Beitragvon Saxum » 02.06.2023, 12:53
Wenn wir das Beispiel vom Zahnarzt nehmen und die GOZ 0010 5,62 € kostet, kann man ja, wenn der Zahnarzt eine Behandlung zu den Konditionen des Basis-/Standardtarifes ablehnt, zumindest versuchen darauf hinzuwirken, dass er nur den Regelsatz von 2,3 nimmt. Das wären dann bei diesem einzelnen Beispiel 12,93 €
Somit würde, meinen Gedanken nach, dann 2,0 -> 11,24 € vom Standardtarif erstattet werden und die 0,3 -> 1,69 € sind "selbst zu tragen". Das summiert sich natürlich weiter bei den anderen Positionen entsprechend. Also ggf. alternativ - vor der Behandlung - auf eine Abrechnung nach Regelsatz hinwirken, wenn der Leistungserbringer eine Behandlung nach Standard/Basistarif ablehnt und der nächste "zu weit weg" ist.
Bei der GOÄ wäre es natürlich etwas mehr Differenz, hier würde man dann einen Satz von 0,5 selbst tragen bei einer Behandlung nach dem Regelsatz von 2,3 nach GOÄ beim Hausarzt um die Ecke und einer Erstattung des Standardtarifes mit dem Satz von 1,8.
Ich hab hier mal eine Rechnung vom Zahnarzt, nach Regelsatz:
Beratung, GOÄ 1: 2,3 = 10,72
Untersuchung, GOÄ 6: 2,3 = 13,41
Vitalitätsprüfung, GOZ 0070: 2,3 = 6,47
Vergleichstest, GOZ 4005: 2,3 = 10,35
Behandlung Zahnflächen, GOZ 2010: 2 x 2,3: 12,94
Selbst zu zahlen wäre demnach:
Beratung, GOÄ 1: 0,5 = 2,33
Untersuchung, GOÄ 6: 0,5 = 2,91
Vitalitätsprüfung, GOZ 0070: 0,3 = 0,84
Vergleichstest, GOZ 4005: 0,3 = 1,35
Behandlung Zahnflächen, GOZ 2010: 2 x 0,3: 1,68
bei dieser einfachen beispielhaften Rechnung einer normalen Zahnuntersuchung eine "Selbstbeteiligung" von 9,11 Euro.
Eine Erstattung aus dem Standardtarif würde aber wohl nur insoweit stattfinden, dass die erbrachten Leistungen mit denen der GKV-Leistungen vergleichbar sind, ansonsten sind entsprechende Positionen wohl entweder selbst zu zahlen bzw. man kann bei der PKV abklären ob diese einen "Zuschuss" leistet -> Heil- und Kostenplan.
Wenn der Zahnarzt nur "pauschal" nach 3,5 abrechnet ist das unzulässig, dafür muss er meiner Kenntnis nach schon eine nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung abliefern und tatsächlich ein überdurchschnittlicher Aufwand vorhanden sein. Da könnte man dann gegen den Zahnarzt monieren wenn beides deiner Auffassung nach nicht gegeben ist.
Natürlich keine Gewähr für meine Aussagen, aber ich könnte es mir so vorstellen? Ansonsten lässt man sich , wie es RolandPKV ausgeführt hat, wohl bestenfalls eine Ärzt*in bei der Kassenärztlichen Vereinigung geben die nach Standard-/Basistarif abrechnet und muss keine "Selbstbeteiligung" tragen, wenn die bisherige Ärzt*in eine Vergütung nach den Sätzen des Standard-/Basistarifes ablehnt.
Aber mal aus Interesse, wenn du seit 20 Jahren im Standardtarif bist, warum fällt das jetzt auf? Hast du den Zahnarzt gewechselt?