referendarin studiert noch erweiterungsfach, wie versichern?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
referendarin studiert noch erweiterungsfach, wie versichern?
ich bin seit dem 1.11.07 Beamtin auf Widerruf, studiere aber noch ein Erweiterungsfach. Deshalb bin ich noch über die gesetzliche Versicherung studentisch krankenversichert. Was ist für mich vorteilhafter: während der Referendariatszeit (18 Monate) über die GKV studentisch versichert zu bleiben oder zu PKV zu wechseln?
Bist Du sicher, dass Du überhaupt die Möglichkeit hast aus der studentischen Pflichtversicherung so ohne weiteres herauszukommen?
Da das Studium vermutlich vor der Berufung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf aufgenommen wurde, kannst Du dich heute - meines Erachtens - nicht so ohne weiteres auf Antrag von der Versicherungspflicht im Sinne von § 8 SGB V befreien lassen. Den Antrag hätte man vor Aufnahme des Studiums stellen müssen.
Meines Erachtens muss man hier berücksichtigen, dass dort zwei unterschiedliche Versicherungsverhältnisse vorhanden sind. Klar, das Beamtenverhältnis ist versicherungsfrei, aber nicht das Versicherungsverhältnis als Student, welches nunmal früher vorhanden war!?!?
Da das Studium vermutlich vor der Berufung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf aufgenommen wurde, kannst Du dich heute - meines Erachtens - nicht so ohne weiteres auf Antrag von der Versicherungspflicht im Sinne von § 8 SGB V befreien lassen. Den Antrag hätte man vor Aufnahme des Studiums stellen müssen.
Meines Erachtens muss man hier berücksichtigen, dass dort zwei unterschiedliche Versicherungsverhältnisse vorhanden sind. Klar, das Beamtenverhältnis ist versicherungsfrei, aber nicht das Versicherungsverhältnis als Student, welches nunmal früher vorhanden war!?!?
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- Postrank7
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Ich zäume das Pferd mal von hinten auf. Beim einem Lehramtsreferendariat liegt keine überwiegende Eigenschaft als Student vor. Sie müssen sich m.E. (+erfahrungsgemäß) freiwillig gegen "echten Beitrag" in der GKV Versicherung versichern oder können sich in der PKV zu versichern.
Zuletzt geändert von Cassiesmann am 08.11.2007, 21:30, insgesamt 1-mal geändert.
Hm, ich glaube, dass es nicht so einfach ist, aus der studentischen Pflichtversicherung zu fliehen.
Woran soll es gemessen werden, ob jemand nicht mehr überwiegend Student ist? Gibt es nen halben, dreiviertel oder ganzen Student?!?!
Zunächst einmal bringt der Blick ins Gesetz leider keine Rechtsfindung:
§ 5 Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig sind
...
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht wohl eine Einschreibung aus, oder?!?!
Worauf stützt Du deine Erfahrung - Cassiemann?
Bei den Selbständigen gibt es im Gesetz bspw. ne klare Aussage. Hier sind bspw. hauptberuflich Selbständige nicht von der Versicherungspflicht in einigen Fällen erfasst.
Im Bereich der Studenten ist so eine klare Aussage nicht zu finden!?!?
Woran soll es gemessen werden, ob jemand nicht mehr überwiegend Student ist? Gibt es nen halben, dreiviertel oder ganzen Student?!?!
Zunächst einmal bringt der Blick ins Gesetz leider keine Rechtsfindung:
§ 5 Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig sind
...
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht wohl eine Einschreibung aus, oder?!?!
Worauf stützt Du deine Erfahrung - Cassiemann?
Bei den Selbständigen gibt es im Gesetz bspw. ne klare Aussage. Hier sind bspw. hauptberuflich Selbständige nicht von der Versicherungspflicht in einigen Fällen erfasst.
Im Bereich der Studenten ist so eine klare Aussage nicht zu finden!?!?
Die Lösung ist: aus einem Studenten wurde zum 1.11. ein Beamter der nebenbei studiert. Die Versicherungspflicht endet folglich mit dem Statuswechsel.
Der GKV mit einer Kopie der Urkunde die Beendigung der Mitgliedschaft mitteilen.
Alles andere ist auch unlogisch, sonst müsste ja jeder Arbeitnehmer der nebembei studiert zweimal KV-Beiträge entrichten !
Der GKV mit einer Kopie der Urkunde die Beendigung der Mitgliedschaft mitteilen.
Alles andere ist auch unlogisch, sonst müsste ja jeder Arbeitnehmer der nebembei studiert zweimal KV-Beiträge entrichten !
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- Postrank7
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rossi hat geschrieben:
Worauf stützt Du deine Erfahrung - Cassiemann?
Im Bereich der Studenten ist so eine klare Aussage nicht zu finden!?!?
Sorry, ich hatte Deine Frage überlesen. Meine Erfahrung stütze ich auf ca. 50 Referendare, die ich in den letzt 2 Jahren versichert habe
Das Aufbaustudium bzw. Erweiterungsfach sind ca. 4-8 Wochenstunden, das Referendariat ist Vollzeit.
Cassiesmann hat geschrieben:rossi hat geschrieben:
Worauf stützt Du deine Erfahrung - Cassiemann?
Im Bereich der Studenten ist so eine klare Aussage nicht zu finden!?!?
Sorry, ich hatte Deine Frage überlesen. Meine Erfahrung stütze ich auf ca. 50 Referendare, die ich in den letzt 2 Jahren versichert habe
Das Aufbaustudium bzw. Erweiterungsfach sind ca. 4-8 Wochenstunden, das Referendariat ist Vollzeit.
Danke für die Bestätigung!
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- Postrank7
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trougott hat geschrieben:Cassiesmann hat geschrieben:rossi hat geschrieben:
Worauf stützt Du deine Erfahrung - Cassiemann?
Im Bereich der Studenten ist so eine klare Aussage nicht zu finden!?!?
Sorry, ich hatte Deine Frage überlesen. Meine Erfahrung stütze ich auf ca. 50 Referendare, die ich in den letzt 2 Jahren versichert habe
Das Aufbaustudium bzw. Erweiterungsfach sind ca. 4-8 Wochenstunden, das Referendariat ist Vollzeit.
Danke für die Bestätigung!
Ist Dein Name auch "rossi"?
Unlogisch wäre es ...
... natürlich, wenn ein Arbeitnehmer, der nebenher studiert, 2x KV-Beiträge zahlt. Er zahlt nur 1x, denn die KV-Pflicht als AN geht der KV-Pflicht als Studi vor.
Jetzt ist der - hier: die - Studi aber plötzlich Beamtin a. W. und als solche nicht versicherungspflichtig, dafür beihilfeberechtigt. Jetzt könnte man sagen, als Beamtin ist sie auch dann nicht v-pflichtig, wenn sie eine Voraussetzung dafür erfüllt (Studium mit < 30 J. und <15> 24 J. sind auch die A-Beiträge in der PKV nicht unbedingt günstiger als die studentische GKV. Lass mich aber gern vom Gegenteil überzeugen.
Billigheimer interessieren dabei nicht. Schließlich soll auch die Leistung stimmen.
Gruß
Gerhard
Jetzt ist der - hier: die - Studi aber plötzlich Beamtin a. W. und als solche nicht versicherungspflichtig, dafür beihilfeberechtigt. Jetzt könnte man sagen, als Beamtin ist sie auch dann nicht v-pflichtig, wenn sie eine Voraussetzung dafür erfüllt (Studium mit < 30 J. und <15> 24 J. sind auch die A-Beiträge in der PKV nicht unbedingt günstiger als die studentische GKV. Lass mich aber gern vom Gegenteil überzeugen.
Billigheimer interessieren dabei nicht. Schließlich soll auch die Leistung stimmen.
Gruß
Gerhard
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