Zurückwechseln von PKV in GKV bei Verdienstminderung?

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andomare
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Zurückwechseln von PKV in GKV bei Verdienstminderung?

Beitragvon andomare » 21.11.2007, 15:34

Ich bin seit ca. 5 Jahren PKV versichert.
Ich habe nun vor ab nächstem Jahr dauerhaft nur noch 4 Tage die Woche zu arbeiten.
ich habe es noch nicht auf den Cent ausgerechnet aber es könnte sein, daß ich dann
unter die Versicherungspflichtgrenze rutsche.
Wie sieht das dann aus?
Kann ich dann wählen in welches der beiden Versicherungssysteme ich will?
Oder MUSS ich in der PKV bleiben bzw. MUSS ich in die GKV wechseln?

Danke schonmal.

fwilke
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Beitragvon fwilke » 21.11.2007, 15:56

Hallo andomare,

sinkt jemand durch Teilzeitarbeit unter die Versicherungspflichtgrenze, so kann sich die Person entscheiden, ob Sie in die GKV geht oder ob sie sich von der Versicherungspflicht befreien lässt.

Keiner muss, jeder kann.

Frank

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Beitragvon DKV-Service-Center » 21.11.2007, 20:22

[quote="fwilke"]Hallo andomare,

sinkt jemand durch Teilzeitarbeit unter die Versicherungspflichtgrenze, so kann sich die Person entscheiden, ob Sie in die GKV geht oder ob sie sich von der Versicherungspflicht befreien lässt.

Keiner muss, jeder kann.

Frank[/quote]


ups, das geht aber net so einfach :-) Befreiung ist nur unter bestimmten Umständen möglich, einer wäre ich werde von der Grenze eingeholt weil die schneller steigt wie mein Einkommen. Trifft hier nicht zu.
Gruß
Wie hoch ist das Gehalt mit 4 Tage Woche ?

fwilke
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Beitragvon fwilke » 22.11.2007, 01:09

Wie ... das geht nicht so einfach???

Ich versteh das SGB einfach nicht:

§8 Abs. (1) Nr. 3 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
[...]
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,

##############

Jetzt wo ich's lese: Nur wenn's weniger als die Hälfte wird, funktioniert das... arg ...

Ich muss mal wieder Gesetztestexte üben!
Tut mir leid!!!!!

Frank Wilke

P.S.: Davon abgesehen kann das in der Praxis trotzdem funktionieren. Ich habe den Fall selbst mitbekommen, wo jemand nach weniger als 5 Jahren PKV von der Versicherungspflicht befreit wurde! Das ist auch eine Frage des Verhandlungsgeschicks - wenn auch für die GKV rechtswidrig.

Beobachter
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Beitragvon Beobachter » 26.11.2007, 14:56

SGBV §6 sagt alles : Wer in seiner Haupttätigkeit durch Reduzierung seiner Arbeitszeit ( vorraussichtlich ) unter die BBG fällt wird versicherungspflichtig ..... So sinngemäß . Dies bezieht sich natürlich auf Angestellte und ..... Ansonsten nur wahlfreiheit wenn weniger als die Hälfte der vorhergehenden Arbeitszeit.

Götz
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Beitragvon Götz » 26.11.2007, 15:15

Bei mir wird es dieses Jahr ähnlich laufen.
Vor 5 1/2 Jahren bin ich in die PKV gewechselt, weil ich vom Gehalt über den Grenzen lag. Aber schon nach 2 Jahren habe ich das nur noch durch Auszahlung von Überstunden geschafft.

Da ich dieses Jahr nicht genug Überstunden zur Auszahlung angesammelt habe, werden ich unter der Grenze landen.

Kann(Muss) ich dann zurück in die GKV wechseln ? Habe ich dann freie GKV-Wahl? Kann ich mich schon jetzt um eine Aufnahme bei einer GKV kümmern oder erst Anfang nächsten Jahres ?

Gruß

Götz

Rossi
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Beitragvon Rossi » 27.11.2007, 19:07

Ja, Du wirst zwangsläufig wieder im Heimathafen der GKV landen.

Allerdings hast Du dann ein Wahlrecht. Ergo kannst Du dir schon mal ne günstige GKV aussuchen.

Versicherungspflichtig bist Du erst, wenn die Grenze unterschritten wird. Aber wann kann ja jetzt schon auf Tuchfühlung gehen, oder?!?!

Ach ja, die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V haben nachfolgenden Hintergrund.

Das Befreiungsrecht wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit, das nämlich auf §§ 173 f. RVO zurückgeht, besteht für Personen, die zuvor wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes krankenversicherungsfrei waren und durch die Reduzierung der Arbeitszeit und damit verbunden des Arbeitsentgeltes krankenversicherungspflichtig werden. Die Regelung beruht auf dem Gedanken der Beibehaltung des bisherigen Status als versicherungsfreier Beschäftigter und sollte für langjährig privat Versicherte die Krankenversicherungspflicht als Hemmnis für den Übergang zur Teilzeitarbeit abbauen (BT-Drs. 10/4741 S. 26). Die Regelung ist vornehmlich im Zusammenhang mit Altersteilzeit und gleitendem Übergang in den Ruhestand zu sehen, enthält jedoch keine dahingehende gesetzliche Einschränkung.

Sie gilt leider nur, wenn die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger reduziert wird.

Götz
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Beitragvon Götz » 28.11.2007, 09:23

Danke :)


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