Hallo Forum,
ich bin seit über 4 Jahren privat versichert. Nun habe ich den Job gewechselt und mein neuer Arbeitgeber verlangt Gehaltsnachweise für die letzten 3 Jahre, damit er mich als privat versichert melden/abrechnen kann.
Meines Wissens gilt die Regelung, daß das Gehalt der letzten 3 Jahre einen bestimmten Betrag überschreiten muss doch nur wenn ich in die PKV wechseln will. Ich bin aber schon in der PKV, muss ich trotzdem bei einem Arbeitgeber wechsel den Nachweis erbringen? Angeblich wurde das von der AOK so verlangt. Natürlich habe ich die letzten 3 Jahre entsprechend verdient und mein Gehalt liegt auch beim neuen Arbeitgeber über der Beitragsbemessungsgrenze.
Habt ihr Tips, bzw wie kann ich argumentieren? Vielen Dank schon im Vorraus.
Andreas
Gehaltsnachweis für 3 Jahre auch wenn schon in PKV?
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Ja ich war/bin Angestellter.
Es wird noch schlimmer. Meine PKV hat mir gesagt es kann gut sein ich muss in eine GKV, weil das alles bei einem Arbeitgeber wechsel neu bewertet wird und ich die letzten 3 Jahre über der 3900 Euro pro Monat Grenze liegen muss um in der PKV zu bleiben. Man will das noch klären. Bisher bin ich immer über die für mich bisher geltende Grenze von 3500 gelegen und das war ok. Dasist doch unglaublich, ich wechsel den Arbeitgeber, mein Gehalt steigt sogar geringfügig, trotzdem flieg ich aus der PKV.
Es wird noch schlimmer. Meine PKV hat mir gesagt es kann gut sein ich muss in eine GKV, weil das alles bei einem Arbeitgeber wechsel neu bewertet wird und ich die letzten 3 Jahre über der 3900 Euro pro Monat Grenze liegen muss um in der PKV zu bleiben. Man will das noch klären. Bisher bin ich immer über die für mich bisher geltende Grenze von 3500 gelegen und das war ok. Dasist doch unglaublich, ich wechsel den Arbeitgeber, mein Gehalt steigt sogar geringfügig, trotzdem flieg ich aus der PKV.
Wahrscheinlich ist alles "halb so wild".
Hallo Andreas,
Sie schreiben zuletzt, für Sie gilt die niedrigere Entgeltgrenze von ca. 3.500 (ab 2008: 3.600 Euro).
Das ist jedenfalls so, wenn sie am 31.12.2002 als Arbeitnehmer die damalige Pflichtgrenze überschritten hatten und privat versichert waren. Dann gilt für Sie auch künftig immer die niedrigere Grenze.
Das neue Gesetz bringt es mit sich, dass der neue Arbeitgeber sich nicht nur vergewissern muss, was Sie am 31.12.2002 so getrieben haben (s. o., um zu klären, ob für den neuen Arbeitnehmer die höhere (2008: 4.012,50) oder die niedrigere Grenze gilt). Er muss auch klären, ob Sie als gesetzlich Versicherter dort als freiwillig oder als pflichtig einzustufen sind oder ob er Ihnen als privat Versicherten den Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag auf gesicherter Grundlage auszahlt.
Das kann er aber nur, wenn er außer dem "31.12.2002" die Kenntnis der Bezüge aus den betreffenden Vorbeschäftigungen der letzten 3,x Jahre hat. (Hier spielt auch der 2.2.007 eine Rolle, worauf ich hier aber nicht eingehe).
Mit solchen Fissimatenten gibt sich der Arbeitgeber in der Bewerbungsphase nicht ab, denn es reicht schließlich, wenn man nur einen Bewerber, den erfolgreichen nämlich, mit solcherart Vergangenheitsbewältigung belämmern muss.
Gruß
Gerhard
Sie schreiben zuletzt, für Sie gilt die niedrigere Entgeltgrenze von ca. 3.500 (ab 2008: 3.600 Euro).
Das ist jedenfalls so, wenn sie am 31.12.2002 als Arbeitnehmer die damalige Pflichtgrenze überschritten hatten und privat versichert waren. Dann gilt für Sie auch künftig immer die niedrigere Grenze.
Das neue Gesetz bringt es mit sich, dass der neue Arbeitgeber sich nicht nur vergewissern muss, was Sie am 31.12.2002 so getrieben haben (s. o., um zu klären, ob für den neuen Arbeitnehmer die höhere (2008: 4.012,50) oder die niedrigere Grenze gilt). Er muss auch klären, ob Sie als gesetzlich Versicherter dort als freiwillig oder als pflichtig einzustufen sind oder ob er Ihnen als privat Versicherten den Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag auf gesicherter Grundlage auszahlt.
Das kann er aber nur, wenn er außer dem "31.12.2002" die Kenntnis der Bezüge aus den betreffenden Vorbeschäftigungen der letzten 3,x Jahre hat. (Hier spielt auch der 2.2.007 eine Rolle, worauf ich hier aber nicht eingehe).
Mit solchen Fissimatenten gibt sich der Arbeitgeber in der Bewerbungsphase nicht ab, denn es reicht schließlich, wenn man nur einen Bewerber, den erfolgreichen nämlich, mit solcherart Vergangenheitsbewältigung belämmern muss.
Gruß
Gerhard
Mir stellt sich die gleiche Frage
Hallo.
Mein neuer AG fordert dies auch!
Ich war von 04/2009 bis 12/2009 arbeitslos und habe jedoch weiter in die PKV eingezahlt. Von 01/2010 - bis 05/2010 war ich in einer Beschäftigung, wo ich auch über der BBG lag und privat versichert war. Nun will mein neuer AG, dass ich eine Bestätigung der letzten 3 Jahre von meinen Arbeitgebern anbringe. Kann er dies verlangen oder reicht auch eine Bescheinigung von meiner PKV die besagt, dass ich in den letzten 3 Jahren über der BBG lag???
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Mein neuer AG fordert dies auch!
Ich war von 04/2009 bis 12/2009 arbeitslos und habe jedoch weiter in die PKV eingezahlt. Von 01/2010 - bis 05/2010 war ich in einer Beschäftigung, wo ich auch über der BBG lag und privat versichert war. Nun will mein neuer AG, dass ich eine Bestätigung der letzten 3 Jahre von meinen Arbeitgebern anbringe. Kann er dies verlangen oder reicht auch eine Bescheinigung von meiner PKV die besagt, dass ich in den letzten 3 Jahren über der BBG lag???
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Hallo "kathejen",
der Arbeitgeber braucht einen Nachweis über die regelmäßigen Brutto-Entgelte in den Kalenderjahren 2009, 2008 und 2007. Da die PKV über die Entgelte keinen Nachweis hat, ist hier der (oder die) Arbeitgeber dieser 3 Jahre gefordert (oder ein Nachweis der gesetzlichen KK).
In 2009 wird es aber sehr schwer sein, in 3 Monaten ein Bruttoentgelt zu erreichen, dass über der Grenze für das ganze Jahr 2009 liegt (das Arbeitslosengeld zählt bei der Berechnung nicht!).
Somit wird vermutlich bei dem neuen AG für 3 Jahre Versicherungspflicht eintreten. (Im Übrigen ist vermutlich bereits ab Januar 2010 Versicherungspflicht eingetreten!).
Gruß
RHW
der Arbeitgeber braucht einen Nachweis über die regelmäßigen Brutto-Entgelte in den Kalenderjahren 2009, 2008 und 2007. Da die PKV über die Entgelte keinen Nachweis hat, ist hier der (oder die) Arbeitgeber dieser 3 Jahre gefordert (oder ein Nachweis der gesetzlichen KK).
In 2009 wird es aber sehr schwer sein, in 3 Monaten ein Bruttoentgelt zu erreichen, dass über der Grenze für das ganze Jahr 2009 liegt (das Arbeitslosengeld zählt bei der Berechnung nicht!).
Somit wird vermutlich bei dem neuen AG für 3 Jahre Versicherungspflicht eintreten. (Im Übrigen ist vermutlich bereits ab Januar 2010 Versicherungspflicht eingetreten!).
Gruß
RHW
Hallo RHW,
danke! Klingt logisch...
Da ich jetzt über der BBG verdiene, muss ich also wieder 3 Jahre warten, um in die PKV zu kommen? Dann erhöhen sich aber meine Beiträge wieder drastisch, da ich dann ja 3 Jahre älter bin!? Oder rechnet die PKV meine vorherige Zugehörigkeit wieder an?? LG, Jennifer
danke! Klingt logisch...
Da ich jetzt über der BBG verdiene, muss ich also wieder 3 Jahre warten, um in die PKV zu kommen? Dann erhöhen sich aber meine Beiträge wieder drastisch, da ich dann ja 3 Jahre älter bin!? Oder rechnet die PKV meine vorherige Zugehörigkeit wieder an?? LG, Jennifer
Hallo,
Hier sind verschiedene Punkte wichtig:
Wenn die Versicherungspflicht vor Ablauf eines Jahres wieder endet (z.B. Beschäftigungsende und Beginn Selbständigkeit), kann man nicht in der GKV bleiben. Nach § 5 Abs. 9 SGB V kann man aber auf jeden Fall unter den alten Bedingungen wieder in den PKV-Tarif zurückkehren (wenn man dort bereits 5 Jahre versichert war).
Nach Ablauf eines GKV-Jahres ist die PKV nicht mehr verpflichtet, einen wieder auzunehmen (Ablehnung, Gesundheitsprüfung, Risikoprüfung, Beiträge nach neuem Eintrittsalter). Als Lösung bieten hier sehr viele PKV-Unternehmen eine Anwartschaft an: man bekommt keine Leistungen, kann aber die angesprochenen negativen Punkte vermeiden. Es gibt eine große und kleine Anwartschaft (je nachdem, welche Punkte man vermeiden möchte). Die Frist für den Antrag auf die Anwartschaft bitte beim PKV-Unternehmen erfragen!!!
Sinnvoll kann es sein, diese Frist zu nutzen, um sich (nochmal) mit den GKV-/PKV-Unterschieden zu beschäftigen. Eine Rolle können hierbei spielen: Beiträge für Kinder, Beiträge im Alter, Beitragspflicht/-freiheit in Elternzeit, bestimmte Leistungen (z.B. Rehakuren, Mutterschaftsgeld, Psychotherapie)
Einige wichtige Punkte sind hier beschrieben (es ist keine Fachliteratur):
http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 52165.html
http://www.bundderversicherten.de/app/d ... chuere.pdf
Sinnvoll ist auf jeden Fall ein ausführliches Gespräch mit einem gut informierten GKV-Mitarbeiter und einem gut informierten PKV-Vertreter (bzw. Versicherungsmakler).
Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!
Gruß
RHW
Da ich jetzt über der BBG verdiene, muss ich also wieder 3 Jahre warten, um in die PKV zu kommen? Dann erhöhen sich aber meine Beiträge wieder drastisch, da ich dann ja 3 Jahre älter bin!? Oder rechnet die PKV meine vorherige Zugehörigkeit wieder an??
Hier sind verschiedene Punkte wichtig:
Wenn die Versicherungspflicht vor Ablauf eines Jahres wieder endet (z.B. Beschäftigungsende und Beginn Selbständigkeit), kann man nicht in der GKV bleiben. Nach § 5 Abs. 9 SGB V kann man aber auf jeden Fall unter den alten Bedingungen wieder in den PKV-Tarif zurückkehren (wenn man dort bereits 5 Jahre versichert war).
9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden
Nach Ablauf eines GKV-Jahres ist die PKV nicht mehr verpflichtet, einen wieder auzunehmen (Ablehnung, Gesundheitsprüfung, Risikoprüfung, Beiträge nach neuem Eintrittsalter). Als Lösung bieten hier sehr viele PKV-Unternehmen eine Anwartschaft an: man bekommt keine Leistungen, kann aber die angesprochenen negativen Punkte vermeiden. Es gibt eine große und kleine Anwartschaft (je nachdem, welche Punkte man vermeiden möchte). Die Frist für den Antrag auf die Anwartschaft bitte beim PKV-Unternehmen erfragen!!!
Sinnvoll kann es sein, diese Frist zu nutzen, um sich (nochmal) mit den GKV-/PKV-Unterschieden zu beschäftigen. Eine Rolle können hierbei spielen: Beiträge für Kinder, Beiträge im Alter, Beitragspflicht/-freiheit in Elternzeit, bestimmte Leistungen (z.B. Rehakuren, Mutterschaftsgeld, Psychotherapie)
Einige wichtige Punkte sind hier beschrieben (es ist keine Fachliteratur):
http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 52165.html
http://www.bundderversicherten.de/app/d ... chuere.pdf
Sinnvoll ist auf jeden Fall ein ausführliches Gespräch mit einem gut informierten GKV-Mitarbeiter und einem gut informierten PKV-Vertreter (bzw. Versicherungsmakler).
Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!
Gruß
RHW
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