Hallo,
bin derzeit noch privat versichert (weil Selbständig), doch habe ich Aussicht auf eine Stelle als Angestellte. Da ich nach der Probezeit vielleicht nicht mehr angestellt sein will oder mein Arbeitgeber mich nicht mehr haben will, würde ich gerne wieder als Selbständige arbeiten. Ich möchte mir dieses hin und her für die sechs Monate ersparen.
Meine Frage nun: Als Angestellte bin ich pflichtversichert (Verdienst über 400.-); darf/kann ich weiterhin in meine private KV einzahlen? Ist dies aus versicherungstechnischen Gründen genehmigt/erlaubt?
Danke und viele Grüße. GL
Gesetzlich und zugleich privat versichert-geht das?
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Hm, das mit der Anwartschaft würde ich mir überlegen, sie kostet nämlich Geld.
Der Gesetzgeber hat dieses nämlich schon vor Jahren erkannt.
Durch die Aufnahme eines SV-pflichtigen-Beschäftigung bist Du eindeutig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert! Du hast doch Angst, dass bspw. nach 6 Monaten die Probezeit nicht mehr verlängert wird und Du nicht so ohne weiteres in die PKV bzw. zu einem höheren Tarif reinkommst, gelle?
Hierfür hat der Gesetzgeber § 5 Abs. 10 SGB V geschaffen. Denn hiernach ist die private KV unter Umständen verpflichtet Dich wieder zu den gleichen Konditionen aufzunehmen. Ach ja, die Vorversicherungszeit für eine freiwillige KV in der GKV beträgt entweder 12 Monate unmittelbare Vorversicherungszeit, oder 3 Jahre in den letzten 5 Jahren.
Wie heisst es noch in § 5 Abs. 10 SGB V:
(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft.
Wie Du hieraus ersehen kannst, kann nichts passieren, wenn Du mindestens 5 Jahre vorher privat versichert gewesen bist. Hast Du die 5 Jahre nicht, dann bist Du wiederum gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert.
Ich denke mal, ne Anwartschaft bringt nicht viel!!!
Was sagen die Experten der privaten KV hierzu?!?!?
Der Gesetzgeber hat dieses nämlich schon vor Jahren erkannt.
Durch die Aufnahme eines SV-pflichtigen-Beschäftigung bist Du eindeutig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert! Du hast doch Angst, dass bspw. nach 6 Monaten die Probezeit nicht mehr verlängert wird und Du nicht so ohne weiteres in die PKV bzw. zu einem höheren Tarif reinkommst, gelle?
Hierfür hat der Gesetzgeber § 5 Abs. 10 SGB V geschaffen. Denn hiernach ist die private KV unter Umständen verpflichtet Dich wieder zu den gleichen Konditionen aufzunehmen. Ach ja, die Vorversicherungszeit für eine freiwillige KV in der GKV beträgt entweder 12 Monate unmittelbare Vorversicherungszeit, oder 3 Jahre in den letzten 5 Jahren.
Wie heisst es noch in § 5 Abs. 10 SGB V:
(10) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zustande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft.
Wie Du hieraus ersehen kannst, kann nichts passieren, wenn Du mindestens 5 Jahre vorher privat versichert gewesen bist. Hast Du die 5 Jahre nicht, dann bist Du wiederum gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert.
Ich denke mal, ne Anwartschaft bringt nicht viel!!!
Was sagen die Experten der privaten KV hierzu?!?!?
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