Nein, bei Beamten zählt das meinem Wissensstand nach regelmäßig nicht. Der Beamtenstatus wird bei Beurlaubung nicht aufgehoben, nur die "Dienstleistungspflicht" wird pausiert und dafür natürlich auch keine Besoldung ausgezahlt auch wird keine Ernennung zurückgezogen. Die Pflichten der Beamt*in aus der Beurlaubung bleiben weiterhin bestehen und können daher auch disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen. Erfahrungsstufen werden unterbrochen (Ausnahme Kindererziehungszeiten bis 3 Jahren pro Kind und Pflege von Angehörigen). Zeiten in der Beurlaubung ohne Besoldung sind ebenfalls nicht ruhegehaltsfähig.
Die Beihilfe wird weiterhin während der Beurlaubung gewährt, wenn die Beurlaubungsvorschriften dem nicht entgegen stehen. Dies ist in der Regel bei einer familienpolitischen Beurlaubung (Kinder oder Pflege) gegeben, bei einer arbeitsmarktpolitischen bzw. sonstigen Beurlaubung nicht.
Zusammenfassend sehe ich das Beihilferecht so, dass bei einer Beurlaubung ja die Versicherungsfreiheit in der Regel nicht aufgehoben wird, da der Status ja weiter fortwirkt. Nachteilig könnte nur bei einer arbeitsmarktpolitischen Beurlaubung dann sein, dass die Beihilfe ruht, jedoch nicht die versicherungsfreiheit. Der originäre Beihilfeanspruch erlischt ja nicht, er ist nur ruhend gestellt, da ja der Beamtenstatus fortwirkt. Wenn man wieder "aktiver Beamter ist" lebt dieser ja auch dann sofort wieder auf.
Jetzt kommen wir aber zu einem Sonderfall, was ist wenn man bei einem privaten Arbeitgeber in dieser Zeit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt? In der Regel sind, beurlaubte Beamte hier auch kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn
a) sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu gewähren, und
b) der beurlaubende Dienstherr erklärt, die Rückkehr des beurlaubten Beamten von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, von dem an der Arbeitgeber diese Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.
Quelle:
https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 30485.htmlbzw. vgl. BSG, Beschluss v. 7.11.1995, 12 BK 91/94
bzw. vgl.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_an ... 5104338631und ähnliche Quellen.
Im Umkehrschluss, ergibt sich kein nahtloser Schutz im Krankheitsfall, etwa weil die Beihilfe ruhend gestellt worden ist, sind beurlaubte oder zugewiesene Beamte und Beamtinnen nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V, § 27 Absatz 1 Nummer 1 SGB III versicherungsfrei bzw. beitragsfrei. Jedoch Nebentätigkeiten sind während der Beurlaubung aber weiterhin mindestens anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig und können etliche Versagensgründe enthalten. Ein Hinweis an dieser Stelle, Mini-Jobs sind meiner Kenntnis nach auch unter dieser Zusammenstellung weiterhin sozialversicherungsfrei für Beamte. Darüber kann man mWn also nicht, oder zumindest nicht "einfach so", wechseln.
Beihilfekonforme private Krankenversicherungen sehen in der Regel für den Fall der vorübergehenden Einstellung der Beihilfe einen 100% Versicherungsschutz vor, der natürlich dann einen entsprechend angepasst höheren Beitrag mit sich bringt. Sechs-Monate-Frist beachten, damit die Erhöhung des Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsfragen bzw. besondere Bedingungen erfolgen kann.
Zudem galoppiert meines Erachtens nach ja immer noch § 9 Abs. 1 SGB V mit rein, Beamte sind auch wenn sie Beurlaubt sind, keine Beihilfe erhalten und sozialversicherungspflichtig arbeiten oder auch nicht immer noch versicherungsfrei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, demnach ist regelmäßig originär wohl keine Aufnahme von Beamt*innen, ob beurlaubt oder nicht, in die gesetzliche Krankenversicherung vorgesehen.
Wenn dann müsste man tatsächlich komplett das a) Beamtenverhältnis aufgeben via Entlassung mit allen damit einhergehenden Konsequenzen und b) eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. Grätscht mir ruhig rein, wenn ich daneben liege.