davidschneider hat geschrieben:Sorry war ziemlich unverständlich von meiner Seite formuliert. Ich wollte damit sagen, dass ich nicht weiß bzw. auch nicht glaube, dass meine neue PKV bei meiner alten PKV nachfragt ob meine Kündigung zum 31.05. rechtens sei oder ob ich überhaupt dort gekündigt habe. Ob die das prüfen oder nicht um einen Vertrag bei einer neue PKV abzuschließen, keine Ahnung. Ansonsten gibt es natürlich wie du bereits gesagt hast noch andere Kriterien.
Ein solches anderes Kriterium ist auch die Tatsache, dass (seit 2009) niemand in D ohne Krankenversicherung sein darf. Das impliziert u.a., dass eine Krankenversicherung (gesetzlich oder privat) eine Kündigung - auch wenn sie z.B. nach § 205 (3) VVG rechtens und fristgerecht ist - erst dann akzeptieren darf, wenn der Folgeversicherungsschutz nachgewiesen ist.
Das ergibt sich aus
§ 205 Absatz 6 VVG:
Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
Dieser Nachweis konnte bei deiner Kündigung vor drei Wochen schon deshalb nicht beiliegen, weil du ihn erst seit einer Woche in den Händen hältst. Also nicht nur das Lastschriftmandat widerrufen (nach wie vor
per E-mail), sondern der
schriftlichen Kündigung noch eine Kopie der Aufnahmbestätigung des Zweitversicherers
schriftlich hinterherschicken. Erst dann darf der Erstversicherer den Vertragsablauf bestätigen.
Du hast das Pferd von Anfang an von hinten aufgezäumt, so kam es zu den von Dir erlebten Komplikationen.
Normalerweise stellt man - auch bei objektiv angeratenem Versichererwechsel - zuerst den Folgeversicherungsschutz
sicher, und dann erst kündigt man mit dem vorhandenen Nachweis den Erstvertrag, im Idealfall gleichzeitig den Widerruf des SEPA-Mandates als zweiten "Betreff" in das Kündigungsschreiben hineinnehmen.
Zugegeben, die zeitliche Reihenfolge - gekündigt vor drei Wochen, zwangsläufig noch ohne Folgebestätigung - ist mir auch erst heute morgen aufgefallen. Gestern abend war ich in dieser Hinsicht gewissermaßen "schachblind".
Gruß
von GS