versorgung und Pflege, die jeweilige „einfache Ausstattung“, also Mehrbettzimmer und die einfache Verpflegung inkl. Wasser aus der Gemeinschaftsküche oder so ähnlich.

Die Beschränkung auf 14 Tage betrifft wohl dann „darüber hinausgehende Leistungen“ wie etwa Unterbringung im zwei Bett Zimmer bzw. weitere „gesonderte Kosten“ für die Begleitperson.

Wenn man diese weiter als 2 Wochen beanspruchen muss, muss man wohl dann entweder Krankenhaustagegeld hierfür nehmen, dazuzahlen und/oder auf Wahlleistung „Chefarzt“ verzichten, wenn man dafür dann Ersatz-Krankenhaustagegeld bekommt.

Vereinfacht gesagt, theoretisch nach Ablauf der 14 Tage könnte das Kind weiterhin im 2 Bett Zimmer bleiben, weil die KV es bezahlt aber das Elternteil muss drei Stockwerke nach unten ins Mehrbettzimmer. Da wohl die „Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten“ nicht gleichzusetzen ist mit der Unterbringung im gleichen Zimmer mit den gleichen „gehobenen Leistungen“.

So verstehe ich es auch jetzt. Ich lag eher auf dem Holzweg und GS hat von mir nichts „neues gelernt“, wohl eher dann ich.

Falls du mit deiner PKV telefoniert hast, sag uns bitte gerne bescheid, was das tatsächliche Ergebnis ist.




*“Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. “

Ida30
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon Ida30 » 30.01.2023, 11:56

So, habe dort angerufen.
Wenn medizinische Notwendigkeit besteht, dann kann die Begleitperson auch länger als 14 Tage mit dort bleiben.

GS
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon GS » 30.01.2023, 13:10

... und auch ohne med. Notwendigkeit immerhin die ersten 14 Tage, ohne dass ihr draufzahlen müsst.
Das ist doch schon was.

Danke übrigens für die Rückmeldung nach dem Gespräch mit dem Versicherer.
Das macht leider nicht jeder, nachdem er/sie die Rechnung mit dem Wirt gemacht hat.

In diesen "leider"-Fällen bleibt dann der Thread unvollendet, weil der Thread-Eröffner die Foristen trotz so mancher Hilfestellung - klar kann mal auch was daneben liegen - gewissermaßen sitzen lässt.

Das war in Deinem Fall glücklicherweise nicht so.

Schau Doch mal gelegentlich hier rein, auch wenn kv-mäßig gerade nichts angebrannt ist. :wink:

Gruß
von GS

Ida30
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon Ida30 » 30.01.2023, 16:10

Ja sehr gerne. Und ist noch eine Frage eingefallen.
Als PKV Versicherter muss man sein Kind ja auch in der PKV versichern wenn das Gehalt ein zwölftel der Beitragsbemessungsgrenze beträgt. Also aktuell 5500€. Jetzt kenne ich privat versicherte wo die Kinder in der GLV der Frau versichert sind. Und die verdient weniger als der Mann. Wie kann das sein, wenn die Beitragsbemessungsgrenze bei 66600€ liegt.
Oder kann es am Beamten Status liegen? Also können sich Beamte auch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der PKV versichern lassen?

GS
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon GS » 30.01.2023, 16:21

Ja, Ida30,
bei Beamten (und auch bei Selbständigen) ist das möglich und entspricht auch dem Gesetz (§ 10 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 5).
Wenn ihr Gesamteinkommen nicht oberhalb dieser Jahresarbeitsentgeltgrenze von (2023) 66.600 € liegt, sind die Kinder in der gesetzlichen Kasse der Ehefrau/Mutter familienversichert, auch wenn deren Bezüge noch weit darunter liegen.

Gruß
von GS

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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon Czauderna » 30.01.2023, 16:26

Hallo,
ja, Beamte können, wenn sie vor der Ernennung zum Beamten/Beamtin schon in der GGKV versichert waren, weiterhin in der GKV verbleiben, unabhängig vom einkommen. Sie können dann auch innerhalb der GKV wechseln.
Wenn jetzt, um bei dem Beispiel zu bleiben, die Ehefrau und die Kinder in der GKV versichert sind, dann haben die Kinder Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung, solange der PKV-versicherte Vater nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdient oder weniger Einkommen als die GKV-versicherte Mutter hat. Haben die Kinder keinen Anspruch (mehr) auf die Familienversicherung, müssen sie sich selbst versichern, entweder in der bisherigen GKV-Kasse oder eben in der PKV.
Gruss
Czauderna

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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon Ida30 » 30.01.2023, 17:06

Ach so also gibt es für nicht Beamte PKV versicherte keine andere Möglichkeit, dass das Kind/er dann auch in die PKV geht, es sei denn der Partner (GKV) verdient mehr als der andere (PKV).
Dankeschön !

Czauderna
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon Czauderna » 30.01.2023, 18:46

Ida30 hat geschrieben:Ach so also gibt es für nicht Beamte PKV versicherte keine andere Möglichkeit, dass das Kind/er dann auch in die PKV geht, es sei denn der Partner (GKV) verdient mehr als der andere (PKV).
Dankeschön !

Hallo,
nein, das Kind muss eben nicht zwingend in die PKV, es kann auch freiwillig selbst in der GKV verbleiben - der Beitrag beläuft sich auf ca. 200,00 € für Kranken- und Pflegeversicherung im Monat.
Beispiele :
1. Ehemann - Beamter oder Selbständiger in der PKV. - mtl. Einkommen 3000,00 €
Ehefrau als pflichtversicherte Arbeitnehmerin in der GKV. - 2 Kinder sind bei ihr familienversichert

2. Ehemann - Beamter, Selbständiger oder krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer in PKV - mtl. Einkommen 6000,00 €
Ehefrau (Mutter) als pflichtversichertem Arbeitnehmerin in der GKV - 2 Kinder
Kinder haben keinen Familienversicherungsanspruch, weil Vater in PKV und über der Beitragsbemessungsgrenze.
Kinder müssen entweder in der GKV oder in der in der PKV selbst versichert werden

3. Ehemann - Beamter oder Selbständiger oder krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer . mtl. Einkommen 6000,00 €
Ehefrau als krankenversicherungsfreie Arbeitnehmerin, Selbständige oder ebenfalls Beamten - mtl Einkommen 7000,00 € - 2 Kinder
Kinder sind bei Ehefrau familienversichert, weil Ehefrau höheres Einkommen als Ehemann

4. Ehemann - Beamter, Selbständiger oder krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer in PKV - mtl. Einkommen 6000,00 €
Ehefrau freiwillig in der GKV versichert, ohne Einkommen - 2 Kinder
Kinder müssen selbst versichert werden, weil Vater in PKV und über der Beitragsbemessungsgrenze.
Bei der Beitragsberechnung für Ehefrau werden 50% des Einkommens des Ehemanns unter Berücksichtigung eines Freibetrages für die 2 Kinder
berücksichtigt, maximal 50% der Beitragsbemessungsgrenze.

5. Ehemann - Beamter oder Selbständiger in PKV -mtl. Einkommen 2500,00 €
Ehefrau freiwillig in GKV versichert - mtl. Einkommen 1000,00 € - 2 Kinder
Kinder sind familienversichert bei der Ehefrau
Für die Beitragsberechnung werden 50% des einkommens des Ehemann und 50% de Einkommens der Ehefrau, also 1750,00 € zugrunde gelegt.

Gruss
Czauderna

Ida30
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon Ida30 » 30.01.2023, 19:27

Czauderna hat geschrieben:
Ida30 hat geschrieben:Ach so also gibt es für nicht Beamte PKV versicherte keine andere Möglichkeit, dass das Kind/er dann auch in die PKV geht, es sei denn der Partner (GKV) verdient mehr als der andere (PKV).
Dankeschön !

Hallo,
nein, das Kind muss eben nicht zwingend in die PKV, es kann auch freiwillig selbst in der GKV verbleiben - der Beitrag beläuft sich auf ca. 200,00 € für Kranken- und Pflegeversicherung im Monat.
Beispiele :
1. Ehemann - Beamter oder Selbständiger in der PKV. - mtl. Einkommen 3000,00 €
Ehefrau als pflichtversicherte Arbeitnehmerin in der GKV. - 2 Kinder sind bei ihr familienversichert

2. Ehemann - Beamter, Selbständiger oder krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer in PKV - mtl. Einkommen 6000,00 €
Ehefrau (Mutter) als pflichtversichertem Arbeitnehmerin in der GKV - 2 Kinder
Kinder haben keinen Familienversicherungsanspruch, weil Vater in PKV und über der Beitragsbemessungsgrenze.
Kinder müssen entweder in der GKV oder in der in der PKV selbst versichert werden

3. Ehemann - Beamter oder Selbständiger oder krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer . mtl. Einkommen 6000,00 €
Ehefrau als krankenversicherungsfreie Arbeitnehmerin, Selbständige oder ebenfalls Beamten - mtl Einkommen 7000,00 € - 2 Kinder
Kinder sind bei Ehefrau familienversichert, weil Ehefrau höheres Einkommen als Ehemann

4. Ehemann - Beamter, Selbständiger oder krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer in PKV - mtl. Einkommen 6000,00 €
Ehefrau freiwillig in der GKV versichert, ohne Einkommen - 2 Kinder
Kinder müssen selbst versichert werden, weil Vater in PKV und über der Beitragsbemessungsgrenze.
Bei der Beitragsberechnung für Ehefrau werden 50% des Einkommens des Ehemanns unter Berücksichtigung eines Freibetrages für die 2 Kinder
berücksichtigt, maximal 50% der Beitragsbemessungsgrenze.

5. Ehemann - Beamter oder Selbständiger in PKV -mtl. Einkommen 2500,00 €
Ehefrau freiwillig in GKV versichert - mtl. Einkommen 1000,00 € - 2 Kinder
Kinder sind familienversichert bei der Ehefrau
Für die Beitragsberechnung werden 50% des einkommens des Ehemann und 50% de Einkommens der Ehefrau, also 1750,00 € zugrunde gelegt.

Gruss
Czauderna


Fall 3 find ich vom Einkommen her ganz gut :D
Ja, danke jetzt habe ich es verstanden.

GS
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon GS » 30.01.2023, 21:46

Hallo zusammen,

Czaudernas 5 Beispielfälle sind gut gewählt, decken die Bandbreite soweit ab und sind - wenn ich mir diese Einschätzung erlauben darf - nicht zuletzt auch vollkommen zutreffend.

Nebenbei verdeutlichen sie eine sozialpolitische Kuriosität, wenn wir uns z. B. auf die Fälle 3 und 4 konzentrieren:

Czauderna schreibt:
[...]
3. Ehemann - Beamter oder Selbständiger oder krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer . mtl. Einkommen 6000,00 €
Ehefrau als krankenversicherungsfreie Arbeitnehmerin, Selbständige oder ebenfalls Beamten - mtl Einkommen 7000,00 € - 2 Kinder
Kinder sind bei Ehefrau familienversichert, weil Ehefrau höheres Einkommen als Ehemann

4. Ehemann - Beamter, Selbständiger oder krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer in PKV - mtl. Einkommen 6000,00 €
Ehefrau freiwillig in der GKV versichert, ohne Einkommen - 2 Kinder
Kinder müssen selbst versichert werden, weil Vater in PKV und über der Beitragsbemessungsgrenze.
Bei der Beitragsberechnung für Ehefrau werden 50% des Einkommens des Ehemanns unter Berücksichtigung eines Freibetrages für die 2 Kinder
berücksichtigt, maximal 50% der Beitragsbemessungsgrenze.
(Fettdruck-Hervorhebung von mir).

Das Familieneinkommen (3) ist mit insgesamt 13.000 €/Monat um 7.000 € höher als das Familieneinkommen (4). Und dennoch sind die Kinder (3) in der GKV beitragsfrei versichert, bei (4) jedoch nicht.

Fairerweise muss aber auch ergänzt werden, dass die GKV-versicherte Mutter (3) als Beamtin mit ca 860 € etwa genausoviel Beitrag zahlt wie alle drei GKV-versicherten Familienmitglieder (4) zusammen. Als Selbständige mit Krankengeld ab 7. Woche wären es noch ca. 100 € mehr.

Also ist die Welt wieder in Ordnung zumindest mal insoweit. :wink:

Grüße
von GS

Saxum
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon Saxum » 03.07.2023, 23:16

Ich greife den Thread hier mal auf, da es ja gut hierher passt.

Wie ist die Ausgangslage, wenn die Kinder beispielsweise im hier beschrieben Fall Nr. 3 gesetzlich familienversichert wären bei der gesetzlichen Krankenversicherung des hier besser verdienenden Elternteiles und der andere Elternteil beihilfeberechtigt in der PKV Versicherung ist.

Besteht hier dann tatsächlich jederzeit die Möglichkeit die Kinder freiwillig von der GKV zur PKV wechseln zu lassen?
Gilt das auch für den "umgekehrten Weg" von der PKV zur GKV in die Familienversicherung zurück - sofern die Voraussetzungen wie bei Fall 3 bestehen?

Ich verstehe das so, dass die Kinder, im Sinne von nicht volljährigen oder gegen Entgelt Beschäftigte, fallen ja nicht unter die Versicherungspflicht nach § 5 SGB V, da keine Versicherungspflicht besteht ist auch keine Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V oder eine Befreiung der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V erforderlich.

Läge hier tatsächlich so der Fall vor, dass die Kinder zumindest tatsächlich "jederzeit" von der GKV zur PKV wechseln könnten und auch gegebenenfalls zurück zur GKV Familienversicherung, wenn die Voraussetzungen nach § 10 SGB V im Sinne der Kinderversicherung weiterhin bestehen?

GS
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon GS » 04.07.2023, 00:37

Saxum hat geschrieben:Ich greife den Thread hier mal auf, da es ja gut hierher passt.

Wie ist die Ausgangslage, wenn die Kinder beispielsweise im hier beschrieben Fall Nr. 3 gesetzlich familienversichert wären bei der gesetzlichen Krankenversicherung des hier besser verdienenden Elternteiles und der andere Elternteil beihilfeberechtigt in der PKV Versicherung ist.

Besteht hier dann tatsächlich jederzeit die Möglichkeit die Kinder freiwillig von der GKV zur PKV wechseln zu lassen?
Gilt das auch für den "umgekehrten Weg" von der PKV zur GKV in die Familienversicherung zurück - sofern die Voraussetzungen wie bei Fall 3 bestehen?

Ich verstehe das so, dass die Kinder, im Sinne von nicht volljährigen oder gegen Entgelt Beschäftigte, fallen ja nicht unter die Versicherungspflicht nach § 5 SGB V, da keine Versicherungspflicht besteht ist auch keine Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V oder eine Befreiung der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V erforderlich.

Läge hier tatsächlich so der Fall vor, dass die Kinder zumindest tatsächlich "jederzeit" von der GKV zur PKV wechseln könnten und auch gegebenenfalls zurück zur GKV Familienversicherung, wenn die Voraussetzungen nach § 10 SGB V im Sinne der Kinderversicherung weiterhin bestehen?

Hallo Saxum,
im Fall Nr. 3 endet die Familienversicherung in der GKV nicht schon deshalb, weil parallel zu ihr eine PKV-Voll- oder Beihilferestkostenversicherung abgeschlossen wurde. Die endet ja nur - und dann aber sofort -, wenn eine der nach § 10 SGB 5 erforderlichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegt.

Kehrseite der Medaille: Ein dickes Fragezeichen würde ich voransetzen, ob eine PKV eine substitutive KV für ein Kind mit Beginn z.B. 1.8.2023 vereinbart, wenn die Familienversicherung laut Antrag nicht zum 31.7.2023 endet, sondern über den 31.7. hinaus fortbesteht.

Hieße also, theoretisch wäre das Wechselspielchen "Familienversicherung --> Doppelversicherung --> Familienversicherung usw usf " möglich, unter Einhalten der Kündigungsfrist in der PKV jedenfalls. Praktisch aber eher nicht.

Saxum
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon Saxum » 04.07.2023, 07:10

Hallo GS, danke dir

Dass ein „PingPoing“ Wechsel nicht sinnstiftend ist, versteht sich von selbst - hier ging es mir eher um die Theorie. Versteh ich aber jetzt deine Antwort so, dass ein (jederzeitiger) Wechsel von der Familienversicherung in eine Voll-/beihilfekonforme PKV nicht möglich ist oder doch, etwa weil man die Familienversicherung kündigt - nur eben nicht „automatisch“ solange Fall 3 besteht?

GS
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Re: PKV von Mann & Kind

Beitragvon GS » 04.07.2023, 07:47

Saxum hat geschrieben:Hallo GS, danke dir

Dass ein „PingPoing“ Wechsel nicht sinnstiftend ist, versteht sich von selbst - hier ging es mir eher um die Theorie. Versteh ich aber jetzt deine Antwort so, dass ein (jederzeitiger) Wechsel von der Familienversicherung in eine Voll-/beihilfekonforme PKV nicht möglich ist oder doch, etwa weil man die Familienversicherung kündigt - nur eben nicht „automatisch“ solange Fall 3 besteht?

Hallo Saxum,
eine Familienversicherung kannst Du nicht kündigen. Auch nicht "abwählen", etwa indem sie nicht genutzt wird

Sie besteht oder sie besteht nicht (mehr), je nach dem, ob die Voraussetzungen des § 10 SGB 5 vorliegen oder (teilweise) nicht vorliegen.
Das sie teilweise nicht vorliegen, lässt sich in Grenzen natürlich beeinflussen. Beispiel "Sohn und Enkel":

Die Oma stirbt und hinterlässt ihrem Sohn ein Mietshaus mit 12 Wohneinheiten und monatlich vierstelligen Mieteinnahmen. Der Sohn verzichtet auf das Erbe zugunsten des Enkels. Ab dem betreffenden Stichtag X entfällt die Familienversicherung des Enkels über den Sohn, weil § 10 (1) SGB 5 nicht mehr in allen Nummern gegeben ist.

Zu dem vorstehenden Aspekt "abwählen / nicht nutzen" mag es in Beihilfevorschriften eine andere Sicht- und daher Verfahrensweise geben, die darauf beruht, dass der "Joker Familienversicherung" nicht gezogen wird, die betreffende GKV-Versichertenkarte des Kindes also das ganze Jahr in der Schublade bleibt.


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