Profi des privaten KV-Rechts gesucht

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heinrich
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Profi des privaten KV-Rechts gesucht

Beitragvon heinrich » 28.06.2023, 09:39

26 jähriger junger Mann ist Beamter auf Probe.
50 % Beihilfe. 50 % private Restkostentenabsicherung
Seit 8 Monaten wegen einer seltenen Erkrankung dienstunfähig (arbeitsunfähig).
Nunmehr ist abzusehen, dass der Dienstherr ihn wegen der Dienstunfähigkeit entlassen (angenommen 30.09.2023) wird.

Es wird so sein, dass er anschließend so gerade ein Arbeitsverhältnis in der freien Wirtschaft ausüben kann (ca. 2 Stunden am Tag), dass er mit einem Gehalt von knapp über 520 EUR (es dürften ca 580 EUR sein) sozialversicherungspflichtig wird, angenommener Beginn 01.10.2023)

Die Regelung des § 205 VVG ist mir klar, dass eine Kündigung der privaten Versicherung innerhalb 3 Monaten rückwirkend möglich ist.
Darum geht es der Person und Familie, die meinem Rat möchte, jedoch nicht.

Die private Versicherung soll evt fortbestehen:

zB als Vollversicherung (mit 100 %, wobei auch bereits klar ist, dass die bestehende Erkrankung nach § 199 Abs. 2 VVG nicht ausgeschlossen wird, wenn der Antrag auf die Aufstockung (bis 100 %) innerhalb der Frist des § 199 Abs. 2 VVG Frist beantragt wird).

Diese 100 % wünscht die Familie deshalb, weil es eine seltene Erkrankung ist, die die meisten Ärzte in Krankenhäusern nicht kennen bzw. keine Erfahrung damit haben.
Kosten bei 100 % dann ca. 500 EUR (statt bisher 250 EUR).

Frage 1:
Wenn aus der bisherigen 50 % PKV eine Anwartschaftsversicherung (viel günstiger als 500 EUR) gemacht wird, könnte diese dann wieder in eine richtige private Versicherung mit Leistungsansprüchen umgewandelt werden, wenn
A
die Person genesen ist und wieder in ein Beamtenverhältnis zurück kommt
und keine gesetzliche Versicherung mehr aufgrund einer Beschäftigung in der freien
Wirtschaft besteht?

B
Weiterhin die versicherungspflichtige Beschäftigung in der freien Wirtschaft besteht (und kein neues Beamtendienstverhältnis, jedoch einfach
mal so für einen Monat dies gewünscht wird, weil z.B. im Monat Februar 2024 eine privatärztliche Behandlung gewünscht wird.

Kann man also während einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherung, in der privaten Versicherung mit der Anwartschaft auf Vollversicherung und zurück zur Anwartschaft hin und her springen (dann wäre ja nur in den Monaten der Behandlung, hier Februar 2024, der hohe 500 EUR-Beitrag zu zahlen.-

Frage 2:
Ist die Anwartschaft in der privaten Versicherung möglich und daneben eine Zusatzversicherung für stationäre Behandlung bei der gleichen Versicherung, ohne dass für die Zusatzversicherung ein Leistungsausschluss für die bestehen Erkrankung vorgenommen wird.

Zu dieser Frage sei erwähnt, dass ein versierter Mensch (jedoch nicht Mitarbeiter einer
privaten Versicherung) mir sagte, dass die Zusatzversicherung ein neuer Abschluss sein wird und die bestehenden Erkrankungen ausgeschlossen
würden.

Vielen Dank vorab

GS
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Re: Profi des privaten KV-Rechts gesucht

Beitragvon GS » 28.06.2023, 12:57

Hallo heinrich,

ich will es mal versuchen.
heinrich hat geschrieben:26 jähriger junger Mann ist Beamter auf Probe.
50 % Beihilfe. 50 % private Restkostentenabsicherung
Seit 8 Monaten wegen einer seltenen Erkrankung dienstunfähig (arbeitsunfähig).
Nunmehr ist abzusehen, dass der Dienstherr ihn wegen der Dienstunfähigkeit entlassen (angenommen 30.09.2023) wird.

Es wird so sein, dass er anschließend so gerade ein Arbeitsverhältnis in der freien Wirtschaft ausüben kann (ca. 2 Stunden am Tag), dass er mit einem Gehalt von knapp über 520 EUR (es dürften ca 580 EUR sein) sozialversicherungspflichtig wird, angenommener Beginn 01.10.2023)

[...] Die private Versicherung soll evt fortbestehen:

zB als Vollversicherung (mit 100 %, wobei auch bereits klar ist, dass die bestehende Erkrankung nach § 199 Abs. 2 VVG nicht ausgeschlossen wird, wenn der Antrag auf die Aufstockung (bis 100 %) innerhalb der Frist des § 199 Abs. 2 VVG Frist beantragt wird).

Diese 100 % wünscht die Familie deshalb, weil es eine seltene Erkrankung ist, die die meisten Ärzte in Krankenhäusern nicht kennen bzw. keine Erfahrung damit haben.
Kosten bei 100 % dann ca. 500 EUR (statt bisher 250 EUR).

Frage 1:
Wenn aus der bisherigen 50 % PKV eine Anwartschaftsversicherung (viel günstiger als 500 EUR) gemacht wird, könnte diese dann wieder in eine richtige private Versicherung mit Leistungsansprüchen umgewandelt werden, wenn
A
die Person genesen ist und wieder in ein Beamtenverhältnis zurück kommt
und keine gesetzliche Versicherung mehr aufgrund einer Beschäftigung in der freien
Wirtschaft besteht?
Ja. die Versicherungspflicht in der GKV ist ein klassischer Tatbestand für eine Anwartschaftsversicherung aus einer bestehenden Vollversicherung oder Beihilferestkostenversicherung.
B
Weiterhin die versicherungspflichtige Beschäftigung in der freien Wirtschaft besteht (und kein neues Beamtendienstverhältnis, jedoch einfach
mal so für einen Monat dies gewünscht wird, weil z.B. im Monat Februar 2024 eine privatärztliche Behandlung gewünscht wird.

Kann man also während einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherung, in der privaten Versicherung mit der Anwartschaft auf Vollversicherung und zurück zur Anwartschaft hin und her springen (dann wäre ja nur in den Monaten der Behandlung, hier Februar 2024, der hohe 500 EUR-Beitrag zu zahlen.
Nein, solange die Versicherungspflicht besteht, kann die Anwartschaft zwar gekündigt werden, aber es besteht kein Anspruch darauf, die Vollversicherung bei fortbestehendem AWV-Tatbestand befristet oder auch dauerhaft aufleben zulassen, im Extremfall also beliebig an- und wieder ausknipsen zu können.
Frage 2:
Ist die Anwartschaft in der privaten Versicherung möglich und daneben eine Zusatzversicherung für stationäre Behandlung bei der gleichen Versicherung, ohne dass für die Zusatzversicherung ein Leistungsausschluss für die bestehen Erkrankung vorgenommen wird.

Zu dieser Frage sei erwähnt, dass ein versierter Mensch (jedoch nicht Mitarbeiter einer
privaten Versicherung) mir sagte, dass die Zusatzversicherung ein neuer Abschluss sein wird und die bestehenden Erkrankungen ausgeschlossen
würden.
Dieser Mensch liegt m. E. richtig.
Es müsste schon so sein, dass ein Teil der Restkostenversicherung, etwa der Tarif für Krankenhauswahlleistungen (hier z. B. "KW 50" in seiner 100%-Variante (KW 100) nach den Tarifbedingungen als GKV-Zusatzversicherung definiert und zugelassen ist. Ich denke hier an den früher häufiger vorkommenden freiwillig gesetzlich versicherten Angestellten im ÖD, der für Wahlleistungen beihilfeberechtigt war und der demzufolge keinen KW 100, sondern nur einen KW 50 oder gar KW 30, für seine Gören KW 20 nehmen musste.
Den KW 50 hat dann auch der beihilfeberechtige Beamte genommen, den er nach Wegfall des Beihilfeanspruchs im Einzelfall zum KW 100 aufstocken konnte.
Aber wie gesagt: Wenn das die Tarifbedingungen nicht hergeben, dann liegt dieser versierte Mensch richtig.

Vielen Dank vorab
Gern geschehen

Gruß
von GS


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