Ich bin als Laie hier, jedoch ist meines Erachtens nach grundsätzlich ist die Fragestellung immer "war das Risiko (zum Zeitpunkt der Antragsstellung) so gefahrenerhebend, dass der Versicherer anderes entschieden hätte"? Draus ergeben sich dann jeweilige Rechtsfolgen die für den vorsätzlichen, grob fahrlässigen, einfach fahrlässigen oder schuldlosen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung innerhalb von 5 Jahren durch den Versicherer gezogen werden können.
Meine persönliche Meinung wäre es, hier den Versicherer ehrlich und offen darauf anzusprechen und die entsprechende Erklärung mitzuliefern, warum das damals nicht angegeben wurde. Auch weil es seit Kindheitstagen nie wieder aufgetreten ist, sofern das auch so den Tatsachen entspricht - nicht dass der Versicherer das irgendwo in einer Patientenakte nachträglich rauslesen kann dass vor 2 Jahren doch eine Behandlung war und daher dir auch nicht mehr in den Sinn kam. Allergien sind in der Regel ja eigentlich Anzeigepflichtig bzw. die Versicherer Fragen normalerweise Allergien mit ab, dann ist die Frage "wie sehr und ist die Allergie überhaupt noch aktiv" (zum Zeitpunkt des Versicherungsantrages).
Ich werde natürlich auch nicht voraussagen können, wie der Versicherer hier entscheiden würde, aber im besten Falle fällt für die Allergie ein (angemessener) Risikozuschlag an oder bestenfalls gar nicht, weil zum Zeitpunkt der Antragsstellung hatte man ja schon über einen längeren Zeitraum keine allergischen Symptome hatte und auch in den Zeiten seit Versicherungsbeginn hier keine Behandlungen stattfanden. Ich persönlich als Laie hätte diesen Fauxpas als "maximal leichte Fahrlässigkeit" eingestuft, mir selbst wäre das vermutlich auch nicht anderes passiert. Hier ist die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung entweder folgenlos oder eine rückwirkende Vertragsänderung (mit ggf. Risikozuschlag und Nachzahlung des Risikozuschlags).
Die BU/DU Absicherung ist im übrigen eine andere Sparte, hier werden meines Wissens nach keine Informationen zwischen den Sparten ausgetauscht. Die sind beide strikt getrennt zu betrachten.
Im "schlimmsten Fall", falls man doch rausfliegen solltest (was ich persönlich mal nicht glaube), kann man ja bei einem anderen Versicherer immer noch vorstellig werden oder als aller letzte Option den Basistarif nehmen den es auch als "Beamtentarif" mit der prozentualen Absicherung gibt. Wäre nur mit vermutlich rund 400 Euro aufgrund der bisherig nicht lange angesammelten Altersrückstellungen vergleichsweise teurerer.
"Ohne Schutz" würde man nicht dastehen.
Die andere Möglichkeit wäre natürlich bei dem neuen Versicherer alles anzugeben (inkl. der jetzt stattfindenden Behandlungen) und so einen Optionstarif / Anwartschaft für einen möglichen Versichertenwechsel mitzunehmen und dann erst bei deinem bisherigen Versicherer die Allergie Nachmelden. Jedoch muss man auch aufpassen, da dir der Umstand der Allergie jetzt bekannt ist, ist man eigentlich auch per se verpflichtet diesen "möglichst zeitnah" nachzumelden, ansonsten rutscht man meines Erachtens nach in die Zone der Arglistigkeit - daher "zu lange" würde ich nicht warten.
Ich würde es bei der Nachmeldung es aber so formulieren, dass man sich
auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses / Antragstellung beziehst. Die jetzt stattfindenden Behandlungen bzw. das Wiederauftreten der Allergie sind nicht zu erwähnen, da das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor 3 Jahren nicht relevant gewesen wäre. Es kommt konkret auf den Zeitpunkt der Antragsstellung an.
Beispielhaft von mir ein Formulierungsvorschlag als absoluter Laie, ohne Gewähr:
"Mir ist Rahmen des Beratungsgesprächs zu einer BU/DU Absicherung aufgefallen, dass Allergien entgegen meiner Annahmen doch möglicherweise zu den "chronischen Krankheiten" zählen und daher augenscheinlich anzeigepflichtig gewesen wären. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Krankheits-Versicherungsschutz bei Ihnen am TT.MM.JJJJ hatte ich bereits seit meiner Kindheit und beim damaligen Kinderarzt stattfindenden Desensibilisierung keine Allergiesymptome oder Allergiereaktionen mehr und auch keine Behandlungen im Zusammenhang mit einer etwaigen Allergie. Zu diesem Zeitpunkt ging ich davon aus, dass die Allergie keine behandlungsbedürftige Krankheit oder ähnliches darstellen würde und diese auch nicht wieder auftauchen würde, daher habe ich diese nicht zu den Fragestellungen im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflichten gezählt.
Da ich jedoch jetzt über diesen Umstand informiert bin und selbstverständlich keine Anzeigepflichtverletzung begehen wollte, melde ich bei Ihnen daher folgendes zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei Ihnen nach:
- Allergie (Art, Typus, Stärke), festgestellt am, erfolgreiche Desensibilisierung, keine Behandlungsbedürftigkeit oder Symptome/Reaktionen bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses."Siehe auch die Informationen des BaFi zu den "Vorvertraglichen Anzeigepflichten",
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeff ... erung.htmlDas alles gut wird, wünsche ich und drücke die Daumen. Gerne Rückmelden.
Im übrigen, bitte vorsichtig mit den Vergleichen in den Online Portalen sein - die sind für einen ersten Überblick tatsächlich gut. Aber dort steht auch nicht zuverlässig alles drin, wie es eigentlich in den Versicherungsbedingungen formuliert ist. Rein beispielhaft stünde bei meinem Versicherer auf dem Vergleichsportal, dass dieser für Rehas nicht übernähme. Liest man aber die Versicherungsbedingungen durch, ist es tatsächlich etwas blöd formuliert, aber jedoch eindeutig, dass hier für Rehas mit geleistet wird. Wenn man kann am besten die Versicherungsbedingungen "schwarz auf weiß" durchlesen und vergleichen oder vergleichen lassen durch einen engagierten Fachmenschen.