Saxum hat geschrieben:Hallo GS,
ich glaube meine Frage ist nicht ganz angekommen oder ich habe es missverständlich Formuliert.
Oder ich stand auf dem Schlauch
Gehen wir davon aus, es besteht eine Familienversicherung für das Kind bei der Mutter, die Mutter ist gesetzlich versichert und verdient leicht mehr als der Vater, welcher als Beamter einen Beihilfeanspruch hat. Für das Kind besteht ein Optionstarif innerhalb von 3 Jahren bei Wechselmöglichkeit eine beihilfekonforme Versicherung (oder Vollversicherung) abzuschließen. Beide liegen unter der Grenze und sind nicht verheiratet.
Jetzt ist die Fragestellung, kann das Kind sagen wir fiktiv als Beispiel, jetzt zum 01.10.2023 beihilfekonform in der PKV versichert werden, auch wenn das Kind bisher familienversichert war?
Hier ist der Optionstarif OT der R+V, ...
Schauen wir uns einige Zeilen aus den AVB/OT der R+V, Stand 1.1.2022, an:
1. Aufnahmefähigkeit
In diesen Tarif können alle in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Personen aufgenommen werden, die bei Abschluss des Optionstarifs diesen spätestens innerhalb von vier Versicherungsjahren in eine Vollversicherung bei der R+V Krankenversicherung AG umwandeln können. Die Versicherung im Optionstarif kann nur einmal vereinbart werden. Das erste Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbeginn an und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
Stellt sich zum
1. Satz die Frage, wer umwandeln kann und wer nicht - wer also den OT abschließen kann und wer nicht. Schlauer macht uns eventuell der Abschnitt 6 (die Abschnitte 2-5 geben zu unserer Frage nichts her).
6. Ende der Versicherung im Optionstarif
Die Versicherung im Optionstarif endet spätestens
- mit Ablauf des vollen dritten Kalenderjahres nach Versicherungsbeginn;
- mit der Ausübung des Optionsrechts;
- mit dem Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse oder dem Anspruch auf Familienversicherung
Meine These zu 1. und 6.:
Wenn ein Tatbestand, dessen Eintritt
zum Ende des Optionstarifs führt (hier Familienversicherung), kann ich mir ehrlicherweise nicht vorstellen, dass
ein zum Zeitpunkt des OT-Versicherungsbeginns bereits familienversichertes Kind nach dem obigen, etwas schwammigen Abschnitt 1 überhaupt im OT aufnahmefähig war.
Mein Vorschlag wäre, diese Frage direkt an die R+V zu richten. Bis dahin sollten wir das hier
... die Frage kann aber auch beliebig auf andere Tarife oder eine nicht bestehende Anwartschaft ausgeweitet werden. Denn es geht ja hier um die Frage, ob man das Kind dann zum 01.10.2023, 01.01.2024 oder sonst wann in die PKV "rüberziehen" kann.
erst mal hinten anstellen.